Wiederaufnahme auch im Zivilverfahren?

Hallo,

im Strafrecht ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens möglich wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Wie ist das aber im Zivilrecht?
Nehmen wir an eine Person wird zu einer beträchtlichen Schadenersatzforderung verklagt. Das Urteil ist rechtskräftig. Nun stellt sich im Nachhinein heraus, dass im Verfahren wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, nach denen die Klage aus heutiger Sicht fast sicher nicht stattgegeben worden wäre und die Person nicht zur Ersetzung des Schadens verpflichtet gewesen wäre.

Was kann die Person nun tut um die ungerechtfertigte gezahlte Summe wieder zu bekommmen?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

In Grenzen, ja.
Hallo!

Wie ist das aber im Zivilrecht?

Es gibt die Wiederaufnahmeklage in §§ 578 ff. ZPO (Nichtigkeits- und Restitutionsklage).
Darüber hinaus gibt es in der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsgegenklage, nach der Zwangsvollstreckung u.U. eine Klage gestützt auf § 826 BGB, wenn der Titel sachlich unrichtig ist und die Vollstreckung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt - aber auch das nur in sehr engen Grenzen. § 826 BGB gibt dann nach der Vollstreckung einen Schadensersatzanspruch.

Aus gutem Grund ist es aber recht schwierig, die Rechtskraft eines Urteils zu durchbrechen.

Nehmen wir an eine Person wird zu einer beträchtlichen
Schadenersatzforderung verklagt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Nun stellt sich im Nachhinein heraus, dass im Verfahren
wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, nach denen
die Klage aus heutiger Sicht fast sicher nicht stattgegeben
worden wäre und die Person nicht zur Ersetzung des Schadens
verpflichtet gewesen wäre.

Das ist natürlich ziemlich wage. Aber wenn „wesentliche Punkte nicht berücksichtigt wurden“, dann kann das zum einen daran liegen, dass eine Partei ihren Prozess nicht ordentlich geführt, d.h. wesentliche Dinge nicht vorgetragen hat. Dann ist man in einem neuen Verfahren mit diesem Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen. Auch wenn das Gericht einen wesentlichen Punkt nicht gewürdigt hat, ist es meiner Ansicht nach kein Grund für eine Durchbrechung der Rechtskraft - in welchem genauen Verfahren mag mal dahingestellt sein - weil es ja noch die Möglichkeit der Einlegung der Berufung oder Revision gab.

Gruß,

Florian.

Hallo
gem. § 578 ZPO ist die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens durch Einlegen der Nichtigkeits- und Restitutionsklage möglich.
In deinem Fall könnte es: Restitutionsklage sein, gem. § 580 Ziff. 2 ZPO. Du schreibst ja nicht durch welche heutige Umstände, dies muss natürlich geprüft werden. Für die Erhebung ist eine Notfrist von einem Monat gegeben, sprich seit dem Tag, wo von dem Anfechtugnsgrund Kenntnis erlangt hast, jedoch nciht vor Rechtskräftigkeit.
Das Ganze wird vom Gericht geprüft, ob die Klage überhaupt statthaft ist. Unbedingt gesetzliche Frist und Form beachten.

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