Wiedermal Flucht

Hallo!

Dass die Flucht an sich straflos sein soll, weiß ich schon. Jedoch habe ich einige Unklarheiten entdeckt.

Was ist, man im Auto fährt und ein Polizist einen anhalten möchte? Dann könnte man ja dies nicht tun und vor dieser Anweisung fliehen.
In §36 der StVO heißt es jedoch:
„(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.“
Ist es trotzdem rechtmäßig, einer Anweisung nicht nachzukommen?
Oder ist es zwar nicht rechtmäßig, aber straflos?
Oder muss man Anweisungen von Polizisten stets nachkommen, es sei denn, sie würden sich gegen einen selber wegen eines Vorwurfs richten?

Ist also nur die Flucht zulässig, wenn man zur Sicherstellung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt wird?
Oder ist sie gegenüber jeder Anweisung von zB Polizisten zulässig?
Oder ist sie nie zulässig, sondern nur straflos?
Unterscheidet sich die FLucht zu Fuß und im Auto?

Ich habe außerdem gefunden, dass passiver Widerstand auch strafbar sein kann; zB das plötzliche Sich-einschließen. Jedoch sieht § 113 StGB nur eine Strafbarkeit vor, wenn man „mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn [Vollstreckungsbeamten] dabei tätlich angreift,“.
Dies ist aber beim plötzlichen Sich-einschließen nicht gegeben.
Wonach soll es aber dann strafbar sein?

Ihr könnt mir bestimmt wiedereinmal helfen,
Gruß
Paul

Hallo,

dass etwas straflos ist, heißt noch nicht, dass es rechtmäßig ist. Es kann z.B. eine Ordnungswidrigkeit sein.

Insofern besteht da doch kein Widerspruch???

Grüße
EK

dass etwas straflos ist, heißt noch nicht, dass es rechtmäßig
ist. Es kann z.B. eine Ordnungswidrigkeit sein.

Ja, das war etwas ungenau. Mit „straflos“ meinte ich das Fehlen jeder Art von Bestrafung; also auch Ordnungswidrigkeiten.

Insofern besteht da doch kein Widerspruch???

Zwischen soll kein Widerspruch bestehen? Ist irgendwo eine Ordnungswidrigkeit angedroht? Mit so einem einzelnen Satz kann ich leider nichts anfangen.

Ja, das war etwas ungenau. Mit „straflos“ meinte ich das
Fehlen jeder Art von Bestrafung; also auch
Ordnungswidrigkeiten.

Hallo,

das ist aber der Punkt. Wenn Juristen davon schreiben, dass die bloße Flucht straflos ist - wie auch die Lüge des Angeklagten vor Gericht - dann geht es hier zum einen wirklich nur um Strafrecht, nicht um andere Normen und außerdem gilt diese Maxime nicht uneingeschränkt. Der Flüchtende kann natürlich Straftatbestände bei der Flucht verwirklichen, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte etc. In anderen Rechtssystemen ist die Flucht selbst ein Straftatbestand, in Deutschland nicht. Der Angeklagte kann natürlich dadurch, dass er z.B. jemand anderen fälschlich der Tat beschuldigt oder den echten Täter der Bestrafung entzieht, Straftatbestände verwirklichen, auch wenn ein Angeklagter keine Aussagedelikte begehen kann.

Eine Tat, die keinen Straftatbestand verwirklicht, kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Fährt der Flüchtende über ein Stoppschild oder läuft zu Fuß über eine rote Ampel oder missachtet er vorsätzlich oder fahrlässig eine straßenverkehrsrechtliche Halteanordnung der Polizeibeamten, dann ist das nach § 49 StVO iVm § 36 StVO eine Ordnungswidrigkeit:

…(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,

Es kann sogar sein, dass eine Tat rechtswidrig ist, aber weder einen Straf- noch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht, weil für eine Tat weder eine Geldstrafe noch eine Geldbuße vorgesehen ist (z.B. war in den Anfängen der Gurtpflicht für die Verletzung derselben keine Bußgeldandrohung vorgesehen).

