Hallo,
folgender fiktiver Fall. Familie bezieht Wohngeld. Am drittletzten Tag des Monats wird nachmittags ein gemeinsames Kind geboren. Die Geburt verläuft nicht ganz ohne Komplikationen.
Nun könnte gem. § 27 Abs 1 Nr.1 WoGG im laufenden Bewilligungszeitraum ein Erhöhungsantrag gestellt werden. In der Aufregung denken aber weder Mutter noch Vater daran.
Zu allem Überfluss hat das Wohngeldamt am nächsten Tag geschlossen, am letzten Tag jenes Monats ist ein gesetzlicher Feiertag.
Langer Rede kurzer Sinn, der Erhöhungsantrag wegen Erhöhung der Anzahl der wohngeldberechtigten Personen wird nicht mehr im laufenden Monat eingereicht, sondern am dritten Tag des Folgemonats (inzwischen war nämlich auch noch ein Wochenende).
Da eine rückwirkende Antragstellung nach dem WoGG nicht möglich ist, käme jetzt nur noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage.
So nun die Fragen.
Nach welchem Gesetz richtet sich das? Eigentlich ist es eine Sozialleistung und es wird im Gesetz auch gelegentlich auf das SGB X verwiesen. Andererseits wäre eine Klage vor dem Verwaltungsgericht und nicht vor dem Sozialgericht einzureichen.
Da die Wortlaute im SGB X und der VwGO praktisch identisch sind, könnte diese Frage aber auch erstmal egal sein.
Die nächste Frage wäre, ob mit der Antragstellung am dritten des Folgemonats zusätzlich überhaupt noch ein Antrag auf W.i.d.v.S. notwendig wäre. (Letzter Satz § 27 Abs.2 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__27.html) Wonach richtet sich eine Behörde bei so einer Kann-Bestimmung?
Prüfen die die W.i.d.v.S. dann von alleine oder müssen es sogar oder nur, wenn sie gerade Lust dazu haben?
Noch spannendere Frage wäre dann naturgemäß, ob die eingangs geschilderte Situation als ein Versäumen der Frist ohne Verschulden angesehen werden kann.
Objektiv war der Antrag ja erst nach der Geburt eines lebendes Kindes möglich, konnte also nicht schonmal vorsorglich gestellt werden, zumal nur eine Minderheit der Kinder auch zum errechneten Geburtstermin zu Welt kommt.
Wo sind also Beispiele für eine schuldloses Versäumen der Antragsfrist nach SGB oder VwGO zu finden?
Kann eine komplizierte Geburt, die sicher auch Vater und Mutter geringfügig von Notwendigkeit ablenkt, sofort den Kreißsaal zu verlassen und den Antrag zu stellen, als ersichtlicher Grund für ein Versäumen der Frist angesehen werden?
Vielen Dank für Eure sachkundigen Beiträge im Voraus.
El Buffo