Wie wird man Mieterin los?

AFAIK gilt ein nicht abgeholtes Einschreiben mit Rückschein
ebenfalls als zugestellt. Weiss ich aus persönlicher
Gerichtserfahrung.

Ich habe zwar gerichtlich die gleiche (für mich positive) Erfahrung gemacht.
I.A. gilt aber nur ein amtlich zugestelltes Einschreiben, das nicht abgeholt wurde, als zugestellt, sobald er Empfänger durch die Abholbenachrichtigung die Möglichkeit hatte, das Schreiben abzuholen = vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Schickt dagegen „nur“ eine Privatperson (z.B. der kleine Vermieter) wird i.d.R. der Zugang bei gleicher Sachlage nicht als erfolgt angenommen.
z.B.
http://www.adf-inkasso.de/news/060418.htm
und
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht/Zu…
Siehe dort aber auch das neuere Urteile des LG Freiburg (Zugangsfiktion bei nichtabgeholtem Einschreiben). LG-Urteile sind zwar ebenfalls nicht bindend für andere Richter/Gerichte - geben aber schonmal mehr her, als „nur“ AG-Urteile.
Da die Rechtsprechung sich hier (noch) nicht wirklich einig ist, kann man sich leider nicht darauf verlassen.
Besser/sicherer: „heikle“ Brief grundsätzlich durch Boten (= Zeugen) direkt in die Hand oder in den Briefkasten des Empfängers zustellen

Mit der ARGE habe ich übrigens die gleiche (zunächst ablehnende) Erfahrung gemacht. Erst der Hinweis auf die genannte Richtlinie brachte die auf Trab.

m.E. reicht es nicht aus bei 2 MM + Kaution Rückstand nur eine Miete
zu zahlen, es müssen die kompletten Außenstände gezahlt werden.

Da stimme ich Irene zu.
http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html
Abs. 3 (2)
… hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird

Ich wünsche viel Erfolg und einen guten Anwalt.

Für die Zukunft vielleicht auch
http://www.steuern-online.de/foren/vermieternetz/ind…
(für einen weniger „konstruierten“ Austausch über „Beispielfälle“).

Rudi

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