Wiederaufleben eines Minijobvertrages?

Liebe/-r Experte/-in,

mal angenommen jemand schloss mit einer Firma einen Minijobvertrag. Die Beschäftigung begann am 01.08.2007, war (nach Ablauf einer zweijährigen Befristung) nun unbefristet.
Zum 1.1.2012 benötigt die Firma eine Mitarbeiterin, die mehr Stunden leistet und fragt die Minijobberin, ob Sie dies machen möchte.
Diese willigt ein und es wird ein neuer Arbeitsvertrag zum 01.01.12 auf Teilzeit mit 30 Wochen-Stunden geschlossen, dieser ist aufgrund eines nur vorübergehenden Mehrbedarfs befristet bis 30.06.12. Ein Aufhebungsvertrag (Minijob) wurde nicht gemacht. Jetzt will die Firma den Vertrag zum 30.06.2012 auslaufen lassen und die Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen…auch nicht als Minijobberin.
Frage: Geht das? Oder lebt der Minijob wieder auf, da ja kein Aufhebungsvertrag vorliegt?!
Danke für Ihre Antworten.

VG Corinna

GUTEN MORGEN CORINNA
EHRLICH GESAGT IST ZWAR KEIN AUFHEBUNGSVERTRAG ABGESCHLOSSEN WORDEN ABER DAFÜR EIN NEUER ARBEITSVERTRAG BEIM GLEICHEN ARBEITGEBER SOMIT AUTOMATISCH DER ALTE VERTRAG AUFGEHOBEN WIRD OHNE RECHTSANSPRUCH SO WEIS ICH ES! DU KANNST NUR DURCH SPRECHEN MIT DEM AG VIELLEICHT NOCH WAS ERREICHEN! EINEN LIEBEN GRUSS NOCH UND SCHÖNEN TAG CHARLY

Hallo Corinna,

das ist eine Rechtsfrage zum Arbeitsrecht, dazu kann ich leider keine Antwort geben.
Gruß
Thomas

Hallo,

nein, der Minijobvertrag lebt nicht automatisch wieder auf.

LG

Hi, Corinna!

Geht’s hier wirklich nur um eine Annahme (also um Theorie) oder ist der Fall Realität?

Wie auch immer. Nach meinem Rechtsempfinden müsste der Minijob weiter bestehen bleiben bzw. wäre er erst durch eine ordentliche Kündigung aufzuheben. Was mich allerdings etwas stutzig macht ist die Tatsache, dass ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Denn es handelt sich doch lediglich um eine zeitlich befristete Arbeitsstundenerhöhung bzw. Arbeitszeitänderung. Dafür muss man weder einen neuen Arbeitsvertrag schließen, noch eine Aufhebungsvereinbarung treffen. Selbst wenn man sich auf einen neuen (befristeten) Arbeitsvertrag einlassen wolle, dann achtet man natürlich darauf, dass eine Art Rückkehrklausel zu den alten Bedingungen fixiert wird.

Mein Fazit als ehemaliger Arbeitsrichter wäre:

  • Das Arbeitsverhältnis (Minijob) besteht fort.
  • Die Arbeitsvertragsänderung wird in eine
    Änderungskündigung umgedeutet, in der festgehalten
    wird, dass sich die Arbeitszeit befristet vom
    1.1.2012 bis 30.6.2012 auf 30 Wochenstunden erhöht.

Ich hoffe, dass sich der „mal angenommene“ Arbeitgeber meiner Rechtsauffassung anschließt.

LG W.

Hallo Corinna,

mein Verständnis ist, dass der Minijob-Vertrag, wenn er denn nie aufgehoben wurde, auch weiterhin gültig ist. Für eine verbindliche Aussage lohnt sich hier aber der Gang zum Anwalt für Arbeitsrecht - die Gebühr für eine Erstberatung ist nicht sehr hoch (vorher klären!) und man hat anschließend Rechtssicherheit.
Das geht auch über das Internet: www.frag-einen-anwalt.de habe ich selbst schon genutzt und gute Antworten von Fachleuten erhalten.

Viele Grüße
tinastar

Der Knackpunkt ist, dass schon der befristete Vertrag ab 01.01.12 nicht zulässig war, nachdem zuvor ein unbefristeter Arbeitsvertrag bestand. Gem. TzBfG § 14 gilt: „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“

Also solltest Du Dich an eine qualifizierte Rechtsberatung (Gewerkschaft, Fachanwalt für Arbeitsrecht) wenden, denn einen Betriebsrat gibt es bei Euch vermutlich nicht, sonst hätte der hier auch versagt.

