Wieder Grillproblem!

Hallo Ihr Lieben,

es ist wieder Grillsaison und der Mieter von unten hat trotz seines enorm großen Gartens und der letztes Jahr mit dem Vermieter getroffenen Abmachung wieder direkt unter meinem Balkon gegrillt (Holzkohle).
Wie soll ich mich verhalten? Bitte um Vorschläge!! Der Rauch zieht dann direkt über den Balkon in meine Wohnung.Meine Tochter hat noch dazu Asthma.Könnte ich ihn wegen Körperverletzung anzeigen??Soll ich die Polizei rufen?Einen Eimer Wasser vom Balkon kippen?Dem Vermieter mit Mietkürzung drohen? Was meint Ihr??
Bis bald,
Claudia

Hallo,

es ist wieder Grillsaison und der Mieter von unten hat trotz
seines enorm großen Gartens und der letztes Jahr mit dem
Vermieter getroffenen Abmachung wieder direkt unter meinem
Balkon gegrillt (Holzkohle).
Wie soll ich mich verhalten? Bitte um Vorschläge!!

fangen wir damit an, wonach normalerweise jeder gute Deutsche als erstes schreit: Gibt es Urteile? Ja, gibt es und zwar hunderte. Diese erlauben das Grillen oder auch nicht, legen sogar die Häufigkeit fest und den Zeitraum, wie lange vorher das Grillen denn angekündigt werden muß. Regelmäßig wird auch darüber schwadroniert, daß das Grillen in Deutschland eine gebräuchliche Art der Speisenzubereitung darstellt und demnach nicht untersagt werden kann, außer wenn die Nachbarn belästigt werden oder unzumutbar belästigt werden.

Fazit: Die Gerichte haben alle eine eigene Meinung zu Grillgerichten.

Soweit ich mich entsinne, ist die Verbreitung von verschließbaren Fenstern in Deutschland inzwischen recht hoch, so daß ich es für eine Alternative halten würde, einfach die Fenster zu schließen.

Könnte ich ihn wegen
Körperverletzung anzeigen??

Klar, aber obs was bringt…

Soll ich die Polizei rufen?

Dafür dürfte sich die Polizei nicht interessieren, da es sich bei der Angelegenheit weder um die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit handelt noch um eine ordnungswidrige/strafbare Handlung.

Einen
Eimer Wasser vom Balkon kippen?

Da käme dann wohl eine Anzeige wegen Sachbeschädigung retour. Mal abgesehen davon, daß die Rauchentwicklung dadurch zumindest kurzfristig erheblich zunehmen dürfte.

Dem Vermieter mit Mietkürzung
drohen?

Tjoa…

Was meint Ihr??

Mein Vorschlag:
Am nächsten Tag hingehen, Rauch und dessen Interaktion mit Tochter erwähnen und natürlich den großen Garten.

Gruß,
Christian

Hallo Claudia,

es ist wieder Grillsaison und der Mieter von unten hat trotz
seines enorm großen Gartens und der letztes Jahr mit dem
Vermieter getroffenen Abmachung wieder direkt unter meinem
Balkon gegrillt (Holzkohle).

Das nervt, kann ich nachvollziehen.

Wie soll ich mich verhalten? Bitte um Vorschläge!! Der Rauch
zieht dann direkt über den Balkon in meine Wohnung.Meine
Tochter hat noch dazu Asthma.Könnte ich ihn wegen
Körperverletzung anzeigen??Soll ich die Polizei rufen?Einen
Eimer Wasser vom Balkon kippen?Dem Vermieter mit Mietkürzung
drohen? Was meint Ihr??

Aaalso, der örtliche Trachtenverein „Grün-Weiß“ ist m.M. immer nur der letzte Notnagel, das vergiftet das Klima zusätzlich. Eimer Wasser ist zwar ein verständlicher Impuls, aber auch nicht grade hilfreich.
Mein Vorgehen wäre: ansprechen und klar aber höflich Unterlassung verlangen, in der zweiten Stufe mit Hinweis auf Rechtslage (siehe Link). In der dritten Stufe schriftliche Beschwerde beim Vermieter, darin schriftliche Klarstellung für ALLE Mietparteien verlangen, was darf und was nicht, Termin setzen (14 Tage). Passiert nichts, wiederum Vermieter anschreiben und sofortiges Abstellen des Zustands verlangen, ggf. Rechtsmittel androhen. Ab hier sollte entweder ein Mieterverein oder Anwalt von der Rache wissen und Rat geben (ich bin keins von beiden !).

