Wiederholt verspätete Abrechnung, Nachzahlung von Nebenkosten-

Hallo,

ich habe ein großes Problem mit dem Hausverwalter. Seit Jahren kommen die Nebenkostenabrechnungen für die Wohunung zu spät, das heißt nach der einjährigen Frist. Ich habe den Herrn schon mehrfach angemahnt, die Abrechnung doch bitte noch vor dem 31.12 vorzulegen. Es passierte aber nichts.
Vor zwei Jahren habe ich dann aus diesem Grund die Zahlung der Nebenkosten eingestellt und überweise seit dem den Betrag fleißig auf ein anderes Konto von mir. Die Abrechnung für Heizkosten 2011 fehlt natürlich immer noch.
Ich habe gelesen, dass ich Nachzahlungen nicht leisten muss, wenn der Hausverwalter die Abrechnung zu spät liefert. Wie verhält es sich aber, wenn ich überhaupt keine Vorauszahlungen geleistet habe. Muss ich diese nun auch nicht mehr bezahlen oder betrifft es nur den Betrag, der die ursprünglich vereinbarte Summe übersteigt?
Vielen Dank für die Info!

Hallo Jim Knopf,

bei dieser Frage bitte ich Dich, Kontakt mit dem Mieterschutzbund oder einem Rechtsanwalt aufzunehmen.

Viel Erfolg

Mary

Hallo JimKnopf333,

die Sachlage ist klar. Die Abrechnung muß vor Ablauf der Einjahresfrist vorliegen. Danach sind Nachforderungen des Vermieters/Verwalters nicht möglich. Insofern können Sie die verfallenen Abrechnungen vergessen und müssen keine Nachforderungen mehr begleichen.

Kompliziert wird die Sache aber, wenn Sie Rückzahlungen zu erwarten haben. Dann sollten Sie schriftlich nachdrücklich die Abrechnungen einfordern und mit rechtlichen Schritten drohen.

Klar ist auch, daß Sie die vereinbarten Vorauszahlungen leisten müssen !!! Und zwar nicht auf Ihr Konto, sondern auf das des Verwalters. Sie sollten auf jeden Fall die zurückgehaltenen Vorauszahlungen umgehend überweisen. Für den Fall, daß Sie Rückzahlungen erwarten, können Sie den Betrag angemessen kürzen. Auch das sollten Sie dem Verwalter schriftlich begründen.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Wenn Sie gar keine NK-Vorauszahlungen geleistet haben, greift die 2 x fehlnede Kaltmiete, die zur Kündigung berechtigt. Sie sollten schnellsten nachzahlen, ggf. einen kleinen Betrag einbehalten (10%), weil Sie nicht zeitnah wissen, ob Rückzahlung oder Nachzahlung. Eine Nachzahlung für 2011 nach Erhalt der Abrechung nach 31.12.2012 brauchen Sie nicht zahlen, aber dafür hätten Sie NK regulär auf Basi der letzten Abrechung zahlen müssen. Gar nichts ist wie keine Miete zahlen, ab2 Kaltmieten ist fristlos kündigen möglich und wahrscheinlich! Jedenfalls bei mir.
Die nicht gezahlten NK würde ich als mit Vertragsklage einholen (lautMietvertrag sind Sie zur Zahlung verpflichet, wie ja Miete auch). Das ist bis zu 30 Jahren möglich bzw. 6 Monate nach Auszug.

Hallo Jim…
Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters. Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629).

Auf der anderen Seite gilt zu beachten, dass der Mieter trotz der verspäteten Abrechnung dennoch die Auszahlung eines eventuellen Guthabens von seinem Vermieter verlangen kann.
Zur Fristwahrung genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung; materielle Fehler wie ein Additionsfehler sind unerheblich und können auch später noch berichtigt werden.

Jedoch die von Ihnen einbehaltene Vorauszahlung der Betriebskosten ist entsprechend dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung zu zahlen, wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde.

Beste Grüße
Kocki

Hallo!
Zum grundsätzlichen Zeitablauf gilt: eine Nebenkostenabrechnung muss spätestens bis 12 Monate nach dem Abrechnungsjahr vorliegen ansonsten sind sie zu Nachzahlungen nicht verpfllichtet.
Das mit den einbehaltenen Vorausleistungen ist ein ganz anderes Rechtsthema. Hier ist z.B. die Frage, haben sie diesen Einbehalt schriftlich vorgetragen und hat sich die Gegeseite geäußert? Dies ist ein absolut komplexe Thema und führt in den Rechtsbereich zu dem wir nicht befugt sind zu raten.
L.G. Jihet