Wiederbeschaffungswert

Hallo,

angenommen, man hätte aufgrund eines Diebstahls eines
teilkaskoversicherten Motorrads einen Anspruch auf den
Wiederbeschaffungswert und die Versicherung ließe diesbezüglich ein
Gutachten erstellen. Ein Vergleich bei z.B. mobile.de ergäbe jedoch
einen im Schnitt höheren Betrag - wie könnte bzw, müsste man
vorgehen, um mehr als den im Gutachten ausgewiesenen Wert von der
Versicherung zu erhalten? Wäre dazu zwingend ein Gegengutachten
nötig?

Weiter angenommen, der Versicherungsnehmer möchte sich erst in der
nächsten Saison ein Ersatzmotorrad anschaffen. Wie ist die Lage
bezüglich der dann ggf. erst später, also nach Auszahlung des Netto-
Wiederbeschaffungswertes, anfallenden MWSt.?

Danke für eure Hinweise - Jaschiii

Hallo,

angenommen, man hätte aufgrund eines Diebstahls eines
teilkaskoversicherten Motorrads einen Anspruch auf den
Wiederbeschaffungswert und die Versicherung ließe
diesbezüglich ein
Gutachten erstellen. Ein Vergleich bei z.B. mobile.de ergäbe
jedoch
einen im Schnitt höheren Betrag - wie könnte bzw, müsste man
vorgehen, um mehr als den im Gutachten ausgewiesenen Wert von
der
Versicherung zu erhalten?

Es ist sicher nötig, glaubhaft nachzuweisen, dass der WBW aus dem Gutachten nicht dem Marktwert entspricht. Ich kenne aus der Praxis den Fall, dass gestohlene Baumaschinen laut Schwackeliste bewertet wurden und auf dem Markt nur zu 20% über diesem Betrag zu erhalten waren. Es wurde genau mit der Begründung Widerspruch gegen den Entscheid der Versicherung eingelegt und die Regulierung nach tatsächlichem Marktwert gefordert, wenn keine Beispiele für die Übereinstimmung von Liste und Markt erbracht werden. Die Versicherung hat eingelenkt. Die Schwackeliste gilt zwar als anerkannte Richtlinie, versichert ist aber nun mal der tatsächliche Wert einer Widerbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges…wenn das zu der regulierten Höhe defenitiv nicht möglich ist, dann war der Betrag wohl falsch.

Allerdings hatten wir auch den Fall, dass eine Versicherung ihre Regulierung nach ebay-Preisen ansetzen wollte.

Wäre dazu zwingend ein
Gegengutachten
nötig?

In dem von mir geschilderten Fall war es nicht nötig, in einem Streitfall vor Gericht könnte das natürlich anders aussehen.

Ich würde es zunächst mit dem Widerspruch versuchen und den Entscheid abwarten, bei Ablehnung solltest Du die Sache mit einem Anwalt besprechen.

Gruß Maid :smile: