Hallo,
angenommen man hat letztes jahr unterhalb der persöhnlich maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze/JAEG für die KV Pflicht verdient.
Der Arbeitgeber muß dem Arbeitnehmer dann ja über die eintretende KV Pflicht informieren und den AN dann auch in der GKV anmelden.
So weit müßte es ja richtig sein.
Besteht dann rückwirkend zum 1.1.09 Pflichtversicherung oder erst mit Kündigungszeitpunkt bei der PKV ?
Wie gestaltet sich aber den der Wechsel in der Praxis in Bezug auf gezahlten Beitrag PKV, zu zahlenden Beitrag GKV ?
Der AN hat ja schon für min. den Januar, evt. den Februar den PKV Beitrag gezahlt und evt. ja auch schon Leistungen in Anspruch genommen.
Wird der AN denn evt. sogar beitragsmäßig doppelt belastet ? das kann doch eigentlich nicht sein.
Bis wann muß der AG den spätestens ummelden ?
Für den AN darf es doch eigentlich bei9 diesem Zwangswechsel nie zu Nachteilen kommen.
Für Antworten dankbar
Grüße Frank
Besteht dann rückwirkend zum 1.1.09 Pflichtversicherung oder
erst mit Kündigungszeitpunkt bei der PKV ?
Mit Eintriit der GKV-Pflicht, also offenbar zum 01.01., endet die PKV.
Wie gestaltet sich aber den der Wechsel in der Praxis in Bezug
auf gezahlten Beitrag PKV, zu zahlenden Beitrag GKV ?
15,5, % des Soz.vers. Bruttos abzügl. AG Anteil. Könnte durchaus einiges mehr werden als bisher.
Der AN hat ja schon für min. den Januar, evt. den Februar den
PKV Beitrag gezahlt und evt. ja auch schon Leistungen in
Anspruch genommen.
GKV-Pflicht ist GKV Pflicht, auch bei verspäteter Anmeldung. Die PKV beiträge werden erstattet, evt. Leistungen müssen zurückgezahlt werden.
Wird der AN denn evt. sogar beitragsmäßig doppelt belastet ?
das kann doch eigentlich nicht sein.
Ist auch nicht so.
Für den AN darf es doch eigentlich bei9 diesem Zwangswechsel
nie zu Nachteilen kommen.
Oh doch. Wenn dieses Jahr schon Rechnungen nach PKV-Manier vorliegen, wird der AN mindestens die Differenz zwichen GKV-Satz und Rechnung selber tragen müssen, falls die GKV leistet (da bin ich nicht ganz sicher).