Hallo,
ich habe folgende Frage: AN ist seit Ende Oktober 2009 nach einer schweren Erkrankung (Schlaganfall) krankgeschrieben (zunächst 6 Wochen Lohnfortzahlung, dann Krankengeld, während der REHA-Maßnahme Übergangsgeld). Zur Zeit befindet er sich in einer REHA-Einrichtung (finanziert durch die Rentenversicherung) und wird diese in ca. 2 Wochen verlassen. Die Symptome bzw. Folgen sind - nach jetzigem Stand - weitgehend ausgeheilt und überstanden.
Er fühlt sich gut und möchte nach der REHA eine Wiedereingliederung machen.
Vor dem Beginn der REHA hat er einen Anruf seiner Krankenkasse erhalten. Diese hat ihm mitgeteilt das er mit den behandelnden Ärzten in der REHA-Einrichtung einen Wiedereingliederungsplan aufstellen und diesen dann über die Rentenversicherung genehmigen lassen soll. Dies würde (Zitat): „auch die Krankenkasse finanziell entlasten und ihr entgegenkommen“.
Jetzt zu meiner Frage: Der AN würde den Wiedereingliederungsplan sehr gerne mit seinem Hausarzt aufstellen. Er kennt ihn seit mehr als 10 Jahren, kennt die Gegebenheiten am Arbeitsplatz des AN und seine persönliche Situation. Kann die KV vorschreiben das er den Antrag über den Rentenversicherungsträger stellen muss ?
Weiterhin kommt ja noch hinzu dass das Übergangsgeld (welche als Basis bei einer Wiedereingliederung über den RV-Träger das monatliche Entgelt darstellt) geringer ist als das Krankengeld bei einer Wiedereingliederung über die KV. Ein Wiedereingliederungsantrag über die RV würde den AN also auch finanziell schlechter stellen.
Und dann habe ich noch eine Frage: Der AN und seine Frau haben bereits Mitte letzten Jahres (lange vor seiner Erkrankung) ihren Jahresurlaub für Mai 2010 gebucht, der Urlaub ist auch durch seinen AG genehmigt. Der AN ist Flugtauglich und beide würden den Urlaub auch gerne antreten. Was passiert, wenn die Wiedereingliederung in den Zeitraum seines Urlaubs hineinfällt ? Wird die Wiedereingliederung dann abgebrochen oder setzt er sie dann nach dem Urlaub fort ?
Besten Dank und viele Grüße
Hallo,
man sollte nicht alles unbesehen glauben, was KK-MA einem so am Telefon erzählen (mit Ausnahme von Günther Czauderna - „wink“).
Eine Wiedereingliederung (WE) erfolgt grundsätzlich im Rahmen der weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit. Eine Reha-Klinik kann diese WE nur empfehlen, maßgeblich für die Verordnung ist aber der behandelnde Arzt Zuhause. Während der WE wird Krankengeld gezahlt.
Die Reha-Klinik kann aber die WE vorbereiten, indem sie den behandelnden Arzt vorab informiert und (ggfs. mit Hilfe des Kliniksozialdienstes) beim AG die Bereitschaft klärt.
Die Grundlagen sind hier verständlich zusammengefasst:
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon…
Falls die KK auf ihrer Meinung besteht, sollte der Betroffene auf der Nennung einer Rechtsgrundlage bestehen und ggfs. auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Vielleicht lernt man ja doch noch dazu. Die „finanzielle Entlastung“ der KK ist jedenfalls kein gesetzlicher Grund.
Eine WE darf idR nicht unterbrochen werden, der Urlaub muß daher verschoben werden, wenn er in die Zeit der WE fällt und keine (freiwillige) Einigung mit KK UND AG möglich ist. Allerdings ist die Durchführung einer WE idR ein triftiger Reiserücktrittsgrund.
&Tschüß
Hallo,
wenn eine Wiedereimngliederungsmassnahme auf Anraten der Reha-Klinik
erfolgt und der Kostenträger die Rentenversicherung war, dann ist auch die Rentenversicherung Kostenträger dieser Wiedereingliedferungsmassnahme wenn diese innerhalb von 14 Ragen nach Beendigung der Reha. angetreten wird. Die Aussage des Krankenkassen-Mitarbeiters war hier vollkommen richtig.
@Wolfgang - vielen Dank für die Blumen, aber hier lag der Kollege wohl richtig.
Gruß
Czauderna
Hallo Günter,
man lernt ja gerne dazu und Dir glaube ich das ja auch, aber hast Du mir dazu eine Rechtsgrundlage ?
Danke &Tschüß
Wolfgang
Hallo,
erstmal vielen Dank für die kompetenten Antworten. Jetzt habe ich eine weitere Frage: Der AN hat mit den Ärzten der Rehaklinik gesprochen. Er wird gesund aus der Reha entlassen und eine Wiedereingliederung ist nach Ansicht der Reha-Ärzte nicht notwendig. Der AN kann sofort wieder voll arbeiten gehen. Jetzt die Frage: Was passiert wenn der AN nach ein paar Tagen feststellt das er sein Tagespensum von ca. 10h arbeiten doch nicht schafft. Kann er dann doch eine Wiedereingliederung mit seinem Hausarzt beantragen ? Wird man dann wieder krank geschrieben ? Lt. Auskunft der Reha-Ärzte besteht die Möglichkeit einer Wiedereingliederung dann über die Krankenkasse.
Danke nochmals, Gruß
Hallo Wolfgang,
ich schaue morgen mal nach - melde mich dann wieder.
Gruß
Guenter
Hallo,
ich habe eine Rechtsgrundlage gefunden.
demnach ist lt. §51 Abs.5 SGB IX die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig, sofern diese im unmittelbaren Anschluss an eine Reha erforderlich ist.
Da die RV die Hauptleistung der stufenw. Wiedereingliederung zahlt, finanziert diese auch die Nebenleistung, hier das Übergangsgeld.
Krankengeldanspruch besteht hier nicht.
Die Unterbrechung durch den Urlaub ist, wie bereits erwähnt, sicherlich nicht sinnvoll.
Grüße
sigi-der-schwabe
Hallo,
[http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15814/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/01 sozialmedizin forschung/02 qualitaetssicherung/dateianhaenge/E7 QS LTA/lta rahmenkonzept__qs,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/lta_rahmenkonzept_qs)
dort Absatz 4
Gruß
Guenter