Hallo erstmal
Also A wird von ihrem Ehemann B tyrannisiert und wird auch sehr oft geschlagen.
Eines Tages hat es A satt und erschießt ihren Mann heimtückisch.
Sie begeht ja Mord(Mordmerkmal=Heimtücke), aber was macht das Gesetz in solchen Fällen. Ich weiß, dass sie nicht für lebenslänglich bestraft wird.Wie wird die Strafe aber vermildert?
Danke im Voraus
Hallo!
Hä?? Die Frage ist für mich weder eindeutig noch zu beantworten.
Neuer Versuch?
Gruß Ralf
Wieso nicht lebenslänglich?
Ich wär mir da nicht sicher
Zudem hab ich keine Ahnung
Sorry
Strafmilderung gäbe es etwa bei nachweisbarer Tyrannei in der Ehe. Wie viel, steht im Ermessen des Richters.
Hi,
ich kann leider nicht helfen…
Hallo
So wie du den Fall schilderst, wird die Strafe nicht gemildert.
Hallo,
es könnte ein Fall des § 35 StGB vorliegen.
Dies erfordert zunächst eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit. Diese Gefahr ist vorhanden. Problematisch ist nur, ob sie auch gegenwärtig ist.
Hier nimmt man eine Dauergefahr an, d.h., er schläft zwar gerade, macht also gerade nichts, aber die Gefahr ist dauerhaft vorhanden, weil sie ja regelmäßig misshandelt wird.
Fraglich ist, ob die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Man könnte anführen, sie soll zur Polizei oder in ein Frauenhaus gehen, aber evtl. ist die Isolation und die psychische Abhängigkeit von ihrem Mann schon so groß, dass sie das nicht mehr schafft. Je nachdem, wie der Fall gestaltet ist, muss an diesem Punkt manchmal § 35 verneint werden (dazu müsste man aber mehr im Sachverhalt haben!).
Sie versucht die Gefahr außerdem von sich selbst abzuwenden.
Die Hinnahme ist ihr hier nicht zumutbar.
Deshalb entfällt die Schuld.
Hallo,
Dazu gibt es verschiedene Ansichten.
Zuerst einmal, das Gesetz sieht eine Strafmilderung bei Mord grundsätzlich nicht vor. Jedoch müssen die Mordmerkmale restriktiv ausgelegt werden (BVerfGE 45, 187).
Eine Ansicht bejaht den Mord und mildert ggf. das Strafmaß auf Rechtsfolgenseite, § 49 I StGB analog (Rechtsfolgenlösung des BGH)
Eine andere Ansicht verlangt schon auf Tatbestandsseite eine besondere Verwerflichkeit, die dann ggf. nicht vorliegt; somit bliebe es beim Totschlag.
Eine dritte Ansicht verlangt den Bruch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, um die Heimtücke zu bejahen. In deinem Fall wäre dies gegeben.
Je nach Ansicht also entweder Mord, Totschlag oder Mord mit ggf. Strafmilderung.
Grüße,
Sebastian S.
sorry
Strafrecht nicht mein Profil
Guten Tag,
ich denke das ist das Urteil BGH 01.07.2004 3 StR 107/04 bei dem außergewöhnliche Umstände in der Person des Täters - hier durch die verausgegangene Behandlung durch das Opfer - so schwer wiegen, dass es die Heimtücke aufwiegen kann und so lebenslänglich unverhältnismäßig wäre.
Eine Fundstelle dazu: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/04/3-107-04.php
Schönen Tag noch
Hallo!
Der sog. Haustyrannenfall ist zB. in BGHSt 30,150 ff. nachzulesen.
Je nachdem, wo einem dieser Fall begegnet, muss man verschiedene Fragestellungen beantworten. Zunächst ist zu erörtern, ob der Haustyrann überhaupt arg-und wehrlos sein kann - was im Ergebnis wohl zu bejahen ist. Dann müssen die verschiedenen Rechtfertigungsgründe geprüft werden, die am Ende aber auch ausscheiden, da zum einen keine Notwehrlage für § 32 StGB vorliegt und andererseits für eine Abwägung im Rahmen von § § 34,35 StGB kein Raum ist - Leben ist für Abwägung nicht zugänglich.
Langer Rede kurzer Sinn: Es ist ein Heimtückemord, aber es wird über § 49 Abs. I StGB gemildert.
Ich denke, die Entscheidung ist da auch ganz hilfreich.
Hoffentlich auch diese Antwort!