Hallo nochmal,

danke erstmal für die schnelle Antwort.
Also, es wurde ein neuer Vertrag geschlossen, weil SV-pflichtig Beschäftigte andere Konditionen haben als Minijobber (zB beim Urlaubsanspruch). Der AG ist davon ausgegangen, das das nötig wäre. Im Normalfall wird auch immer ein Aufhebungsvertrag gemacht, hier jedoch wie schon gesagt vergessen. Die Mitarbeiterin würde jetzt nur aus wirtschaftlichen Gründen nicht länger bleiben können…Umsatzrückgang.
Wenn das wirklich so gerichtlich entschieden werden würde, könnte sich der AG sicherlich zumindest wieder mit dem Minijob anfreunden…man will ja keinen Rechtsstreit heraufbeschwören und nur alles „richtig“ machen.
VG Corinna

Vielen Dank für die Antwort.

VG Corinna

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

VG Corinna

Der Vertrag ab 1.1.12 wurde gem. § 14 Abs.1 Nr.1 TzBfG (betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend) befristet.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

VG Corinna

BITTE GERN GESCHEHEN GRUSS CHARLY

Mit dieser flotten „Begründung“ allein ist es nicht getan. Der Arbeitgeber hat für den betrieblichen Bedarf im Streitfall schon eine belastbare Prognose vorzulegen. siehe z. B http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_befristeter_Arbei…

Der Vertrag ab 1.1.12 wurde gem. § 14 Abs.1 Nr.1 TzBfG
(betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur
vorübergehend) befristet.

Das ist schon klar. Gehen wir mal davon aus, dass dem so ist. Die Firma will die Mitarbeiterin ja nicht „los werden“. Der Umsatz ist so arg zurück gegangen, dass kein Bedarf an der Arbeitsleistung mehr besteht.

Dann muss die Mitarbeiterin entscheiden, was sie selbst will.

Das ist schon klar. Gehen wir mal davon aus, dass dem so ist.
Die Firma will die Mitarbeiterin ja nicht „los werden“. Der
Umsatz ist so arg zurück gegangen, dass kein Bedarf an der
Arbeitsleistung mehr besteht.

Hallo Corinna,

ein Arbeitsvertrag gilt , egal ob Minijob oder mehr Stunden.
Wenn der unbefristete Arbeitsvertrag in einen befristeten freiwillig umgewandelt wird, gilt der alte AV leider nicht mehr!!

Gruss
Helmut

Liebe Corinna, mal angenommen es geht um Sie, oder eine Freundin, dann beantworte ich die Frage so …

Wie fast immer in diesem Forum ist der Sachverhalt vereinfacht dargestellt, und damit nicht wirklich abschliessend zu beurteilen.

  1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nicht wieder befristet werden, jedoch können einvernehmlich einzelne Bedingungen befristet verändert werden.

  2. Nach dem Auslaufen einer befristet veränderten Bedingung - hier Arbeitszeit - tritt die ursprüngliche Regelung wieder in Kraft.

Demnach muesste die Person wieder als geringfügig Beschäftigte im Unternehmen nach dem Auslaufen des 30h Vertrages tätig sein.
Allerdings muss man sagen, dass in Kleinbetrieben (

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Ich dachte bisher immer, dass die Befristung des neuen Vertrages möglich ist, da diese mit einem Sachgrund (Mehrbedarf nur vorübergehend) erfolgte.

Also ist eine Befristung nicht möglich, da zuvor ein unbefristeter Vertrag vorlag. Wie ich es verstanden habe ist es auch egal, ob dies nur ein Minijobvertrag war und nun ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt?!
Dann hätte wohl auch gar kein neuer Vertrag gemacht werden müssen? (Minijobverträge unterscheiden sich in den Konditionen zB Urlaub, Sonderzahlungen von den sv-pflichtigen Verträgen…daher wurde ein anderer Vertrag gemacht).

Mal angenommen der Minijobvertrag wäre zunächst auf 2 Jahre ohne Sachgrund befristet worden und dann wäre eine Befristung mit Sachgrund erfolgt, wäre das dann korrekt gewesen?

Danke nochmal für Ihre Mühe…ich weiß, dass sind viele Fragen auf einmal :smile:.

VG Corinna

Das ist vollkommen legal und normal.