Wiedereingliederung nach Reha § 51 SGB IX

Guten Abend, ich bin neu hier und habe folgende Frage:

Ich bin seit September 2010 krankgeschrieben, habe eine OP gehabt und im Januar 2011 eine 3-wöchige Reha absolviert. Ich werde in Absprache mit meinem Hausarzt ab Anfang März eine stufenweise Wiedereingliederung beginnen und habe bei der KK den Antrag eingereicht. Jetzt erhalte ich von der KK die Info, daß ich kein Krankengeld mehr erhalten werde, sondern die Rentenversicherung Übergangsgeld zahlen wird, weil die Rehaklinik auf dem Entlassungsbericht angekreuzt hat, daß eine WE stattfinden soll.

Ich habe in der Vergangenheit bereits 2 x an einer WE teilnehmen müssen (einige Jahre her) und damals immer Krankengeld erhalten, jedes Mal war vorher eine Reha und der Beginn der WE war einige Wochen nach Abschluß der Reha.

In § 51 Abs. 5 SGB IX steht, daß die DRV Übergangsgeld zahlt bis zum Ende der WE, wenn unmittelbar auf die med. Reha die WE begonnen wird.

Was heißt denn das nun - „unmittelbar“? Welcher Zeitraum ist damit gemeint? Im Internet kann man lesen, daß das zwei Wochen sein sollen, aber das steht nicht im Gesetz! Ich beginne mit der WE 5 Wochen nach Ende der Reha und bin daher der Meinung, daß ich weiter Krankengeld beziehen müßte, da bei fünf Wochen kaum von unmittelbar gesprochen werden kann. Aber wo kann ich dazu etwas finden, mit dem ich gegenüber der KK argumentieren kann? Ich hatte da heute schon angerufen, die haben mich aber mit dem Argument abgewiesen, daß die Rehaklinik das Kreuz im Entlassungsbericht gemacht hat und damit Ende. Die Rehaklinik hat aber keinen Antrag auf WE für mich gestellt, das habe ich mit dem Hausarzt jetzt vor kurzem erst gemacht.

Kann mir da jemand weiterhelfen? Danke schön.

Viele Grüße

Heini

Hallo,
richtig, unmittelbar heisst (nach meinem Kenntnisstand) Beginn der Wiedereingliederungsmassnahme innerhalb von drei Wochen nach Reha-Ende.
Hier liegt kein „unmittelbar“ vor, demnach ist für mich eindeutig die Kasse der Träger dieser Massnahme auch wenn diese Massnahme im Rhea-bericht als notwendig erachtet wurde. Es könnte aber sein, dass dort eine Aussage gemacht wurde zum Beginn (z.B. fruehstens nach xxx Wochen), was ich allerdings nicht glaube. Die Kasse, wenn sie denn ein gutes Fallmanagement hätte, hat es einfach versäumt seinerzeit auf diese Wiedereingliederung zu Lasten der Rentenversicherun zu „drängen“.
Gruss
Czauderna

Guten Abend,

danke zunächst für die schnelle Antwort.

Im Reha-Bericht steht „die Rückkehr an den Arbeitsplatz wird 5-6 Monate postoperativ möglich sein, über WE-Maßnahme sollte zeitnah gesprochen werden, der Pat. äußerte sich diesbzgl. sehr positiv und gab an, mit einer tgl. Arbeitsbelastung von 4 h beginnen zu wollen…“

Was macht man nun am besten? Rufet man bei der DRV an und teilt dort unter Bezug auf § 51 V SGB IX mit, daß eben gerade keine direkte WE im Anschluß an die Reha stattgefunden hat und diese erst 5 Wochen nach Abschluß der Reha begonnen wird? Bzw. teilt man das schriftlich denen mit und wartet dann ab, was die schreiben? Einigen die sich dann mit der KK untereinander? Das kann dann ja auch ewig dauern und ich seh kein Geld?!!?

Gruß Heini

Hallo,
ja, wenn das so ist, dann würde ich empfehlen die Kasse zu konataktieren und zu erfragen ob diese den Antrag an den Rentenversicherugsträger weitergeleitet hat zwecks Bewilligung und Übergangsgeldfestsetzung. Ich kenne das so, dass es von uns so gehandhabt wurde.
Gruss
Czauderna