Wie wirkt sich eine Strafanzeige bei der Polizei wegen Unterschlagung für die Beschuldigte, aber auch für die Anzeigenerstatterin aus?

Hallo,
eine Mutter erhält eine Strafanzeige, weil sie angeblich Geld vom Sparbuch der Tochter unterschlagen hätte.
Die Tochter ist inzwischen volljährig und lebt seit einem Jahr beim Vater, der auch nach vierzehn Jahren geschieden sein mit der Kindesmutter noch nicht „fertig“ ist.
Da er persönlich die Mutter nicht mehr schädigen kann, manipuliert er nun die Tochter.

Die Tochter hat zuvor in der Angelegenheit einen RA eingeschaltet.
Dieser stellte Forderungen über das Geld, welches die Mutter in den vergangenen Jahren mühsam von ihrem Hartz IV - Satz angespart hatte. Keine Reichtümer, aber eine kleine Starthilfe für das eigenständige Leben.
Darüber forderte der RA anteilig die Hälfte der Kosten für eine getätigte ( oder auch nicht) Klassenfahrt.
Das Sparbuch haben beide Elternteile eingerichtet mit einem Minibetrag. Als die Tochter vier Jahre alt war, liessen die Eltern sich scheiden. Die Mutter behielt das Sparbuch, welches auf den Namen der Tochter ausgestellt ist, und zahlte als alleinge immer mal wieder etwas ein. Als die Situation mit der Tochter komplett eskalierte, hob die Mutter das Geld vorsichtshalber ab.
(Vor einem knappen Jahr habe ich in diesem Zusammenhang schon mal eine Frage gestellt.
Von „WIZ“ bekam ich den Tipp auf Kollhosser in MüKo , §518 Rz 24.)
Das letzte Anwaltsschreiben erhielt die Mutter mit benannten Forderungen am 26.06.2017, die Antwort mit Berufung auf genannten Paragraphen und des Umstands, dass die Tochter beim Vater lebt und somit nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft ist ( also auch kein Sonderbedarf gelten gemacht werden kann bei der Mutter) wurde am 29.06. 2017 zugesandt.
Seitdem blieben die Anwaltsschreiben aus.
Es wird vermutet, dass der RA seine Klientin darüber aufgeklärt hat, dass tatsächlich kein Anspruch besteht.
Jedenfalls erhielt die Mutter am WE die Mitteilung über benannte Anzeige.
Zwar wies der Kripobeamte beim Anruf darauf hin, dass er aus datenschutztechnischen Gründen keine Auskunft über den Anzeigenerstatter und den Inhalt am Telefon mitteilen darf, aber die Mutter äusserte halt den Verdacht auf den Hintergrund und erklärte, dass der Umstand auf juristischer Ebene bereits vor drei Monaten geklärt gewesen sei.
Anhand der Nachfragen des KHK-Beamten war halt schon zu erkennen, dass es exakt darum geht…
Nun wird die Mutter brav zum Anhörungstermin antraben und den ganzen Schriftwechsel mit dem RA der Gegenseite auftischen.
Ist die Mutter möglicherweise unwissentlich im Unrecht?
Welche Konsequenz hat es für die Anzeigenerstatterin, wenn sie die Mutter wegen Unterschlagung anzeigt, obwohl drei Monate zuvor der Umstand auf juristischer Ebene geklärt war und von ihrem RA keine Reaktion gegenüber der jetzt Beschuldigten kam?
Für mich ein hochinteressantes Thema und ich freue und bedanke mich für fundierte Erklärungen!!!
LG, Mao

Hallo!

ich würde der Mutter raten nicht zu dem Termin zu gehen. Sondern sich vorher bei einem Anwalt beraten zu lassen.
Und der Anwalt kann dann Akteneinsicht bekommen (Du ja nicht !) damit man die genauen Vorwürfe kennt und dann eine sogenannte Schutzschrift ( das ist so was wie deine Erwiderung/Stellungnahme zu den Vorwürfen) aufsetzen.
Du muss nicht zur Polizei hingehen.

MfG
duck313

Zivilrechtliche Forderungen sind das Eine, strafrechtlich relevantes Verhalten das Andere! Und so kann es durchaus passieren, dass eine Sache zivilrechtlich so, und strafrechtlich anders für den Betroffenen ausgeht. Jeder Richter ist da auf seinem Gebiet frei, wie er eine Sache sieht.

Der zeitliche Verlauf lässt mE keineswegs darauf schließen, dass die Sache zivilrechtlich schon endgültig ausgestanden ist. Vielmehr kann es durchaus so sein, dass man sich hier versucht aus der strafrechtlichen Würdigung Munition für ein noch anzustrengendes zivilrechtliches Verfahren zu beschaffen. Dies macht insbesondere immer da Sinn, wo die staatsanwaltschaftlichen Möglichkeiten in Bezug auf die Beweiserhebung deutlich interessanter als das sind, was man zivilrechtlich sonst selbst in der Hand hätte. Abgesehen davon kostet das Strafverfahren den Anzeigeerstatter keinen Cent, während er als unterlegene Partei im Zivilprozess die Anwälte beider Seiten und auch noch das Gericht bezahlen muss.

Insoweit würde ich nunmehr schleunigst einen Kollegen beauftragen, der zunächst mal Akteneinsicht nimmt, dann hierauf aufbauend eine Verteidigungsstrategie entwickelt, und diese dann auch umsetzt.

Ganz,ganz großes Dankeschön an Wiz und Duck!
Heute Morgen wurde ein Termin für Montag beim RA gemacht, morgen geht man zum Amtsgericht, um einen Berechtigungsschein für Rechtsberatung zu bekommen.
…so kann es gehen, wenn man einmal im Leben den falschen Menschen trifft…
LG, Mao