Hallo Gemeinde,
angenommen, jemand hat einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag (absgschlossen ohne sachlichen Grund) und dieser neigt sich dem Ende. Weiterhin angenommen, demjeniger wird nun ein neuer, auf zwei Jahre befristeter, Arbeitsvertrag angeboten. Es ist unklar ob ein sachlicher Grund für die Befristung genannt wird.
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Wäre diese Befristung statthaft wenn kein sachlicher Grund genannt wird, auch wenn der Vertrag beidseitig unterschrieben wird? Wäre der Vertrag dann ungültig? Welche Möglichkeiten hätte man dann auf einen unbefristeten Vertrag?
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Wäre diese Befristung statthaft wenn ein sachlicher Grund genannt wird? Es ist offensichtlich, dass es sich nicht um die Abdeckung von „Spitzen“ handelt.
Hierzu weiterhin folgende Annahmen:
- es liegt keine Vertretung von anderen Mitarbeitern vor
- es handelt sich nicht um eine Arbeit im Kunst- und Rundfunkbereich / Öffentlichen Bereich
- es gibt keinen Gerichtsbeschluß
- es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Person.
Vielen Dank für alle Antwort!!!
MichaTF
Hi!
Bevor Du jubelst: Lies auch unten die Ausnahmen!
- Wäre diese Befristung statthaft wenn kein sachlicher Grund
genannt wird, auch wenn der Vertrag beidseitig unterschrieben
wird? Wäre der Vertrag dann ungültig?
Nein! es wäre besser für den Arbeitnehmer!
Welche Möglichkeiten
hätte man dann auf einen unbefristeten Vertrag?
Ganz einfach! Im TzBfG steht
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Dazu müsstest Du notfalls spätestens drei Wochen nach Beendigung der erneuten (falschen) Befristung eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben.
Und während dieser Zeit immer schön die Arbeitsleistung anbieten (aber da reden wir dann in 2 Jahren drüber).
- Wäre diese Befristung statthaft wenn ein sachlicher Grund
genannt wird? Es ist offensichtlich, dass es sich nicht um die
Abdeckung von „Spitzen“ handelt.
Im gleichen Gestz unter §14 steht
Eine Befristung nach Satz 1 [Befristung mit sachlichem Grund - Anm. von mir] ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Oder kurz und knapp: Arbeitest Du mit Wissen der Vorgesetzten auch nur einen Tag länger, als die rechtmäßige Befristung ging, hast Du einen unbefristeten Arbeitsvertrag!
So, und jetzt die Ausnahmen!
1.Ein geltender Tarifvertrag kann lt. §14, Abs. 2, Sätze 3 und 4 etwas anderes regeln.
2. In den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens kann ohne sachlichen Grund bis zu vier Jahren befristet (auch mit Verlängerungen bis zu insg. 4 Jahren) werden -> §14, Abs. 2a
Das Teil mal zum Lesen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg/BJNR19…
LG
Guido
Hallo
- Wäre diese Befristung statthaft wenn kein sachlicher Grund
genannt wird, auch wenn der Vertrag beidseitig unterschrieben
wird? Wäre der Vertrag dann ungültig?
Nein! es wäre besser für den Arbeitnehmer!
Worauf bezieht sich das „Nein“?
Gruß,
LeoLo
Hi!
- Wäre diese Befristung statthaft wenn kein sachlicher Grund
genannt wird, auch wenn der Vertrag beidseitig unterschrieben
wird? Wäre der Vertrag dann ungültig?
Nein! es wäre besser für den Arbeitnehmer!
Worauf bezieht sich das „Nein“?
Eigentlich doch auf beides, oder?
Statthaft wäre die Befristung nicht.
Wirklich ungültig ist der Vertrag doch auch nicht - er ist halt nur nicht befristet.
Ach menno - ich habe doch im Rest der Antwort erklärt, was Sache ist! Du findest immer was zum Nörgeln, oder? 
LG
Guido
Hallo
- Wäre diese Befristung statthaft wenn kein sachlicher Grund
genannt wird, auch wenn der Vertrag beidseitig unterschrieben
wird? Wäre der Vertrag dann ungültig?
Nein! (…)
Worauf bezieht sich das „Nein“?
Eigentlich doch auf beides, oder?
Statthaft wäre die Befristung nicht.
Dann ist es falsch. Daß kein Sachgrund genannt ist, macht die Befristung alleine nicht unwirksam. Die Angabe eines Sachgrundes im AV ist eben nicht Wirksamkeitsvoraussetzung oder zwingend vorgeschrieben, wenn man sich auf einen Sachgrund berufen will. Der Sachgrund kann - trotzdem er nicht im AV genannt ist - existieren. Damit wäre auch die Befristung rechtswirksam, selbst wenn im AV kein Sachgrund genannt ist.
Wirklich ungültig ist der Vertrag doch auch nicht - er ist
halt nur nicht befristet.
Daran hatte ich prinzipiell nix auszusetzen. Es ging mir um das erste „Nein“. Allerdings füge ich mal dabei, daß er schon befristet ist und auch bleibt, wenn der AN nicht die Feststellungsklage erhebt (siehe TzBfG § 17). Ansonsten bleibt die Befristung rechtswirksam.
Ach menno - ich habe doch im Rest der Antwort erklärt, was
Sache ist! Du findest immer was zum Nörgeln, oder? 
Ich hab Dich jetzt so lange geschont, da dachte ich mir… :o))
Gruß,
LeoLo
Die Sache mirt dem richtigen Lesen…
Huhu!
Dann ist es falsch. Daß kein Sachgrund genannt ist, macht die
Befristung alleine nicht unwirksam.
Stimmt! Da habe ich zu fortgeschrittener Stunde etwas schlampig gelesen - für mich war klar, dass kein Sachgrund vorliegt…
Allerdings füge ich mal dabei, daß er schon
befristet ist und auch bleibt, wenn der AN nicht die
Feststellungsklage erhebt (siehe TzBfG § 17). Ansonsten bleibt
die Befristung rechtswirksam.
Das habe ich aber doch angemerkt!
Zitat:
Dazu müsstest Du notfalls spätestens drei Wochen nach Beendigung der erneuten (falschen) Befristung eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben.
Und während dieser Zeit immer schön die Arbeitsleistung anbieten (aber da reden wir dann in 2 Jahren drüber).
Ich hab Dich jetzt so lange geschont, da dachte ich mir…
o))
Nö - ist ja schon ok!
Ich kann ja nicht auf der einen Seite andere Leute korrigieren und auf der anderen Seite Korrekturen an meinen Postings nicht zulassen 
LG
Guido