Wiedereingliederungsmaßnahme 50+

Hallo

Angenommen jemand steht in einem geringfügigem Beschäftigungsverhältniss und bekommt vom Amt die Auflage an der Wiedereingliederungsmaßnahme 50+ teilzunehmen
obwohl derjenige täglich von 8.30-15.00 zur arbeit muß,kann das Amt jemanden zwingen ?Androhung von Leistungskürzung um 30%.
Danke schon mal für die Antworten.
LG

Hallo

Das Gesetz sieht mit wenigen Ausnahmen vor, dass der Leistungsempfänger die Maßnahme anzutreten hat (Gesetzestext siehe unten). Ein AN, der täglich 6,5 Stunden, also in der Woche 32,5 Stunden arbeitet, steht dem Arbeitsmarkt gar nicht mehr zur Verfügung. Das wäre selbst bei „voller Quittung“ auch ein Stundenlohn von 2,85 Euro. Da scheint doch einiges nicht zu stimmen und vielleicht ist auch das ein Grund, warum die Maßnahme zugewiesen wird. Bei vielen potentiellen Teilnehmern geschieht es nämlich dann ganz überraschend plötzlich, dass der AG sie hochstuft und im Midi-Job-Bereich anmeldet.

Sofern die geringfügige Beschäftigung ein normales Ausmaß hat, gehen kluge Leistungsträger übrigens gerne auch hin und versuchen zusammen mit dem Bildungsträger die Arbeitszeiten des AN und die Maßnahmeziele miteinander in Einklang zu bringen, denn der Verlust der geringfügigen Beschäftigung ist ja kein Primärziel des JC. Natürlich muss der Leistungsempfänger bereit sein, die geringfügige Beschäftigung zugunsten einer besser dotierten Stelle aufzugeben.

SGB II § 10 Zumutbarkeit
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1.sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1.sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Gruß,
LeoLo

denn der Verlust der geringfügigen Beschäftigung ist
ja kein Primärziel des JC.

Erzähl das mal einigen Jobcentern. Denn wenn man sieht,welche Forderungen manche JC so stellen, dann bekommt man leise Zweifel,ob die wirklich Interesse daran haben, daß der „Kunde“ seinen Job behält.
Ich selbst kann da auch ein Liedchen singen.

Natürlich muss der
Leistungsempfänger bereit sein, die geringfügige Beschäftigung
zugunsten einer besser dotierten Stelle aufzugeben.

Soweit ist da ja auch verständlich.

5.sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist,
es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass
durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit
beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen
zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Mit diesem Passus habe wohl nicht nur ich ein arges Problem. Speziell im Bezug darauf, daß man einen bestehenden Job zugunsten einer Maßnahme aufgeben soll.Denn hier widersprechen sich §10 und §2 SGBII. §2 SGBII besagt,daß der Hilfsbedürftige jede Möglichkeit annehmen muss, seine Hilfsbedürftigkeit zu senken. §31 SGBII sorgt auch gleich für die nötige Sanktion,wenn man so eine Möglichkeit nicht wahrnimmt.
Diese Diskrepanz kennt auch das Jobcenter, weswegen sie sich in aller Regel hüten, die Aufgabe eines Jobs zugunsten einer Maßnahme zu „befehlen“,sondern dies allenfalls nahelegen. Sprich:Wenn man den Job tatsächlich zugunsten der Maßnahme aufgibt, setzt man sich dem Risiko einer Sanktion aus.

Wer schonmal so eine Maßnahme gemacht hat, wird sich hüten, einen bestehenden Job zugunsten so einer Maßnahme aufzugeben. Denn es ist ein offenes Geheimnis,daß die Vermittlungsquoten derartiger Maßnahmen unterirdisch mies sind.

1 Like

Hallo,

vielleicht hilft diese neue Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales etwas.

http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a748-bet…

Gruß Merger