Wiederbeschaffungswert netto minus Restwert brutto

Hallo zusammen,
ich hatte unverschuldet einen Autounfall bei dem mein Fahrzeug zu Totalschaden kam. Das Ganze ist schon eine Weile her. Konkret rd. vier Jahre. Damals hat die gegnerische Versicherung bei der Abrechnung des Schadens Totalschadens vom Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer abgezogen und wollte mir diese nur dann erstatten wenn ich beim Händler wieder ein Fahrzeug mit Mehrwertsteuer kaufe. Ich habe damals aber privat ein Fahrzeug ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer gekauft.
Jetzt habe ich gehört daß das nicht rechtens war.
Frage: Kann ich bei der Versicherung noch eine Nachforderung stellen?
Danke für eure Tipps.

Frage: Kann ich bei der Versicherung noch eine Nachforderung
stellen?

Das ist eine juristische Frage, die würde ich ins Rechtsbrett stellen.

dürfte bereits der verjährung unterliegen. sicherheitshalber mal bei jura forum anfragen.

grüße

andreas

Der §249 BGB wurde um eine Klausel erweitert. Inwiefern das für den Schaden von vor 4 Jahren gilt und in wieweit Verjährungsfristen gelten solltest du da echt hier vielleicht mal im Rechtsforum nachfragen.

"Wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, kann der Geschädigte weder Reparatur noch Minderwert ersetzt verlangen, sondern stattdessen die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Einen Neuwagen für einen beschädigten Gebrauchten bekommt er dabei natürlich nicht.

Um einen Totalschaden handelt es sich, wenn das Fahrzeug wegen der Schwere der Beschädigung nicht mehr reparaturwürdig ist. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall um 20 bis 30 Prozent übersteigen, also die Reparaturkosten mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ausmachen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.10.1991, Aktenzeichen: VI ZR 67/91). In Zweifelsfällen ist dies durch einen Sachverständigen zu ermitteln.

Erwirbt der Geschädigte tatsächlich kein Ersatzfahrzeug, so geht die herrschende Meinung davon aus, dass - wie bei der Reparatur - die nicht anfallende Mehrwertsteuer gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 nicht zu ersetzen ist. Allerdings ist dabei zu beachten, dass bei Gebrauchtwagenhändlern nur die so genannte Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz greift. Die Händler zahlen nicht auf den gesamten Verkaufspreis des „Gebrauchten“ Umsatzsteuer, sondern nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Deshalb darf die gegnerische Versicherung richtigerweise - zumindest bei Fahrzeugen ab einem Alter von drei Jahren - nur diesen Betrag abziehen, wenn der Geschädigte keinen Ersatzwagen erwirbt und nur auf Gutachterbasis abrechnet. Da die zu besteuernden Differenz keine feste Größe darstellt, sind 1,0 bis 3,2 Prozent anzusetzen (Urteile: Landgericht Darmstadt, 30.07.2003, Aktenzeichen: 7 S 73/03; Landgericht Aachen, 14.08.2003, Aktenzeichen: 6 S 58/03; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2004, Aktenzeichen VI ZR 109/03). Bei Wagen über 150.000 Kilometer oder einem Alter über sechs Jahre ist sogar gar kein Abzug mehr gerechtfertigt. Wegen der strengen Gewährleistung wird davon ausgegangen, dass es solch alte Fahrzeuge gar nicht mehr beim Händler gibt, sondern nur noch privat zu haben sind, wo keine Umsatzsteuer anfällt (Urteile: Amtsgericht München, 26.05.2003, Aktenzeichen 331 C 7459/03; Amtsgericht Hameln, 27.06.2003, Aktenzeichen: 20 C 89/03 (2)).

Erwirbt der Geschädigte dagegen ein gebrauchtes Fahrzeug, für das nur teilweise (§ 25a Umsatzsteuergesetz) oder gar keine Umsatzsteuer (bei Kauf von privat) anfällt, so darf kein Abzug für die „ersparte“ Umsatzsteuer erfolgen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geklärt: Der Wert des Fahrzeugs ist nur dann ohne Umsatzsteuer („netto“) zu erstatten, wenn Geschädigte sich keinen Ersatzwagen kauft und allein auf Gutachtenbasis abrechnet. Erwirbt er dagegen ein Ersatzfahrzeug, so kann er immer den vollen Wiederbeschaffungswert verlangen - unabhängig davon, ob und wie viel Umsatzsteuer er beim Kauf des Wagens gezahlt hat (Urteil des BGH vom 01.03.2005, Aktenzeichen: VI ZR 91/04).
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