Also: wohldosiert eskalieren bis sich Erfolg einstellt. Hau-Ruck-Aktionen macht noch mehr Streß und setzen Dich ggf. sogar ins Unrecht.

Gruß
Bernd
*für den in Mietwohnungen eh´ nur ein Kontaktgrill in Frage kommt*

http://www.mieterverein-muenchen.de/verbraucher/feie…

Hallo Claudia,

ich würde es nochmal „im Guten“ versuchen, vielleicht
hilft ja eine „eindrückliche“ Demonstration :

Laß deinen Nachbarn von unten den Grill anwerfen,
öffne deine Fenster, und bitte Ihn, am besten
zusammen mit seiner Frau, nach oben in deine
Wohnung. Wenn diese Demonstration eindrücklich
genug ist, du vielleicht noch ein Glas Wein
anbietest und ihr euch auf „Grillen ja“ aber
eben irgendwo „im großen Garten“ einigt,
dürfte das nachhaltig mehr Erfolg haben als
alles andere.

Liebe(s) Gruess(l)e
R2D2

Hallo Ihr Lieben,

es ist wieder Grillsaison und der Mieter von unten hat trotz
seines enorm großen Gartens und der letztes Jahr mit dem
Vermieter getroffenen Abmachung wieder direkt unter meinem
Balkon gegrillt (Holzkohle).
Wie soll ich mich verhalten? Bitte um Vorschläge!! Der Rauch
zieht dann direkt über den Balkon in meine Wohnung.Meine
Tochter hat noch dazu Asthma.Könnte ich ihn wegen
Körperverletzung anzeigen??Soll ich die Polizei rufen?Einen
Eimer Wasser vom Balkon kippen?Dem Vermieter mit Mietkürzung
drohen? Was meint Ihr??
Bis bald,

Hallo Claudia,

grundsätzlich darf ein Mieter auf seinem Balkon oder in unmittelbarer Nähe - sofern der Nachbar mit Rauch belästigt wird - nicht grillen. Er darf in entsprechendem Abstand einmal im Monat Grillen. Sinnvoll kann das Problem mit einem Elektrogrill geregelt werden.

Eine Strafanzeige bringt nichts. Und Wasser vom Balkon schütten kann zu einer Strafanzeige führen. Dem VM den Mangel mitteilen und ihm eine Mietminderung ankündigen. Hier muss der Vermieter reagieren, wenn der Mieter durch den Rauch die Gesundheit eines anderen Mieters gefährdet.

Gruss Günter

Hallo zurück,

diese Dinge habe ich ja alle schon im letzten Jahr gemacht.Habe ihn höflich zu mir rauf gebeten , damit er sieht wie das ist mitten in seinem Rauch zu sitzen.Das hat er abgelehnt. Die Vermieter wohnen weit weg und kommen einmal im Jahr.Die hatten ihm dann auch das Grillen unter meinem Balkon strikt untersagt.Ich muß dazu sagen, der Mann ist 1,90m groß , Maurer und meist mit ner Pulle Bier in der Hand anzutreffen.Er hat mir klar zu verstehen gegeben, daß er sich von Weibern und auch sonst niemandem was sagen läßt.
Ich wede nochmal den Vermietern schreiben.Das sind alte Leute und sie wollen nur ihre Ruhe haben.Außerdem sind sie mit ihm auch sehr zufrieden weil er hier am Haus alles macht, meinem sie…
Danke für die Ratschläge von allen,
Gruss Claudia

ich würde es nochmal „im Guten“ versuchen, vielleicht
hilft ja eine „eindrückliche“ Demonstration :

Laß deinen Nachbarn von unten den Grill anwerfen,
öffne deine Fenster, und bitte Ihn, am besten
zusammen mit seiner Frau, nach oben in deine
Wohnung. Wenn diese Demonstration eindrücklich
genug ist, du vielleicht noch ein Glas Wein
anbietest und ihr euch auf „Grillen ja“ aber
eben irgendwo „im großen Garten“ einigt,
dürfte das nachhaltig mehr Erfolg haben als
alles andere.

Liebe(s) Gruess(l)e
R2D2

Hallo Claudia,

das Ortspolizeirecht regelt oft auch solche Vorgänge. Suche das Ordnungsamt auf und frage nach den rechtlichen Grundlagen.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

grundsätzlich darf ein Mieter auf seinem Balkon oder in
unmittelbarer Nähe - sofern der Nachbar mit Rauch belästigt
wird - nicht grillen.

es gibt Urteile, in denen festgestellt wird, daß eine Einschränkung des Grillens grundsätzlich nicht statthaft ist. Insofern ist die Rechtslage in keinster Weise eindeutig.

Er darf in entsprechendem Abstand einmal
im Monat Grillen. Sinnvoll kann das Problem mit einem
Elektrogrill geregelt werden.

Es gibt Urteile, in denen klargestellt wird, daß Grillen verboten ist, unabhängig davon, mit welchem Grillgerät gegrillt wird. Auch hier: Keinie eindeutige Rechtslage.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

grundsätzlich darf ein Mieter auf seinem Balkon oder in
unmittelbarer Nähe - sofern der Nachbar mit Rauch belästigt
wird - nicht grillen.

es gibt Urteile, in denen festgestellt wird, daß eine
Einschränkung des Grillens grundsätzlich nicht statthaft ist.
Insofern ist die Rechtslage in keinster Weise eindeutig.

Hier handelt es sich um Urteile der AGs. Diese sind nur als Hinweis relevant, besitzen keinerlei Kraft für andere Fälle. Insoweit muss man sich auf etwas beweiskräftigere Urteile stützen. Wobei nicht übersehen darf, dass alle diese Urteile eine wesentliche Beschränkung enthalten „wenn die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden“. Hierzu LG Stuttgart NJW E-MietR 97,37, OLG Düsseldorf WM 96,56. Es gibt noch eine weiteres Urteile des LG Essen aus 2002. Dort wird sogar ausgeführt, dass vertraglich Grillen auf dem Balkon verboten werden kann. Hinzuweisne ist, dass diese Urteile alle auf Holzkohlengrills bezogen sind. Es ist nicht bestritten, dass ein Elektrogrill nicht den Regeln für Holzkohlegrills zu unterwerfen ist.

Gruss Günter

Er darf in entsprechendem Abstand einmal
im Monat Grillen. Sinnvoll kann das Problem mit einem
Elektrogrill geregelt werden.

Es gibt Urteile, in denen klargestellt wird, daß Grillen
verboten ist, unabhängig davon, mit welchem Grillgerät
gegrillt wird. Auch hier: Keinie eindeutige Rechtslage.

Richtig, betrifft aber nur Holzkohlegrills, keine Elektrogrills.

Gruss Günter

1 „Gefällt mir“

Hallöchen,

stützen. Wobei nicht übersehen darf, dass alle diese Urteile
eine wesentliche Beschränkung enthalten „wenn die Nachbarn
nicht unzumutbar belästigt werden“. Hierzu LG Stuttgart NJW
E-MietR 97,37, OLG Düsseldorf WM 96,56. Es gibt noch eine
weiteres Urteile des LG Essen aus 2002. Dort wird sogar
ausgeführt, dass vertraglich Grillen auf dem Balkon verboten
werden kann. Hinzuweisne ist, dass diese Urteile alle auf
Holzkohlengrills bezogen sind. Es ist nicht bestritten, dass
ein Elektrogrill nicht den Regeln für Holzkohlegrills zu
unterwerfen ist.

man sollte ja meinen, daß sich inzwischen rumgesprochen hat, daß ich nur selten Dummschnack aus der hohlen Hand verbreite. Aber gut:
Das Landgericht Essen (LG Essen, Az.: 10 S 437/01) hat in einem sehr aktuellen Urteil entschieden, dass durch mietvertragliche Regelungen ein absolutes Grillverbot – sowohl auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill – verhängt werden kann

http://www.mieterverein-muenchen.de/verbraucher/feie…

Für die uneingeschränkte Grillerlaubnis gab es auch ein Landgerichtsurteil, das ich auf die Schnelle jetzt auch nicht wiederfinde.

Ich habe auch einen Balkon, auch in meinem Mietvertrag ist mir untersagt, auf dem Balkon zu grillen, und auch ich würde das trotzdem gerne tun. Aus dem Grunde habe ich mir vor zwei Jahren einen Packen Urteile besorgt, diese aber a) verlegt und b) aufs Grillen verzichtet, weil ich die Diskussionen mit meiner Vermieterin nicht führen will. Nebenbei: Das Urteile von Amtsgerichten nicht viel zu geben ist, weiß ich und habe daher auf deren Sammlung verzichtet.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

stützen. Wobei nicht übersehen darf, dass alle diese Urteile
eine wesentliche Beschränkung enthalten „wenn die Nachbarn
nicht unzumutbar belästigt werden“. Hierzu LG Stuttgart NJW
E-MietR 97,37, OLG Düsseldorf WM 96,56. Es gibt noch eine
weiteres Urteile des LG Essen aus 2002. Dort wird sogar
ausgeführt, dass vertraglich Grillen auf dem Balkon verboten
werden kann. Hinzuweisne ist, dass diese Urteile alle auf
Holzkohlengrills bezogen sind. Es ist nicht bestritten, dass
ein Elektrogrill nicht den Regeln für Holzkohlegrills zu
unterwerfen ist.

man sollte ja meinen, daß sich inzwischen rumgesprochen hat,
daß ich nur selten Dummschnack aus der hohlen Hand verbreite.

Dies ist mir bekannt. Ich werde das von Dir zitierte Urteil morgen mal heraussuchen. Mir ist es in anderer Erinnerung, habe aber - im Gegensatz zu vielen anderen Quellen - diese wahrscheinlich nur im Text und kommentiert im Büro.

Aber gut:
Das Landgericht Essen (LG Essen, Az.: 10 S 437/01) hat in
einem sehr aktuellen Urteil entschieden, dass durch
mietvertragliche Regelungen ein absolutes Grillverbot – sowohl
auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill – verhängt
werden kann

sorry, aber dieses Urteil - wenn dem so wäre - wäre im gegensatz zum OLG Urteil zu sehen. Also kann man durchaus dann das OLG-Urteil als massgeblich betrachten, zumindest auf dessen Grundlagen gerichtlich argumentieren.

http://www.mieterverein-muenchen.de/verbraucher/feie…

Für die uneingeschränkte Grillerlaubnis gab es auch ein
Landgerichtsurteil, das ich auf die Schnelle jetzt auch nicht
wiederfinde.

Versuche auch hier was zu finden. Wir haben diverse Fachblätter seit 1970 im Archiv.

Ich habe auch einen Balkon, auch in meinem Mietvertrag ist mir
untersagt, auf dem Balkon zu grillen, und auch ich würde das
trotzdem gerne tun. Aus dem Grunde habe ich mir vor zwei
Jahren einen Packen Urteile besorgt, diese aber a) verlegt und
b) aufs Grillen verzichtet, weil ich die Diskussionen mit
meiner Vermieterin nicht führen will. Nebenbei: Das Urteile
von Amtsgerichten nicht viel zu geben ist, weiß ich und habe
daher auf deren Sammlung verzichtet.

Ich sehe keinen Anlass, dass es nicht mindestens in der Sommerzeit monatlich einmal erlaubt sein soll, einen Elektrogrill auf dem Balkon aufzustellen.

Gruss Günter

1 „Gefällt mir“

Hallöchen,

stützen. Wobei nicht übersehen darf, dass alle diese Urteile
eine wesentliche Beschränkung enthalten „wenn die Nachbarn
nicht unzumutbar belästigt werden“. Hierzu LG Stuttgart NJW
E-MietR 97,37, OLG Düsseldorf WM 96,56. Es gibt noch eine
weiteres Urteile des LG Essen aus 2002. Dort wird sogar
ausgeführt, dass vertraglich Grillen auf dem Balkon verboten
werden kann. Hinzuweisne ist, dass diese Urteile alle auf
Holzkohlengrills bezogen sind. Es ist nicht bestritten, dass
ein Elektrogrill nicht den Regeln für Holzkohlegrills zu
unterwerfen ist.

man sollte ja meinen, daß sich inzwischen rumgesprochen hat,
daß ich nur selten Dummschnack aus der hohlen Hand verbreite.
Aber gut:
Das Landgericht Essen (LG Essen, Az.: 10 S 437/01) hat in
einem sehr aktuellen Urteil entschieden, dass durch
mietvertragliche Regelungen ein absolutes Grillverbot – sowohl
auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill – verhängt
werden kann

http://www.mieterverein-muenchen.de/verbraucher/feie…

Für die uneingeschränkte Grillerlaubnis gab es auch ein
Landgerichtsurteil, das ich auf die Schnelle jetzt auch nicht
wiederfinde.

Ich habe auch einen Balkon, auch in meinem Mietvertrag ist mir
untersagt, auf dem Balkon zu grillen, und auch ich würde das
trotzdem gerne tun. Aus dem Grunde habe ich mir vor zwei
Jahren einen Packen Urteile besorgt, diese aber a) verlegt und
b) aufs Grillen verzichtet, weil ich die Diskussionen mit
meiner Vermieterin nicht führen will. Nebenbei: Das Urteile
von Amtsgerichten nicht viel zu geben ist, weiß ich und habe
daher auf deren Sammlung verzichtet.

Gruß,

Hallo Christian,

nachdem heute Morgen die Hölle bei uns los war, ich um 14.00 einen Termin am AG habe, kurz ein Hinweis. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um das Urteil des LG Essen vom 07.02.2002 - 10 S 438/01 handelt.
Hier wurde tatsächlich unter Bezug auf die Hausordnung Grillen untersagt. Wobei hier offenbar der Mieter neben dem Grill auch eine Friteuse betrieben hat. Wegen der Rauch- und Geruchsbelästigungen war der Mieter bereits mehrfach abgemahnt worden.

Das Gericht hat jedoch ausdrücklich hier festgestellt, dass in der Hausordnung ein Grillverbot wirksam erlassen werden darf und dieses Verbot ohne Rücksicht auf die Art des Grills gilt.

Trotzdem meine ich, dass dieses Urteil in Gesamtkontex von Abmahnungen und weiteren Beschwerden zu sehen ist. Ich werde versuchen, sofern mir in den kommenden Tagen die zeit es mir erlaubt, mich mal durch unsere Akten zu arbeiten, denn die Saison beginnt und - ob man es sich vorstellen kann oder nicht - heute hatten wir „Vorsorgeanfragen " zu dem Thema „darf der Mitmieter grillen und wie oft“ und " darf der Mitmieter Geranien pflanzen, wenn möglicherweise die Blüten uns auf die Terrasse fallen“ und " bei uns ziehen Türken ins Haus, dürfen sie die Schuhe vor die Türe stellen" . Unser Land hat wirklich große Problem !!!

Gruss Günter

Hallo Günter,
wo wirst du deine Grillinfo hinschreiben? Ich möchte das auch gerne lesen!
Der Mieter im Parterre braucht massiven Druck. Die Vermieter sind wie gesagt alt und weit weg und wollen ihre Ruhe.Der Mieter hat einen riesigen Garten , grillt aber immer genau unter meinem Balkon, auch wenn ich da sitze!!Der wollte von Anfang an nicht, daß eine Alleinerziehende Frau mit Kindern hier einzieht und das ist reine Schikane.
Also, bitte mauch bei mir melden1
Danke,
Claudia

stützen. Wobei nicht übersehen darf, dass alle diese Urteile
eine wesentliche Beschränkung enthalten „wenn die Nachbarn
nicht unzumutbar belästigt werden“. Hierzu LG Stuttgart NJW
E-MietR 97,37, OLG Düsseldorf WM 96,56. Es gibt noch eine
weiteres Urteile des LG Essen aus 2002. Dort wird sogar
ausgeführt, dass vertraglich Grillen auf dem Balkon verboten
werden kann. Hinzuweisne ist, dass diese Urteile alle auf
Holzkohlengrills bezogen sind. Es ist nicht bestritten, dass
ein Elektrogrill nicht den Regeln für Holzkohlegrills zu
unterwerfen ist.

