Wie Zahlungen aus gerichtlichen Vergleich buchen?

Kann bitte jemand helfen, es geht um folgendes Problem:

Aus einem gerichtlichen Vergleich sind Zahlungen an den Kläger zu leisten, die in monatlichen Abschlägen gezahlt werden. Um es verständlicher zu machen nennt man es 10.000€ Vergleichssumme, die also mit 1000€ je Monat gezahlt werden. Wie bucht man also die monatlichen Zahlungen von 1000€? Muss man sie mit MWSt buchen oder ohne? Handelt es sich überhaubt hierbei um eine Betriebsausgabe oder ist es gar eine Privatentnahme?

Servus,

das ist abhängig vom Gegenstand des Vergleichs.

Wenn dieser z.B. die Bezahlung für eine Leistung betrifft, werden die Zahlungen ganz anders verbucht, als wenn es sich um einen Vergleich betreffend Gehaltszahlungen handelt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Alos um es auf den Punnkt zu bringen, es geht hierbei um Leistungen aus einem Handwerk.
Aber wie werden die Ausgaben denn nun gebucht?
Es geht hier nur noch um die monatl. Zahlung an den Kläger, nicht die Kosten für Gericht usw… Denn dafür gibt es ja den Kostenfestsetzungsbescheid, der immer mit MWSt angegeben ist. Und die Frage war auch, ist es überhaupt eine Betriebsausgabe oder eher eine Privatentnahme?
Für heute wünsche ich erstmal einen schönen Abend und nochmals vielen Dank.
Liebe Grüße

Servus,

Alos um es auf den Punnkt zu bringen, es geht hierbei um
Leistungen aus einem Handwerk.

wenn ichs richtig verstehe, wollte der Leistungsempfänger weniger bezahlen als der Handwerker gefordert hat. Und im Rahmen des Vergleichs hat man sich dann auf ein gemindertes Entgelt geeinigt.

Aber wie werden die Ausgaben denn nun gebucht?

Nun, wie man halt die Leistungen auch bei ungeschmälertem Entgelt gebucht hätte: Das können Reparaturen und Instandhaltung sein, das können Fremdleistungen für ein zu lieferndes Gewerk sein, das können auch empfangene Leistungen sein, die (etwa mit einem Gebäude) zu aktivieren sind - alles mögliche kommt da in Frage.

Wenn der Leistungsempfänger Bücher führt und bilanziert, mindert er dann, wenn der Vergleich wirksam ist, die in der ursprünglich fakturierten Höhe eingebuchte Verbindlichkeit auf den Betrag, auf den er sich bei dem Vergleich mit dem Handwerker geeinigt hat. Die einzelnen Zahlungen mindern dann jeweils die Verbindlichkeit, bis sie weg ist.

Wenn er seinen Gewinn per Überschussrechnung ermittelt, sind die vereinbarten Raten jeweils bei Zahlung Betriebsausgaben.

Immer unter der Voraussetzung, dass die Leistung für den Betrieb bezogen worden ist. Wenn sie nicht für den Betrieb bezogen worden ist, ist es einfacher, sie erst gar nicht über das betriebliche Konto abzuwickeln, dann kommt man auch nicht in Huddel mit Privatentnahmen und -einlagen.

Schöne Grüße

MM

Wenn er seinen Gewinn per Überschußrechnung ermittelt, sind
die vereinbarten Raten jeweils bei Zahlung Betriebsausgaben.

Nein, nicht immer. Zum Beispiel dann nicht, wenn die ursprüngliche Rechnung zu aktivieren wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hiho,

ja, allerdings.

Dieses glaubte ich mit

das können auch empfangene Leistungen sein, die (etwa mit einem Gebäude) zu aktivieren sind - alles mögliche kommt da in Frage.

bereits subsummiert zu haben - aber Du hast recht, formal hätte das auch in dem anderen Abschnitt nochmal hingehört.

Ist halt immer ein bissi schwierig, bei so vage formulierten Sacherhalten pö à pö den Kern herauszuschälen.

Schöne Grüße

MM

Ist halt immer ein bissi schwierig, bei so vage formulierten

Sacherhalten pö à pö den Kern herauszuschälen.

Genauso ist es! Vielen Dank für die Antworten, aber die eingeschränkte Wortwahl macht es möglich falsch verstanden zu werden. Sachverhalt: Firma X wird von Kläger Y beklagt. In der Verhandlung wir sich verglichen. Kläger zahlt die Summe aus dem Kostenfestsetzungsbescheid und eine Vergleichssumme an den Kläger, in monatlichen Abschlägen. Also daher die Fragen: Betriebsausgabe Ja oder Nein? Und wenn, Ja: Mit MWSt oder ohne?
Schöne Grüße

Servus,

das lässt sich wie gesagt nur beurteilen, wenn bekannt ist, wofür die Summe bezahlt wird.

Schöne Grüße

MM