Wiederholte Rolladenschäden

Angenommen ein Mieter hat einen Schaden bei einem Rolladen festgestellt. Der Rolladen lässt sich nicht mehr öffnen, da sowohl die Befestigung an der Achse gerissen ist als auch das Rolladenband sich gelöst hat.

Nehmen wir weiter an der Hausverwalter hat selbst den Schaden repariert.

Nehmen wir nun an eine Woche später löst sich das Rolladenband wieder und der Rollo kann wieder nicht geöffnet werden.

1.) Besteht ein Anspruch auf eine fachmännische Reparatur des Rolladens? Also nicht durch den Hausverwalter sondern durch eine qualifizierte Firma.

2.) Besteht ein Anspruch auf Mietminderung, wenn der Hausverwalter der Reparaturforderung nicht nachkommt. Welche Formalia sind hierbei einzuhalten.

Hallo Charlie,

angenommen ein solcher Fall tritt auf, ist der Vermieter/Verwalter schriftlich aufzufordern den Mangel zu beseitigen.

Angenommen ein Mieter hat einen Schaden bei einem Rolladen

festgestellt. Der Rolladen lässt sich nicht mehr öffnen, da
sowohl die Befestigung an der Achse gerissen ist als auch das
Rolladenband sich gelöst hat.

Nehmen wir weiter an der Hausverwalter hat selbst den Schaden
repariert.

Nehmen wir nun an eine Woche später löst sich das Rolladenband
wieder und der Rollo kann wieder nicht geöffnet werden.

Dann muss der Verwalter ernuet aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen.

1.) Besteht ein Anspruch auf eine fachmännische Reparatur des
Rolladens? Also nicht durch den Hausverwalter sondern durch
eine qualifizierte Firma.

Wie in anderen Fällen auch, wenn jemand erfolglos repariert muss der Fachmann heran gezogen werden.

2.) Besteht ein Anspruch auf Mietminderung, wenn der
Hausverwalter der Reparaturforderung nicht nachkommt. Welche
Formalia sind hierbei einzuhalten.

Nehmen wir mal an, dass die Wohnung wegen des Rolladendefektes dunkel ist. Dann kann der Mieter die Miete für diesen Raum zwischen 5 und 10 % kürzen. Notwendig wird aber immer sein, dass der Hausverwalter/Vermieter zur Beseitigung des Mangels aufgefordert wurde.

Gruss Günter