man sollte ja meinen, daß sich inzwischen rumgesprochen hat,
daß ich nur selten Dummschnack aus der hohlen Hand verbreite.
Aber gut:
Das Landgericht Essen (LG Essen, Az.: 10 S 437/01) hat in
einem sehr aktuellen Urteil entschieden, dass durch
mietvertragliche Regelungen ein absolutes Grillverbot ? sowohl
auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill ? verhängt
werden kann

http://www.mieterverein-muenchen.de/verbraucher/feie…

Für die uneingeschränkte Grillerlaubnis gab es auch ein
Landgerichtsurteil, das ich auf die Schnelle jetzt auch nicht
wiederfinde.

Ich habe auch einen Balkon, auch in meinem Mietvertrag ist mir
untersagt, auf dem Balkon zu grillen, und auch ich würde das
trotzdem gerne tun. Aus dem Grunde habe ich mir vor zwei
Jahren einen Packen Urteile besorgt, diese aber a) verlegt und
b) aufs Grillen verzichtet, weil ich die Diskussionen mit
meiner Vermieterin nicht führen will. Nebenbei: Das Urteile
von Amtsgerichten nicht viel zu geben ist, weiß ich und habe
daher auf deren Sammlung verzichtet.

Gruß,

Hallo Christian,

nachdem heute Morgen die Hölle bei uns los war, ich um 14.00
einen Termin am AG habe, kurz ein Hinweis. Ich gehe mal davon
aus, dass es sich um das Urteil des LG Essen vom 07.02.2002 -
10 S 438/01 handelt.
Hier wurde tatsächlich unter Bezug auf die Hausordnung Grillen
untersagt. Wobei hier offenbar der Mieter neben dem Grill auch
eine Friteuse betrieben hat. Wegen der Rauch- und
Geruchsbelästigungen war der Mieter bereits mehrfach abgemahnt
worden.

Das Gericht hat jedoch ausdrücklich hier festgestellt, dass in
der Hausordnung ein Grillverbot wirksam erlassen werden darf
und dieses Verbot ohne Rücksicht auf die Art des Grills gilt.

Trotzdem meine ich, dass dieses Urteil in Gesamtkontex von
Abmahnungen und weiteren Beschwerden zu sehen ist. Ich werde
versuchen, sofern mir in den kommenden Tagen die zeit es mir
erlaubt, mich mal durch unsere Akten zu arbeiten, denn die
Saison beginnt und - ob man es sich vorstellen kann oder nicht

  • heute hatten wir „Vorsorgeanfragen " zu dem Thema „darf der
    Mitmieter grillen und wie oft“ und " darf der Mitmieter
    Geranien pflanzen, wenn möglicherweise die Blüten uns auf die
    Terrasse fallen“ und " bei uns ziehen Türken ins Haus, dürfen
    sie die Schuhe vor die Türe stellen" . Unser Land hat wirklich
    große Problem !!!

Gruss Günter

Hallo Günter,
wo wirst du deine Grillinfo hinschreiben? Ich möchte das auch
gerne lesen!
Der Mieter im Parterre braucht massiven Druck. Die Vermieter
sind wie gesagt alt und weit weg und wollen ihre Ruhe.Der
Mieter hat einen riesigen Garten , grillt aber immer genau
unter meinem Balkon, auch wenn ich da sitze!!Der wollte von
Anfang an nicht, daß eine Alleinerziehende Frau mit Kindern
hier einzieht und das ist reine Schikane.
Also, bitte mauch bei mir melden1
Danke,
Claudia

Hallo,

sende mir Deine Dax-Nr. auf eMail.

Gruss Günter