Jemand ist 81 Jahre und möchte wieder heiraten. Jemand hat einen Sohn, 54 Jahre verheiratet. Der ältere Mann hat mit seiner verstorbenen Frau ein Berliner Testament gemacht.
Jemand ist mit seinem Sohn zerstritten,und Jemand´s Lebendsgefährtin hat dem Sohn einen bösen Brief( stehen noch viele andere Sachen drin,die hier nicht wichtig sind)
geschrieben, indem steht, das sie nur heiraten, wegen dem Erbe, das der Sohn nix bekommt…
Sollte Jemand wirklich heiraten, wie läuft das dann mit dem Erbe?
der Begriff „Berliner Testament“ sagt zunächst einmal nur darüber etwas aus, dass sich die Ehegatten unabhängig von der Reihenfolge ihres Versterbens gegenseitig zu Erben einsetzen. Recht regelmäßig, aber nicht zwingend, kommt es dann zur Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach Stämmen zu gleichen Teilen. Und ohne eine spezielle „Öffnungsklausel“ kann der überlebende Ehegatte auch bzgl. ehelichem Vermögen nichts mehr an einem solchen Testament ändern (egal wieviel neue Testamente er schreibt). Dies hat dann zur Folge, dass die erneute Heirat nichts an der Erbenstellung der Kinder aus erster Ehe hat.
Aber - wie gesagt - das ist nur der Regelfall. Es kann durchaus auch sein, dass hier eine abweichende Schlusserbeinsetzung vorgenommen wurde, oder dass das Testament eine wie auch immer geartete Öffnungsklausel enthält, wonach der Überlebende ganz oder teilweise abweichend testieren darf.
BTW: Und sollte jemand auf den Gedanken kommen, mit Schenkungen den Erbteil reduzieren zu wollen, sei gerade angesichts des Alters das Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch angesprochen. D.h. so umgangene Kinder können sich vom Beschenkten zumindest in Bezug auf ihnen ansonsten zustehende Pflichtteile ihren Teil zurück holen.
ich möchte nur noch ergänzemd zu meinem Vorposter ausführen, dass das Berliner Testament (in seiner Reinform) den überlebenden Ehegatten in die Position eines Vollerben setzt. dass heißt, das Vermögen des Verstorbenen verschmilzt mit dem ersten Erbfall mit dem Vermögend des Erstversterbenden. Er unterliegt keinen Beschränkungen eines Vorerben.
Es gibt somit einige Möglichkeiten einen Schlusserben zu beeinträchtigen - zumindest mit dem Teil des Vermögens dessen Wege schwer rückzuverfolgen sind.