Wieder in GKV reinkommen

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Person war bis zum Ende einer Sozialverspf. GKV versichert, Person wollte danach mit Selbständigkeit starten das hat aber bis dato nicht wirklich geklappt und Jobcenter will auch kein H4 mehr zahlen…

Nun soll eine Sozialverspf. Stelle aufgenommen werden…
In Welche GKV muss angemeldet werden ? Die Alte oder Kann neue angemeldet werden?

Muss Rückwirkend dann aus eigener Tasche gezahlt werden?

Für Antworten und Tipps bin ich dankbar.

  1. eine neue kann angemeldet werden
  2. rückwirkende zahlung - nein

Also so weit ich informiert bin, kann sowohl in die alte KV als auch zu einer neuen Kassen gewechselt werden, wenn derzeit keine KV aktuell besteht. Ob ein rückwirkender Beitritt möglich ist, ist mit der Kasse zu klären, die Beiträge könnten dann allerdings wohl selbst zu tragen sein, diesbezüglich muss ich passen.Ich würde auf jeden Fall vorher mit der ausgewählten Kasse ein Beratungsgespräch machen.

Hallo,
mit Beginn der neuen Beschäftigung kann er eine gesetzliche Krankenkasse wählen; er kann also auch wieder in seine alte GKV. Da in der Zwischenzeit keine Versicherung bestand, wurden - so vermute ich jetzt einmal - auch keine Leitungen in Anspruch genommen, oder ? Von daher sind rückwirkend keine Beiträge zu zahlen. Anders sieht es aus, wenn Leistungen in Anspruch genommen wurden (welche Krankenver - sicherungskarte ?)

VG
ayro

zurück zur alten und immer lückenlos versichert sein

Die Kasse kannst Du wählen, die fehlenden Beiträge musst Du nachzahlen… aus eigener Tasche.
Solltest Du zwischenzeitlich mal Privat versichert gewesen sein dann nur bis zur Beendigung des Privatversicheungsverhältnisses
Hupftiegel

Hallo,

soweit ich weiss, bin mir aber nicht 100% sicher, ist mit der Aufnahme einer neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wieder die Möglichkeit zur freien Krankenkassenwahl gegeben.

Hoffe, das hilft weiter.

Liebe Grüsse

Hallo,

wenn zuvor keinerlei Krankenversicherung bestanden hat, sind auch keine Beiträge für zurückliegende Zeiträume zu zahlen. Anders wäre es zum Beispiel, wenn die Mitgliedschaft zuvor wegen fehlender Beitragszahlung endete und nicht aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft beendet wurde. Dann ist es nicht so einfach möglich, eine neue Krankenversicherung zu beginnen, da erst mal die „Altlasten“ zu klären sind. Sollte aber das damalige Versicherungsverhältnis wegen Ende der Beschäftigung und angekündigter geplanter Weiterversicherung in der Privatversicherung beendet worden sein, kann nun aufgrund der neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine neue Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet werden.

Wer jedoch vor einer Mitgliedschaft gar nicht versichert war, löst bei jeder Krankenkasse förmlich „Alarmglocken“ aus, da womöglich unbezahlte Arztrechnungen im Raum stehen oder bereits Erkrankungen vorliegen, die eine sofortige Behandlung notwendig machen. Daher wird das Beschäftigungsverhältnis, auf dessen Basis die Versicherung erfolgen soll, auf „Herz und Nieren“ geprüft, ob es sich auch tatsächlich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Ansonsten wird vermutet, dass die Beschäftigung nur dazu dient, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Wenn aber alles „sauber“ ist, wird einer neuen Mitgliedschaft nichts im Weg stehen. Die Krankenkasse selbst kann ohne Einschränkungen frei gewählt werden.
Gruß
Karsten

Hallo, habe ich die Frage richtig verstanden, Sie waren bisher immer gesetzlich und niemals privat krankenversichert? So ist die Aufnahme in die GKV ja mit Aufnahme einer Beschäftigung sofort wieder möglich und notwendig. Waren Sie zwischendurch nicht versichert, wird die GKV allerdings einen Teil der Beiträge für diese Zeiträume nachfordern, egal bei welcher GKV sie sich anmelden. Viele Grüße … a.

Hallo,
wenn die Person kein H4 erhalten hat, muss für die Zeit zwischen den zwei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen eine freiwillige Versicherung beantragt werden. Der Beitrag ist aus eigener Tasche zu zahlen. Wenn man angibt, dass man in der Zwischenzeit Selbständig ist, ist eine viel höhere Mindestbemessungsgrenze und damit auch ein viel höherer Beitrag zu zahlen, als wenn man nicht selbständig war. Zuständig ist die bisherige Krankenkasse. mfg

Hallo,

wenn man in der Zwischenzeit über die Eltern (bis zum 23. Geburtstag) oder über den Ehegatten familienversichert werden kann, ist das Ganze kostenlos. Sonst sind für eine eigene Mitgliedschaft bei der letzten Krankenkasse mindestens 145 Euro monatlich nachzuzahlen (ggf. zuzüglich 5% Säumniszuschlage pro Monat).

