Wenn z.B. eine Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, weil ein Brief per Post verspätet oder gar nicht angekommen ist:
Besteht Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung in den alten Stand oder ist das eine „Kann-Regel“, bei der es im Ermessen des Empfängers liegt, ob er diese anwendet?
Wenn z.B. eine Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, weil
ein Brief per Post verspätet oder gar nicht angekommen ist:
Der Absender einer Erklärung hat für den fristgemäßen Eingang beim Empfänger zu sorgen und dies im Zweifel zu beweisen. Wird die Frist, auch ohne sein Verschulden versäumt, so hat er Pech gehabt.
Besteht Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung in den alten Stand
oder ist das eine „Kann-Regel“, bei der es im Ermessen des
Empfängers liegt, ob er diese anwendet?
Das Institut der WidvS ist in den Prozeßordnungen geregelt, z.B. der Zivilprozeßordnung, wenn eine Partei eine gesetzlich angeordnete Frist ohne sein Verschulden versäumt. Diese Konstellation hat aber nichts mit dem geschilderten Fall des verspäteten oder nicht beweisbaren Zugangs beim Empfänger einer Willenserklärung, wie bei der Kündigungserklärung, zu tun.