Wie würdet ihr folgenden Fall beurteilen

Folgende Situation stellt sich dar:

Ein Vorfahrtstraße, von der nach rechts eine Nebenstraße abzweigt.
Direkt NACH der Einmündung steht eine Fußgängerampel. Für den Fahrer auf der Vorfahrtstraße steht VOR der Einmünung ein Schild „Bei Rot hier halten“ und es ist auch eine Haltelinie quer auf die Straße gemalt.
Direkt an der Ampel ist eine weitere Haltelinie.

Folgendes beschäftigt mich:

Nehmen wir an, dass die Ampel rot zeigt. Der Fahrer will aber nicht der Vorfahrtstraße folgen sondern nach rechts einbiegen.
Muss er trotzdem an der (ersten) Haltelinie halten?
Was wäre, wenn er nach rechts abbiegt?
Wäre das ein „Rotlichtverstoß“, obwohl er VOR der Ampel einbiegt.

Freue mich auf Eure Meinungen und Anregungen

Hallo,

ich würde behaupten dass bereits die erste Haltelinie nicht überfahren werden darf wenn die Ampel Rot zeigt.
Über Sinn und Unsinn dieser Regelung kann man diskutieren.

Gruß
Roger

Empfehlungscharakter
Hallo!

Ich habe gefunden, dass dieses Schild nur Empfehlungscharakter hat und ein Überfahren der ersten Linie kein Rotlichtverstoß ist, wenn man abbiegt. Das scheint aber ein umstrittenes Thema zu sein und ich habe mir auch nicht alles dazu durchgelesen.
Wenn keine anderen Antworten mehr kommen sollten, such mal nach „Bei Rot hier halten“.
Ich habe damit spontan
http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?ms…
und
http://www.gutefrage.net/frage/bei-rot-hier-halten-i…
gefunden

Gruß
Paul

Hiho,

Empfehlungscharakter hätte es, soweit ich weiß, nur wenn auf dem Schild das Wort „Bitte“ steht, also z.B. „Bei Rot bitte hier halten“. Einer Bitte muß man schließlich nicht folgen. Ohne dieses Wörtchen wäre es m.E. ein Rotlichverstoß.
Es ist ja auch schon ein Rotlichverstoß wenn vor der Einmündung/Haltelinie z.B. eine Tankstelle wäre und man über dieses Gelände fährt um die Ampel/Haltelinie quasi zu umgehen.

Grüßli,
Arcon

Pusten sie jetzt!
Hallo!

Empfehlungscharakter hätte es, soweit ich weiß, nur wenn auf
dem Schild das Wort „Bitte“ steht, also z.B. „Bei Rot bitte
hier halten“. Einer Bitte muß man schließlich nicht folgen.

Du denkst also, dass alle von staatlicher Seite geaeusserten Dinge zwingend sind, solange sie nicht „Bitte“ enthalten?
Spontan fallen mir die auf die Fahrbahn aufgedruckten Geschwindigkeitsbeschraenkungen ein. Diese sind nicht verbindlich.
Oder man muss auch nicht ins Roehrchen pusten, selbst wenn der Polizist sagt „Pusten sie da jetzt rein!“.

Ohne dieses Wörtchen wäre es m.E. ein Rotlichverstoß.

Hast du dir eigentlich etwas ueber die Problematik, die ich in meinem Beitrag angeschnitten habe, durchgelesen?

Es ist ja auch schon ein Rotlichverstoß wenn vor der
Einmündung/Haltelinie z.B. eine Tankstelle wäre und man über
dieses Gelände fährt um die Ampel/Haltelinie quasi zu umgehen.

Ich sehe zwar gerade nicht die argumentative Parallele, aber das ist richtig.
Wenn man jedoch auf die Tankstelle rauffaerht, um zu tanken und es sich dann spontan anders ueberlegt und einfach ohne anzuhalten wieder hinter der Ampel runterfaehrt, dann ist das nicht verboten.

Gruss
Paul

Empfehlungscharakter hätte es, soweit ich weiß, nur wenn auf
dem Schild das Wort „Bitte“ steht, also z.B. „Bei Rot bitte
hier halten“. Einer Bitte muß man schließlich nicht folgen.

Du denkst also, dass alle von staatlicher Seite geaeusserten
Dinge zwingend sind, solange sie nicht „Bitte“ enthalten?

Es ging mir in meiner Aussage ausschließlich um diese Zusatzschilder, hätte vielleicht etwas ausschweifender antworten sollen. Soweit ich weiß gab es diese Zusatzschilder auch mit dem Bitte. Ich hab mal von folgendem Fall gehört:
Weil jemand das Zusatzschild nicht beachtet hatte und von der Polizei deshalb angehalten wurde ging es letztendlich vor Gericht und der Fahrer bekam recht. Begründung war, soweit ich mich erinnere, daß man einer Bitte nicht folgen müsse. Als Folge davon hat die betreffende Stadt oder gemeinde sämtliche dieser Schilder geändert.

Spontan fallen mir die auf die Fahrbahn aufgedruckten
Geschwindigkeitsbeschraenkungen ein. Diese sind nicht
verbindlich.

Das wurde mir in der Fahrschule anders beigebracht. Da hieß es daß die auf die Fahrbahn geschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen dieselbe Verbindlichkeit hätten wie die aufgestelten rubden Schilder mit rotem Rand.

Hast du dir eigentlich etwas ueber die Problematik, die ich in
meinem Beitrag angeschnitten habe, durchgelesen?

Wenn du die Forenlinks meinst, da vertrete ich folgende Meinung: In Foren werden individuelle Meinungen geschrieben und die unterscheiden sich oftmals genauso wie sich Richtersprüche unterscheiden können

Ich sehe zwar gerade nicht die argumentative Parallele, aber
das ist richtig.
Wenn man jedoch auf die Tankstelle rauffaerht, um zu tanken
und es sich dann spontan anders ueberlegt und einfach ohne
anzuhalten wieder hinter der Ampel runterfaehrt, dann ist das
nicht verboten.

Versuch das mal einem Polizisten zu beweisen der sieht das man nur durchfährt. Der dürfte das dann als schlechte Ausrede ansehen. Ich kann mir kaum vorstellen daß man mit der Begründung durchkommt.

Grüßli,
Arcon

hallo,

wenn die ampel eindeutig als fußgängerampel erkennbar ist und die erste haltlinie erkennbar nur den zweck hat, dass vor der ampel wartende fahrzeuge die nebenstraße nicht (vorschriftswidrig) verschließen, dann darf man imho abbiegen.

wenn gewollt wäre, dass man auch nicht in die nebenstraße abbiegen darf, müsste vor der nebenstraße auch eine ampel stehen.

lg dev

vorsaetzlich
Hallo!

Versuch das mal einem Polizisten zu beweisen der sieht das man
nur durchfährt. Der dürfte das dann als schlechte Ausrede
ansehen. Ich kann mir kaum vorstellen daß man mit der
Begründung durchkommt.

Zum Glueck muss man das nicht einem Polizisten beweisen. Man muss es zum Glueck niemandem beweisen, sondern ein Gericht muss einem beweisen, dass man wirklich das Rotlicht vorsaetzlich umfahren wollte und nicht einfach nur tanken wollte und sich dann umentschieden hat und somit unvorsaetzlich das Rotlich umfahren haette.

Gruss
Paul