Ein Einzelhandelsgeschäft (Kiosk)wird an einen Nachfolger
übergeben . Durch eine Inventur wird der Wert der noch
vorhandenen Waren ermittelt. Es ist vereinbart , das der
Nachfolger die Ware zum Einkaufspreis übernimmt.
Wird diese Ware mit oder ohne Mwst. dem Nachfolger
in Rechnung gestellt ?
Hallo.
es witd der Nettp Preis der Ware ermittelt und darauf natürlich die MWST geschlagen. Da in einem Kiosk oft auch Lbensmittel verkauft werden, darauf achten ob 7 oder 19 %
Meines Erachtens wird eine ganz normale Rechnung gestellt. Das bedeutet, dass die MwSt. darin enthalten ist aber natürlich separat ausgewiesen wird.
Die MwSt. ist ja ein durchlaufender Posten. D.h. der Verkäufer muss die Steuer an das FA abführen und der Käufer bekommt diese wieder vom FA zurück.
Eine 100%-Garantie kann ich natürlich auf diese Angabe nicht machen.
Grundsätzlich gilt gem § 1 Abs. 1a UStG :
„Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer“.
Voraussetzung hierfür ist, dass der…„Betrieb im Ganzen […] übereignet […]wird“ und, dass der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers tritt.
Wichtig ist, dass der Erwerber den Betrieb weiterführt (vgl. A 5 Abs. 1 S. 3 UStR), also ihn nicht mit dem Ziel erwirbt das Unternehmen abzuwickeln.
Zudem muss im Falle, dass der Kiosk einen von einem Dritten gepachtet wurde, der Pachtvertrag auf den Erwerber übergehen. (A5 Abs. 2 S. 5 UStR)
Kurz: Wenn der Betrieb als Ganzes übergeht und er vom Erwerber fortgeführt werden soll, unterliegt die Geschäftsveräußerung (einschließlich der Waren) nicht der MwSt (nicht steuerbarer Umsatz)
Für alles was in Rechnung gestellt wird, muss auch Steur gezahlt werden. Ich würde sagen, ja. Wie sich das dann mit der Umsatzsteuer verhält, kann ich nicht sagen. Ich denke Ihr Steuerberater kann da leicht auskunft geben. Viele Grüße
Das ist gar nicht so einfach zu sagen:
Wenn das ganze Geschäft als solches mit Geschäftsausstattung, Kasse usw. komplett als Einheit veräußert wird (sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen), gibt es nur 1 Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, denn die GV im Ganzen ist ust-frei.
Wird nicht alles oder nur Teile des Geschäfts weiterveräußert, ist diese umsatzsteuerpflichtig.
Sobald MWSt (= USt) in Rechnung gestellt wird, ist diese von Ihnen auch an das Finanzamt anzumelden und abzuführen.
Zur Beurteilung, ob es sich um eine „GV im Ganzen“ handelt, sollten Sie Ihren Steuerberater kontaktieren bzw. mit Ihrem Finanzamt sprechen.
mfg
Hallo Janik 13
natürlich mit Mehrwertsteuer. Aber schön getrennt in 7% und 19% . Grund: Du musst die Einnahme ja später beim Finanzamt auch versteuern.( Umsatzsteuer,Ek.-Steuer) Einfacher wäre es gewesen du hättest pauschal deinen Aufschlag ( z.B.30% ) in Abzug gebracht…ist weniger Arbeit.