Wie wird Kindesunterhalt berechnet, wenn der Unterhaltsberechtigte das 5 fache verdient?

Hallo,
mein Sohn (12 J.) zieht demnächst zu seinem Papa. Ich habe für ihn bisher die höchste Stufe der Düsseldorfer Tabelle an Unterhalt erhalten. Der Vater ist selbständig und ich schätze er hat so 8000€ im Monat, evtl. mehr. Ich bin Angestellte und verdiene ca.1300,00 € bei einer 30 h/Wo.Ich habe einige Fixausgaben, wie Altersvorsorge, Ratenkredit für Auto, Rückzahlung von PKH- Hilfe, Miete und ich gebe meinem älteren Sohn (25) noch für sein Studium einen Zuschuss zum Bafög, da er sonst nicht auskommt. Er ist Halbwaise aus früheren Beziehung.
Ich bin wieder verheiratet und mein Mann hat auch Unterhaltsverpflichtungen für seine beiden Kinder (17 + 19 J.) in der Ausbildung (leben bei geschiedener Frau)
Meine Frage: Ich möchte mich auf keinen Fall meiner Unterhaltpflicht entziehen aber wie wird der Unterhalt berechnet?

Das Einkommen des Erziehenden spielt keine Rolle.

Einer erzieht, der andere zahlt.

Dass beim Erziehenden Kindergeld bzw. dessen Äquivalent angerechnet wird und dass er unter Umständen kaum etwas bekommt (weil Du zu wenig verdient) ändert nichts am Prinzip.

Deine (wohl eher geringen) Zahlungsverpflichtungen kann bei den Angaben niemand berechnen, das tun im Zweifel Richter.

„Düsseldorfer Tabelle“ nachsehen !

Hi,

Punkt 1: Wenn der Unterhaltsberechtigte das 5fache des Unterhaltsverpflichteten verdient (so wie im Subjekt gefragt), dann bekommt der Unterhaltsberechtigte gar keinen Unterhalt!

Im folgenden gehe ich mal davon aus, dass 1300 dein Netto Gehalt ist.

Für den 25jährigen bist nur du und dessen Vater barunterhaltspflichtig. Allerdings liegt bei volljährigen Kindern der Selbstbehalt wohl bei 1300 Euro => Für den 25jährigen musst du nichts zahlen.

Für den 12jährigen liegt der Selbstbehalt aber bei 1080 Euro. Hier wirst du mit dem Umzug barunterhaltspflichtig. In Ermangelung weiterer Informationen, die zu einer Reduzierung führen könnten, können das laut aktuellem Unterhaltsrechner bis zu 155 Euro sein.

Gruß
VB

worauf begründest Du das? Was hat dessen Einkommen damit zu tun?

Die eigenen Einkünfte des Berechtigten mindern idR seinen Unterhaltsanspruch, nach Billigkeit kann dann auch ein größerer Teil des Unterhalts wegfallen. Oder stimmt dieses nicht mehr?

Der Punkt war aber ohnehin nur als Antwort auf das falsche Subjekt gemeint, denn wir haben hier ja andere Tatsachen vorliegen.

Für den eigenen Unterhalt, ja. Beim Kind gilt das nicht. Ob der Vater 0 Euro oder 20.000 Euro verdient, ist egal. (ggf. Steuerliche Aufrechnung mal außen vor, weiss ich nicht.) Gib einfach mal in einen Düsseldorfer-Rechner Deiner Wahl ein.

Wer nicht erzieht, zahlt voll und allein (soweit es eben geht). Und bei Düsseldorf hört es nicht auf. Werden z.B. Reit- oder Musikunterricht vom Zahler überwiesen, darf er das nicht mit Unterhalt verrechnen, es kommt (meist) oben drauf.

Du sagst also, die Seiten




sind veraltet und erzählen nicht die aktuelle Rechtslage?

Sorry, habe Dich missverstanden. Du meinst den Unterhalt für den EX. Da in der Überschrift des UP explizit und ausschließlich nach dem Kind gefragt wurde, habe ich mich nur darauf bezogen.

Sorry

Nö. Lies mal die von mir geposteten Seiten und dort jeweils den Punkt „(Eigenes) Einkommen des Kindes“

Wir können aber hier aufhören, denn es ist ja ohnehin off-topic.

Gruß
VB