Wiederaufleben testamentarisch verfügten Übernahmerechts nach 2maliger Ablehnung?

Liebe Erbrechtskundige!

Ein Miterbe hat laut testamentarischer Verfügung der Erblasserin ein Übernahmerecht zum Kauf des Grundstücks eingeräumt bekommen.

6 Erben haben zu gleichen Teilen geerbt.

Hier  die Auflistung der Ereignisse:
1.übernahmeberechtigter Miterbe lehnt Kauf ab, weil er kein Geld hat. (September 2012)
2. übernahmeberechtigter Miterbe will doch kaufen (März 2013)
3.übernahmeberechtigter  Miterbe lehnt erneut die Übernahme durch Kauf von seinen Miterben ab, weil er wieder kein Geld hat (Juni 2013)
4. Miterbe willigt ein das Grundstück gemeinam mit seinen Miterben zu einem von ihm festgelegten Mindestpreis zu verkaufen (Juni 2013)
5. Käufer zu Mindestpreis gefunden im November 2013, übernahmeberechtigter Miterbe willigt mündlich und schriftlich in Verkauf ein.
6. Beurkundungstermin beim Notar : 9.12.2013
7. Übernahmeberechtigter Miterbe läßt s. vollmachtslos vertreten und unterschreibt erst,   (um noch schnell die Vertragsstrafe einsacken zu können)am  8. Februar 2014, nachdem er Ende Januar von Dritten erfahren hatte, dass die Käufer vom Vertrag zurücktreten müssen.
8. Kauf platzt, Käufer treten vom Vertrag zurück
9. übernahmeberechtigter Miterbe will jetzt wieder selber kaufen, behauptet jetzt,  sein Übernahmerecht sei erneut wieder aufgelebt.

I.Frage: Stimmt das? Welcher Erbrechts- oder anderer Paragraph des BGB behandelt das  Wiederaufleben von Übernahmerechten?

I.I Kann der lt. Testament Übernahmeberechtigte  sooft er will den Kauf ablehnen und dann wieder doch kaufen wollen?
I.II Was ist mit der Arbeit, die er dadurch seinen Miterben verursacht und den Unkosten, die dabei entstehen?

  1. Übernahmeberechtigter Miterbe verlangt von den Miterben die Rückführung von Gebrauchsgegenständen u. Möbeln, die im Rahmen einer - durch Mehrheitsbeschluss(  5 Für-Stimmen, bei 5 anwesenden - von  6 Erben)  einer außerordentlichen Erbenversammlung, die wiederholt worden war, weil übernahmeberechtigter Miterbe nicht zur 1. außerordentlichen Erbenversammlung erschienen war, beschlossen worden war. Übernahmeberechtigter Miterbe ist auch nicht zur 2. wiederholten außerordentlichen Erbenversammlung erschienen.
    Die  Haushaltsauflösung wurde im Vorfeld des geplanten Eigentumsübergangs an die Käufer im Dezember bis Ende Januar vorgenommen um ideelle Werte für die Erben zu retten, denn die Immobilie auf dem gemeinsamen Grundstück sollte abgerissen werden und der Hausrat wäre auf dem Sperrmüll gelandet. Wiederverkaufswert des Hausrats 0,00, Wertgegenstände gab es keine. Der Hausrat/ die  Einrichtung war aus einfachem Arbeiterhaushalt, keine Designermöbel, oder dergleichen.
    Der Übernahmeberechtigte hat selbst an der Haushaltsauflösung mitgewirkt und auch Gegenstände entnommen, die er nicht wie im Beschluss vereinbart zuvor angemeldet hatte.
    Übernahmeberechtigter Erbe hat alle 5 Miterben auf Herausgabe von Listen der jeweils entnommenen Gegenstände verklagt. Er verlangt die Rückführung aller Gegenstände in die Nachlaßimmobilie.
    Übernahmeberechtigter hat dem Gericht selbst eine sehr, sehr lückenhafte Liste dessen vorgelegt, was er angeblich „nur“ selbst entnommen hat, es fehlen jedoch viele Gegenstände, die er entnommen haben muss.

II.Frage: Ist der Mehrheitsbeschluß zur Aufteilung der mobilen Gegenstände unter den Erben zur Sicherung der lediglich ideell wertvollen Gegenstände der außerordentlichen wiederholten Erbenversammlung vom 24.1.2013** , zu der erneut fristgerecht geladen worden war, **** rückwirkend unwirksam, wenn tatsächlich das Übernahmerecht des Miterben durch den Vertragsrücktritt der Käufer wieder aufgelebt ist?** Konnten die anderen Erben doch nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass d. Übernahmeberechtigte die Verkaufsurkunde  wie schriftlich zugesichert, auch unterschreiben würde und dass der Eigentumsübergang an die Käufer  im Februar 2014 tatsächlich stattfinden würde?

III. Frage: Könnten die 5 Erben gezwungen werden, ihr Eigentum, jeweils ein Sechstel,  an den übernahmeberechtigten sechsten Miterben zu verkaufen? Könnte ein Gericht sie  dazu zwingen?

Übernahmeberechtigter Miterbe nutzt seit Eintritt des Erbfalls die Nachlaßimmobilie 3-4mal pro Woche als Zweitwohnsitz, ohne Erlaubnis, ohne  Beschluss der Erbengemeinschaft und ohne Miete zu bezahlen.
IV. Frage: Wie bringt man ihn aus dem Haus?

Vielen Dank an alle, die hierzu eine Auskunft geben können!

Mit freundlichen Grüßen!

ELJott

Mir wäre nicht nachvollziehbar, warum ein testamentarisches Übernahmerecht eines Erben aufleben sollte, weil es nie ruhte oder erlosch, nur weil Verhandlungen über ein Kaufangebot des Miteigentumanteils oder Fremdverkauf geführt wurden, die scheiterten.

Wollte man den Streit beenden, kommt man wohl an einer Auflösung der Erbengemeinschaft durch Teilungsversteigerung nicht vorbei.

Das mag Methode haben, um die Immobilie für 7/10 des Verkehsrwertes erwerben zu können oder den Nachlass solange durch Kosten zu belasten, bis ein Minimalkonsens gefunden wird?

G imager

Danke!
Der Übernahmeberechtigte Erbe der selbst RA ist, spricht von einem Wiederaufleben des Übernahmerechts, und begründet es mit dem Scheitern des Verkaufs.
Er wurde ja nicht als Alleinerbe eingesetzt, der die anderen 5 Erben auszahlen soll, sondern jeder Erbe hat 1/6tel geerbt.
Ein Vorkaufsrecht hat er ja ohnehin, wie jeder andere Erbe auch. Meine dringlichste Frage ist: Kann der durch Teilungsanordung der Erblasserin nach § 2048 übernahmeberechtigte Erbe auf irgendeine Art und Weise die anderen 5 Erben zum Verkauf zwingen? MfG!
ELJott

Nachtrag: Kann er die anderen 5 Erben zu einem Verkauf zwingen zu einem Preis, der weit unter dem liegt, der erzielbar ist?