Wie wird nacherfüllt?

Guten Abend!

A hat ein Auto von Mechaniker B gekauft (Privatverkauf). Nach der Abwicklung des Kaufvertrages stellt A fest, dass der Wagen infolge der falschen Montage durch B einen erheblichen Schaden erlitten hat, der den Wert des Wagens halbiert. Eigentlich möchte A vom Vertrag zurücktreten, weiß aber, dass er B zwei Mal die Möglichkeit geben muss nachzubessern. Dazu ist A auch bereit.
Frage: Muss A es dulden, dass B wieder selbst an dem Wagen herumbastelt oder kann er eine (kostspielige) Reparatur durch eine Werkstatt verlangen?

Für Antworten danke ich im Voraus!

Gruß, Tine

ttach

meineswissens ist die NACHERFÜLLUNG in dieser form grundsätzlich nur bei Kaufverträgen bei Händlern festgelegt.

Bei Kaufverträgen zwischen Privalteuten gilt sie nicht automatisch.

Wenn Mechaniker Max den Wagen für 3000 verscherbelt und A es akzeptiert ist das (je nach Kaufvertrag) pech.
Was anderes ist es, wenn Max den wagen für 3000 verkauft und verschwiegen hat, das an dem Wagen was gravierendes Kaputt ist.
Hierbei gilt in dem fall noch die besonderheit:
Wenn Max aufgrund seines Fachwissens von dem Defekt gewusst hätte haben müssen, gilt hier evtl noch die Arglistige täuschung.
bei arglistiger Täuschung wäre ein vertrag aber nichtig. Max muss das auto zurücknehmen.

O.K. Arglist könnte vorliegen. Mal angenommen, Max hätte einfach einen Fehler gemacht, der ihm selbst aber nicht aufgefallen ist. Arglist fiele weg.
Die Gewährleistung wurde im handschriftlichen Kaufvertrag nicht ausgeschlossen. Darf Max dann nachbessern, bevor er den Wagen zurücknehmen muss? Und wenn ja: Darf er das eigenhändig machen oder kann der Käufer auf einer Werkstatt bestehen?

sorry, du schriebst leider unsinn. man muss gar nicht antworten, wenn man keine ahnung hat.

wie wäre es mit lesen von faq:1152?

selber
nö.

Wenn ich von einme händler etwas kaufe und die ware nicht dem Vertrag entspricht, gibt es die AGB, die dem Händler in der regel das RECHT einräumen, die ware bis zu 3 mal nachzubessern.

Diese Klausel gibt es beim Privatkauf IN DER REGEL nicht, da hier keine AGBs eines Händlers vorliegen.

IN DER REGEL, weil manche kaufverträge das halt doch enthalten.

Da es sich hier um einem Privatkauf handelt, ist es vollkommen irrelevant, ob der Käufer das recht hat, auf nachbesserung zu pochen.
Vielmehr ist wichtig, ob er sich überhaupt darauf einlassen muss.
im O.A. Fall handelt es sich wohl um eine verbastelte Karre, an der ein Mechaniker seinen Lehrlingen vorgeführt hat, was man alles falsch machen kann.

Wenn mir jemand so einen Haufen altmetall andrehen wollte für geld, unter der Prämisse, das die rep nochmals das doppelte Kosten würde, damit der wagen nur noch die Hälfte wert ist, wäre die frage nach einer Nachbesserung nur noch mittels schrottpresse zu beantworten.

Aufgrund der angeblichen sachkenntnis des Meschanikers habe ich dann nur noch 2 Mögliche schlüsse:

  1. Der mechaniker wusste um die Schäden des KFZ und hat mich somit vorsätzlich getäuscht.
  2. der mechaniker wusste nix davon, hat mir ein KFZ als OK übergeben und damit gezeigt, das er keine Ahnung hat. Damit käme die frage auf, ob er im verborgenen nicht doch noch was angemurkst hat, was mir mit einiger verzögerung um die Ohren fliegt.

EGAL ob 1 oder 2.

in beiden fällen würde ich hier von einer Nacherfüllungsinanspruchnahme abraten sondern die Kiste schnellstmöglich wieder zurückgeben wollen.

Gute nacht!

Hallo,

wenn man keine Ahnung hat, sollte man mal ins Gesetz schauen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

VG
EK

1 „Gefällt mir“

der käufer kann die Art der nachbesserung nur sehr grob definieren.

FAchgerecht ausführen Ja. IN WERKSTATT XY fahren: nein.

