N´abend,
ich bin verwirrt.
liebe Leute,
angenommen, ein geringfügig und kurzfristig Beschäftigter wird
aufgrund eines 10 Monate laufenden Arbeitsvertrages im Laufe
von 10 Monaten maximal 50 Tage beschäftigt, mit allen
einschränkenden Nebenbedingungen hinsichtlich Lohn, täglicher
Arbeitszeit usw, die das Gesetz für geringfügig und
kurzfristig Beschäftigte vorsieht.
Also zwei Arbeitgeber, bei einem geringfügig, beim anderen kurzfristig?
Dafür werden pauschale
Abgaben an die Knappschaft Bahn See abgeführt, die rund 2 bis
3% des Lohns betragen.
Das halte ich für ein Gerücht, alles in allem für den geringfügigen rund 30 %, für den kurzfristigen sofern mit Lohnsteuerkarte ca. 2 %
Wenn nach einer Pause von zwei bis drei Monaten erneut ein
solcher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird,
Bei welchem Arbeitgeber? Beim kurzfristigen, geringfügigen, ein neuer Arbeitgeber?
kann dann die
Knappschaft Bahn See meinen, in Wahrheit sei das ein
durchgängiger Arbeitsvertrag , wofür erhöhte pauschale
Abgaben fällig sind?
Jup, kann sie. Bei einer Lücke von bis zu zwei Monaten besteht die widerlegbare Rechtsvermutung, dass es sich um ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Nachzulesen in den Geringfügigkeitsrichtlinien (zwar etwas weit vom Wortwörtlichem ausgelegt, aber in meinen Augen vertretbar).
Ich habe mich da schlau gefragt, und man meinte, in solch
einem Fall wiederholter Anstellung sei das ein
durchgängiger Vertrag mit jenen üblichen Abgaben (im >
20% Bereich) für Minijobber. Muss ich das glauben?
Jup. Im Prinzip ein heißes Eisen. Kurzfristig heißt nicht umsonst kurzfristig. Und nicht immer wieder über Jahrzehnte.
Der einzige Unterschied zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und einer kurzfristigen ist der, dass die eine auf Dauer angelegt wird, und die andere nicht. Stahlhelm raus und rumgeschlagen, aber wenn jemand wiederholt vom gleichen AG beschäftigt wird, wo ist da die Kurzfristigkeit?
Greetz
S_E (die endlich mal gerne brauchbare Urteile dazu hätte)