Wenn in der Lücke Familienversicherung besteht (und nachgewiesen werden kann), kann man ab Beschäftigungsbeginn die Krankenkasse frei wählen. Sonst muss man dort erst die Vergängenheit klären und dann mit einer Kündigungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten kündigen.

Wenn die Lücke maximal einen Zeitmonat beträgt, entfallen für diese Zeit die Beiträge: § 19 SGB V

Gruß

RHW

Hallo auch,

ich würde mich bei der „alten GKV“ anmelden, wäre einfacher, außers der neue AG meldet selbständig irgendwo bei einer anderen PKV an.
Die Zeiten ohne Krankenversicherung müssen nachbezahlt werden. Ratenzahlung dann beantragen.

MfG
Leo

Hallo zcib,

die Person kann nur in die ehemalige „alte“ GKV.
Ist er dort bereits schon 18 Monate versichert gewesen, kann er dann aber dort kündigen und mit einer 2-monatigen Kündigungsfrist in eine andere Kasse seiner Wahl wechseln.
Beispiel : Kündigung am 03.12.11, dann muss er noch 2 Monate bei der alten Kasse bleiben (also Januar und Februar) und ist dann ab 01.März 2012 Mitglied in der neuen Kasse.

Wenn er bei der alten Kasse noch keine 18 Monate versichert war, muss er zunächst dort bleiben und kann dann nach Erreichen der 18 Monate dort kündigen.

Beiträge müssen rückwirkend und zwar ab dem Tag der Beendigung der Beschäftigung bezahlt werden, da führt kein Weg dran vorbei, denn in Deutschland besteht Versicherungspflicht!

viele Grüße
sigi-der-schwabe

Hallo,

bei neuer sozialversicherungspflichtiger Arbeit, kann man sich die GKV aussuchen, egal welche. Ob rückwirkend etwas bezahlt werden muss, kann ich nicht sagen, vermute aber, dass man das nicht unbedingt muss, weil man ja zuvor privat versichert gewesen ist. Komisch ist für mich, dass das Jobcenter kein Harz4 zahlen will. Warum denn nicht, wenn man die Voraussetzungen erfüllt, dann MUSS das Jobcenter bezahlen, und zwar Lebensunterhalt, Miete und auch die GKV. In jedem Fall kann man sich immer freiwillig bei einer GKv seiner Wahl versichern lassen und zwar für etwa 145,-€/Monat

Liebe Grüße

Vita

Hallo,

grds. besteht in Deutschland die Pflicht eine Kranken-und Pflegeversicherung abzuschließen. Zuständig ist die letzte gesetzliche Krankenversicherung oder private Krankenversicherung. In manchen Fällen akzeptieren die gesetzlichen Krankenkassen, dass
eine Versicherungslücke besteht. Laut Gesetz muss diese Lücke aber geschlossen werden, das bedeutet ca. 150,00 EUR mtl. Beitrag für die zurückliegende Zeit. Also am besten so schnell wie möglich bei der alten Krankenkasse nachfragen.

MFG

Marianne

folgender Sachverhalt:

Person war bis zum Ende einer Sozialverspf. GKV versichert,
Person wollte danach mit Selbständigkeit starten das hat aber
bis dato nicht wirklich geklappt und Jobcenter will auch kein
H4 mehr zahlen…

Nun soll eine Sozialverspf. Stelle aufgenommen werden…
In Welche GKV muss angemeldet werden ? Die Alte oder Kann neue
angemeldet werden?

Muss Rückwirkend dann aus eigener Tasche gezahlt werden?

Für Antworten und Tipps bin ich dankbar.

Hi bitte bei der Kasse letzten Kasse melden.
Eine Neue Kasse will einen Nachweis der Vorversicherung.
Eine eigene Nachzahlung ist sehr wahrscheinlich.
Griuß

Während H4 übernimmt das Arbeitsamt die Beiträge zur Krankenversicherung. Somit muß hier auch nichts nachgezahlt werden.
Für die Zeit davor eventuell schon.

Da wir mittlerweile eine Versicherungspflicht in Deutschland haben, bestand die alte GKV-Versicherung automatisch weiter, sofern es keine andere Folgeversicherung gab.

MfG
Ch. Vockrodt

Rückwirkende Versicherung bei der alten KV und danach kann Neue gewählt werden.

Beiträge müssen ggf. nachgezahlt werden.