Wiederaufnahme eise strafverfahrens

Moin,

mein Poblem : ich bin rechtskeäftig verurteilt worden - habe meine strafe verbüßt - habe die mir zur Last gelegten Straftat nicht begangen.

5 Jahre habe ich neue Beweise zusammengetragen, die meine Unschuld beweisen.

Meine Frage :

Wenn ich den Paragraphen 366 der Strafprozessordnung richtig verstehe
kann ich zu Protokoll beim Landgericht, bei dem das Urteil ergangen ist, den Antrag auf Wiederaufnahme ein-bringen. Und gleichzeitig mit Hinweis auf mein noch andauerndes Insolvenzverfahren bean-tragen mir einen Anwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen. (Gemäß Paragraph 364a der Strafprozess-ordnung

Moin,
um es kurz zu machen: beide Fragen sind mit Ja zu beantworten.

Guten Tag,
ja, das ist richtig. Aber bitte bedenken Sie: Die Voraussetzungen an die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags sind streng. Die Beweismittel müssen für sich allein genommen einen Freispruch begründen können, also z. B. verläßliche Alibizeugen.
Viel Erfolg
Gruß
Michael Seysen

Moin,

stimmt, das haben Sie richtig verstanden.
Sie können den Antrag bei der Rechtsantragsstelle des Landgerichts stellen. Der Pflichtverteidiger hat allerdings nichts mit Ihren finanziellen Problemen zu tun, sondern wird bestellt, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist.
Hierzu kann ich mangels Fallkenntnis nichts Konkretes sagen.

Viele Grüße
OpiWahn

Ja, Wiederaufnahme kannst du zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Ein Insolvenzverfahren hat nichts mit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu tun. Aber den Antrag kannst du stellen.

Hallo,
leider kann ich hier nicht helfen.
Reines Verfahrensrecht!
Grüße,
strucki

Richtig !

Sie haben die StPO richtig interpretiert. Aber ohne Rechtsbestand werden Sie keinen Erfolg haben.

Mein Vorschlag, Sie suchen sich einen RA der Spezialisiert ist im Strafrecht und übergeben ihm Ihren Fall.
Und der RA kümmert sich auch um die Übernahme der Kosten.

Beantragen kannst du alles…

Lass es aber jemanden aufschreiben und mache es nicht selbst. Sonst lacht die ganze Juristerei gar fürchterlich.

Hallo,

das ist nicht mein Gebiet, da kenne ich mich nicht aus. Deshalb ohne Gewähr, bitte selbst nachlesen:

Die Einschränkung im § 366 Abs. 2 „mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll“ gilt nur für § 361 Abs. 2 „Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.“

  • also nicht für Sie.

Für Sie gilt: „§ 365 - Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.“

Und wie diese Vorschriften anzuwenden sind, weiß nicht nicht - sie sind jedenfalls da zu finden: http://dejure.org/gesetze/StPO/296.html

Vorschlag: Die §§ 296ff. StPO durchlesen, und wenn noch Fragen bestehen, beim Gericht nachfragen, evtl. anrufen. Ich gehe mal davon aus, dass der Antrag von Ihnen auch schriftlich eingereicht werden kann, es könnte http://dejure.org/gesetze/StPO/306.html gelten.

Einfach mal vorsprechen bei Gericht kann auch nicht falsch sein - man kann ja ohne den Antrag gestellt zu haben wieder gehen, und die Frage zum Anwalt kann auch gleich verlässlich geklärt werden.

Gruß
polos

Richtig.

Grüße, Steffen

Hallo,

dabei kann ich Ihnen leider auch nicht helfen, aber fragen Sie doch einfach im Landgericht nach - die werden schon die richtige Antwort für Sie wissen…