Was den fehler betrifft:

es gibt nur sehr wenige dinge, die man falsch machen kann beim auto, ohne das sie gleich auffallen. Zumindest, wenn man das gelernt hat.

Und wenn es ein solcher, nicht sofort auffallender fehler wäre, (halber preis? muss ein echter klopper sein) dann dannn isses meist ein KLEINER fehler. bsp: Radlagerspiel nicht korrekt. einstellungssache. mit dem richtiegem werkzeug ein paar minuten arbeit. Kosten je nach auto pro rad 100€ incl material.
Kleiner dämlicher fehler, fällt nicht sofort auf.

Kupplung falschrum eingebaut: Dürfte nicht gehen.

Mir fällt echt nix ein, was soviel ausmacht und bei einem Auto nicht fasst sofort aus der karosse springt und den mechaniker ins gesicht beisst.

und wo steht, das der PRIVATKÄUFER dem PRIVATVERKÄUFER das DAS RECHT auf NAchbesserung/NAcherfüllung gewähren MUSS?

hab ich nirgendwo gelesen!

und wo steht, das der PRIVATKÄUFER dem PRIVATVERKÄUFER das DAS
RECHT auf NAchbesserung/NAcherfüllung gewähren MUSS?

hab ich nirgendwo gelesen!

lies nochmal die verlinkte vorschrift durch.
wenn du es dann immer noch nicht verstanden hast, solltest du von der antwortgeber- auf die fragestellerseite wechseln.

1 „Gefällt mir“

um es zusammenzufassen:
sollte der wagen mangelhaftsein und dies bereits bei übergabe der fall war, hat der käufer -auch beim privatverkauf- gewährleistungsrechte, §§ 437ff. bgb.

nimmt man weiter an, dass diese gewährleistungsrechte nicht wirksam ausgeschlossen wurden, muss der käufer die möglichkeit der nacherfüllung -§ 439 bgb- gewähren. der käufer hat die wahl, ob der verkäufer reparieren oder ersatzlieferung haben will. ersatzlieferung fällt jedoch im regelfall weg, wenn das kfz gebraucht war/ist, d.h. der käufer muss sich auf ein reparaturverlangen beschränken.

deshalb sollte der käufer eine angemessene frist zur nacherfüllung setzen (idr 2 wochen) und kann dann -ohne vorherige androhung- vom kaufvertrag durch erklärung zurücktreten, §§ 323 I, 346ff. bgb.

eine reparatur sollte/darf der käufer nicht selbst vornehmen, bevor die frist zur nacherfüllung abgelaufen ist. ansonsten gibt es keinen ersatz für die reparaturkosten…

Hallo,

deshalb sollte der käufer eine angemessene frist zur
nacherfüllung setzen ( idr 2 wochen ) und kann dann -ohne
vorherige androhung- vom kaufvertrag durch erklärung
zurücktreten, §§ 323 I, 346ff. bgb.

Quelle für die „idr 2 wochen“?

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“

Quelle für die „idr 2 wochen“?

ist eine faustformel für den laien, der eine konkrete frist nicht berechnen kann. mit 2 wochen kann man nichts falsch machen (zumal selbst bei einer längeren frist diese automatisch an die 2 wochen anknüpft); findet sich etwa in anwaltlichen formularhandbüchern, z.b. Beck´sche Online-Formulare Zivilrecht, 2011, formular 2.12.1

Hallo,

man könnte mal auf die Systematik des Gesetzes schauen, wenn man keine Ahnung hat.

439 steht im Abschnitt für alle Kaufverträge, einschließlich „Privatverkäufer“, ab 474 gibt es dann Sondervorschriften für den „Kauf bei Unternehmern“, was abgesehen von den Überschriften auch an dem Wort „ergänzend“ erkennbar wäre.

http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html

VG
EK

1 „Gefällt mir“

FAchgerecht ausführen Ja. IN WERKSTATT XY fahren: nein.

Genau darauf kam es mir an. Danke!

(halber preis? muss ein echter klopper sein)

Nicht unbedingt. Die blöde Karre hat ja nur 800 € gekostet.

isses meist ein KLEINER fehler. bsp: Radlagerspiel nicht
korrekt. einstellungssache. mit dem richtiegem werkzeug ein
paar minuten arbeit. Kosten je nach auto pro rad 100€ incl
material.
Kleiner dämlicher fehler, fällt nicht sofort auf.

