ein behördlicher Bescheid datiere vom 01.01.; der Adressat könne zwei Wochen lang Widerspruch einlegen; nach Ablauf der zwei Wochen (und nicht erfolgtem Widerspruch) erlange der Bescheid Rechtskraft.
Was wäre das Datum des Eintritts der Rechtskraft: der 01.01. oder der 15.01.?
Was wäre das Datum des Eintritts der Rechtskraft: der 01.01.
oder der 15.01.?
der Tag der Zustellung.
Hm … erfolgt die Zustellung wirklich zwei Wochen nach
Bekanntgabe?
Nunja die Frage im Titel lautete, ab wann der Eintritt der Rechtskraft berechnet wird.
Aber stimmt, meine Antwort war missverständlich, und auf die Frage im Text bezogen falsch.
In Bezug auf den Titel wäre sie aber doch richtig?
Ich habe auf den Lauf der Frist (Titel ab wann wird berechnet), statt auf den Eintritt der Rechtskraft (Text) geantwortet.
Ich meinte, dass die Frist mit dem Tag der Zustellung (bzw. am nächsten Tag) zu laufen beginnt.
Alles schön und gut, aber danach tritt die Rechtskraft am 19.
Januar ein.
wenn wir hier schon bei Haarspaltereien sind, würde ich gerne noch anmerken, dass es hier um _Bestands_kraft geht, nicht um Rechtskraft. http://de.wikipedia.org/wiki/Bestandskraft
wenn wir hier schon bei Haarspaltereien sind, würde ich gerne
noch anmerken, dass es hier um _Bestands_kraft geht,
nicht um Rechtskraft. http://de.wikipedia.org/wiki/Bestandskraft
Sorry, aber als ich studiert habe, hat man sich noch am Gesetz orientiert und nicht an Wikipedia. Das Gesetz spricht an mehreren Stellen von der Rechtskraft.
findest du das jetzt nicht ein bisschen haarspalterisch?
Aber sowas von! Immerhin hatest Du auf die konkrete Frage „Was wäre das Datum des Eintritts der Rechtskraft: der 01.01. oder der 15.01.?“ die konkrete Antwort „der Tag der Zustellung“ gegeben. Dass Du danach, obwohl Du den Fehler bereits zugegeben hattest, noch versuchst, irgendwo anders eine Frage zu finden, auf die Du angeblich wirklich geantwortet haben willst, das kann man dann wahrscheinlich haarspalterisch nennen.
der Grundsatz ist, dass man erst ab der Anfechtungsklage (hinsichtlich des Urteils) von Rechtskraft spricht. Insofern kommt im VwVfG nicht einmal der Begriff „Rechtskraft“ vor, stattdessen aber als Überschrift des Abschnitts 2 „Bestandskraft“. Die Überschriften sind laut meinem Gesetzbuch im VwVfG auch amtlich.
Übrigens spielt diese Terminologie in der behördlichen Praxis schon eine Rolle. Wenn man statt von Bestandskraft von Rechtskraft spricht, weiß man dass die Angelegenheit vor dem VG oder höher angelangt ist.
Da jedoch im OWiG eintgegen der üblichen Systematik schon beim Bußgeldbescheid von Rechtskraft die Rede ist, gebe ich dir uneingeschränkt Recht und möchte dir auf keinen Fall dein Studienwissen absprechen.