Wie wird die Rückzahlung von Gehalt bzw. von Weiterbildungskosten steuerlich geltend gemacht?

Liebe Community,

mein Arbeitgeber finanziert mir derzeit ein 2-jähriges Studium, indem er mir weiterhin ein Gehalt zur Deckung meiner Lebenshaltungskosten bezahlt. Zur Vereinfachung nehmen wir an, das Gehalt beträgt 2.000 EUR, wovon mir 1.000 EUR nach Abzug von Einkommensteuer und Sozialabgaben bleiben.

Aus privaten Gründen muss ich das Studium nun leider nach 1 Jahr abbrechen. Für diesen Fall gibt es eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Ich soll demnach die vollen Bezüge von 12x2.000 EUR = 24.000 EUR zurückzahlen. Netto erhalten habe ich allerdings nur 12x1.000 EUR = 12.000 EUR.

Muss ich nun trotzdem das komplette Gehalt zurückzahlen? Kann ich die Rückzahlung als Werbungskosten oder negatives Einkommen steuerlich geltend machen? Kann ich dieses negative Einkommen einfach mit meinem dann aktuellen Einkommen verrechnen oder erst in der Einkommensteuererklärung geltend machen?

Danke und viele Grüße
travelerbln

Servus,

das hängt davon ab, was genau vereinbart worden ist. Für die elf Monatslöhne, die in 2016 fallen, sollte es ausreichen, wenn Du die Nettoauszahlung zurückzahlst, weil der Arbeitgeber alles andere - Lohnsteuer und Versicherungsbeiträge - vom FA und der Krankenkasse wiederkriegt.

Für elf von zwölf betroffenen Monatslöhnen Jan bis Nov 2016 stellt sich die Frage nicht, weil bei diesen die (Lohn)steuer schon dadurch abgehandelt ist, dass Du bloß den erhaltenen Nettolohn zurückzahlst.

Für die ein bis zwei Monatslöhne aus dem Vorjahr, die betroffen sind, sieht es mau aus: Werbungskosten sind es sicherlich nicht - wenn, dann täte ich mir das „negative Gehalt“ (formlos) bescheinigen lassen und Änderung des ESt-Bescheides für das Vorjahr gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beantragen. Wie man da aus den bereits seit langem abgeführten SV- und KV-Beiträgen rauskommt, wenn sie sich auf ein abgeschlossenes Jahr beziehen, kann ich Dir nicht sagen. Vielleicht Guenter Czauderna? Dem ist so ziemlich alles schon mal (sei es in der Praxis, sei es abstrakt) begegnet, was mit SV- und KV-Beiträgen zu tun hat.

Schöne Grüße

MM

Danke schon einmal für die erste Antwort. Die Zeiträume passen nicht ganz, hätte ich wohl direkt nennen sollen. Wusste nicht, dass das relevant ist. Sorry.

Ich kann das Studium aus den genannten privaten Gründen erst zum Ende des Semesters, d.h. zum 31.03.2017 abbrechen. Bis dahin würde ich weiterhin die Unterstützung meines Arbeitgebers bekommen. Würde meinem Arbeitgeber den Abbruch auch erst im neuen Jahr mitteilen. Insgesamt hätte ich dann von 01.04.2016 bis 31.03.2017 Gehalt bekommen, das ich zurückzahlen müsste.

Servus,

eine Rückzahlung von in diesem Fall zwei bis drei Gehältern aus 2017 und dem Rest aus 2016 würde die Korrektur des SV- und KV-pflichtigen Lohns und der damit verbundenen Beiträge auch für 2016 noch möglich machen, wenn nicht allzu weit in den März hinein mit der Mitteilung gezögert wird, weil es faktisch ein „Sozialversicherungsjahr“ gibt, das erst mit dem März des Folgejahres zu Ende ist. Die entsprechende Operation ist aber richtig fies und kann unter keinen Umständen vorgenommen werden, wenn man zwischen 20. und 27. März im Schweinsgalopp durch die Lohnabrechnungen wetzt. Eine Chance, hier einigermaßen glatt rauszukommen, bestünde nur, wenn die Mitteilung der Sachlage an den Arbeitgeber in den ersten Märztagen erfolgt.

Wegen der Einkommensteuer wäre diese Situation auch leichter zu bewältigen, wenn zum Zeitpunkt der Rückzahlung noch keine Veranlagung zur ESt stattgefunden hat. Allerdings müsste hier mit einem ziemlich lästigen Rattenschwanz an Korrespondenz gerechnet werden, weil es vermutlich nicht möglich sein wird, die bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren, so dass von allen drei Beteiligten einiges an Handarbeit gefordert ist.

Schöne Grüße

MM

Nunja, die Jahresmeldungen müssen schon bis zum 15. Februar (den 15.04. gibt es nicht mehr) raus und hier müsste dann noch eine Korrekturmeldung erstellt werden.

Data

Servus,

aber die „Märzklausel“ aus § 23a Abs 4 SGB IV schon - dieser zuliebe muss es ja grundsätzlich möglich sein, am beitragspflichtigen Entgelt eines Jahres bis zum März des Folgejahres herumzuschrauben - oder wie funktioniert das dann mit dem früheren Termin für die Jahresentgeltmeldung?

Schöne Grüße

MM

Wie gesagt, nur mit Korrekturmeldung. Die Märzklausel gibt es noch und ist durch diese Vorverlegung der Abgabefrist (übrigens auf Initiative der UV) noch unbeliebter im Lohnbüro geworden.

Data

In Ordnung, vielen Dank für die Hilfe!

Eine Rückfrage hätte ich aber noch: Was ist dann mit der Krankenversicherung und den anderen Sozialversicherungen in den vergangen Monaten, für die ich das Gehalt zurückzahle? Muss ich mich dann nachträglich noch selbst versichern (hatte dann ja im Prinzip keine Einkünfte in den Monaten) oder gibt es da keine Änderungen?