Wow! Kannst du hellsehen? Genau das war’s wohl. Kosten: 400 €
Aber als kleinen Fehler hätte ich das nicht eingestuft, weil der TÜV (der zufällig im Haus war, als der Wagen in die Werkstatt kam) den Wagen sofort aus dem Verkehr gezogen hat: Die Räder hätten angeblich jederzeit abgehen können.
Am verwunderlichsten ist: Beim Kauf hatte die Karre eine 2 Tage alte NEUE TÜV-Plakette.

Super! Danke!

Fragt sich nur, wie der Käufer - falls der Verkäufer innerhalb der Frist repariert - hinterher feststellt, ob die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde. Wenn das nämlich nicht der Fall sein sollte, bestehen Bedenken bezüglich der Sicherheit…

ist eine faustformel für den laien, der eine konkrete frist
nicht berechnen kann. mit 2 wochen kann man nichts falsch

Man kann zwei Wochen sicher als vernünftig sehen, aber den Tipp zu geben, dass diese Frist stets angemessen ist und bei fruchtlosem Ablauf weitere Ansprüche bestünden, halte ich für etwas gefährlich.

machen (zumal selbst bei einer längeren frist diese
automatisch an die 2 wochen anknüpft); findet sich etwa in
anwaltlichen formularhandbüchern, z.b. Beck´sche
Online-Formulare Zivilrecht, 2011, formular 2.12.1

Der Palandt ist da etwas ausführlicher und macht die Frist sehr stark vom Einzelfall abhängig.

"Welche Frist angemessen ist, ist nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen […] zu entscheiden. Dem steht die Aussage „pauschal 2 Wochen - passt idR. immer“ etwas entgegen.

Gruß

S.J.

ist eine faustformel für den laien, der eine konkrete frist
nicht berechnen kann. mit 2 wochen kann man nichts falsch

Man kann zwei Wochen sicher als vernünftig sehen, aber den
Tipp zu geben, dass diese Frist stets angemessen ist und bei
fruchtlosem Ablauf weitere Ansprüche bestünden, halte ich für
etwas gefährlich.

nein, eine gefahr resutliert daraus nicht. eine gefahr bestünde nur dann, wenn die 2 wochen zu kurz sind und damit die frist überhaupt nicht zu laufen beginnt… das ist aber nicht der fall.
denn selbst wenn man eine frist von einer woche setzt, die zu kurz wäre, verlängert sich die frist automatisch. es gibt also keine gefahr einer zu kurzen fristsetzung.
nach dem BGH erfordert eine wirksame fristsetzung keine bestimmung der maßgeblichen zeitspanne nach dem kalender oder in konkreten zeiteinheiten; es muss also überhaupt kein zeitlicher rahmen festgelegt werden.

machen (zumal selbst bei einer längeren frist diese
automatisch an die 2 wochen anknüpft); findet sich etwa in
anwaltlichen formularhandbüchern, z.b. Beck´sche
Online-Formulare Zivilrecht, 2011, formular 2.12.1

Der Palandt ist da etwas ausführlicher und macht die Frist
sehr stark vom Einzelfall abhängig.

nein, das macht der palandt nicht. das macht der bgh und der gesetzgeber, indem er von „angemessenheit“ spricht. der palandt schreibt nur ab…

"Welche Frist angemessen ist, ist nach Inhalt und
wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter
Berücksichtigung beiderseitiger Interessen […] zu
entscheiden.

das ist natürlich für den rechtsuchenden sehr hilfreich.

Dem steht die Aussage „pauschal 2 Wochen - passt
idR. immer“ etwas entgegen.

noch einmal:
„idr 2 wochen“ ist keine feste pauschale, sondern lediglich eine faustformel. eine fausformel ist ein maß, das gerade nicht auf den jeweiligen einzelfall abstellt, sondern in den meisten der fälle passt. 2 wochen nimmt man deshalb, weil es sich eben gezeigt hat, dass in den letzten 50 jahren rechtsprechung dieser zeitraum für die nacherfüllungshandlung ausreichte…

es geht -ein letztes mal- darum, dem laien, der eine umfassende abwägung der wirtschaftlichen bedeutung nicht vornehmen kann, ein ungefähres maß an die hand zu geben. kein gericht und kein anwalt würde eine taggenaue frist bestimmen (auch weil es nicht erforderlich ist, s.o.). es geht nur um einen ungefähren zeitraum (meist in wochen ausgedrückt…)