Was den Widerstand nach § 113 StGB anbelangt, so kann auch das Sich-Einschließen den Gewaltbegriff erfüllen. Der Führer eines Kraftfahrzeugs, der von Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle angehalten wird, deren Aufforderung, aus dem Fahrzeug auszusteigen, aber nicht nachkommt und stattdessen die Fahrzeugtüren von innen verriegelt, leistet bei der Vornahme der rechtmäßigen Diensthandlung der Polizeibeamten mit Gewalt Widerstand i.S. des § 113 I StGB. Wer sich als Kraftfahrer einer Verkehrskontrolle dadurch entzieht oder zu entziehen versucht, daß er auf den oder die Polizeibeamten zufährt und sie so zum Beiseitespringen veranlaßt, leistet Widerstand durch Gewalt, nicht nur durch Drohung mit Gewalt.

Viele Grüße
EK

1 „Gefällt mir“

Oh, danke für die ausführliche Antwort!

Fährt der Flüchtende über ein
Stoppschild oder läuft zu Fuß über eine rote Ampel oder
missachtet er vorsätzlich oder fahrlässig eine
straßenverkehrsrechtliche Halteanordnung der Polizeibeamten,
dann ist das nach § 49 StVO iVm § 36 StVO eine
Ordnungswidrigkeit:

Es gibt also einen Unterschied zwischen der Flucht zu Fuß und im Auto. Denn jeder Flucht mit dem Auto wird ja eine Halteanordnung eines Polizisten vorausgegangen sein, wodurch dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde.
Was wäre aber, wenn
-man der Anordnung nachkäme, kurz anhielte und dann wieder losführe?
-man zu schnell gefahren wäre, ein Polizist einen deswegen an die Seite wünke, man dieser Anordnung nachkäme, sich den Vorwurf des Polizisten anhören würde und dann aber losfahren würde, um sich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zu entziehen?
Wäre man in beiden fällen, in einem oder in garkeinem der Halteanweisung nachgekommen?

Was den Widerstand nach § 113 StGB anbelangt, so kann auch das
Sich-Einschließen den Gewaltbegriff erfüllen. Der Führer eines
Kraftfahrzeugs, der von Polizeibeamten zur Durchführung einer
Verkehrskontrolle angehalten wird, deren Aufforderung, aus dem
Fahrzeug auszusteigen, aber nicht nachkommt und stattdessen
die Fahrzeugtüren von innen verriegelt, leistet bei der
Vornahme der rechtmäßigen Diensthandlung der Polizeibeamten
mit Gewalt Widerstand i.S. des § 113 I StGB.

Das verstehe ich nicht. Was versteht denn das StGB unter Gewalt? Für mich ist dies eine Handlung, bei der der Täter zumindest den Körper des Opfers berühren muss (schlagen, festhalten etc.).

Wer sich als
Kraftfahrer einer Verkehrskontrolle dadurch entzieht oder zu
entziehen versucht, daß er auf den oder die Polizeibeamten
zufährt und sie so zum Beiseitespringen veranlaßt, leistet
Widerstand durch Gewalt, nicht nur durch Drohung mit Gewalt.

Wenn ich den Vorsatz habe, jemanden umzubringen, indem ich ihn fessele und ihn einen See werfe, dieser jemand sich aber ohne mein Wissen befreit, dann wäre das nicht Mord, sondern versuchter Mord.
Wieso ist dann das „auf einen Polizisten zufahren“ Gewalt und nicht Drohung mit Gewalt? In der Analogie zum Mord müsste es ja nur der Versuch, also nur die Drohung sein.
Außerdem könnte man ja im letzten Moment noch abdrehen, also garnicht den Vorsatz haben, den Polizisten zu treffen, sondern ihm nur drohen wollen.

Gruß
Paul

Oh, danke für die ausführliche Antwort!

Fährt der Flüchtende über ein
Stoppschild oder läuft zu Fuß über eine rote Ampel oder
missachtet er vorsätzlich oder fahrlässig eine
straßenverkehrsrechtliche Halteanordnung der Polizeibeamten,
dann ist das nach § 49 StVO iVm § 36 StVO eine
Ordnungswidrigkeit:

Es gibt also einen Unterschied zwischen der Flucht zu Fuß und
im Auto. Denn jeder Flucht mit dem Auto wird ja eine
Halteanordnung eines Polizisten vorausgegangen sein, wodurch
dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde.

Nicht unbedingt, wenn der Flüchtende in einem Auto sitzt, kann er nicht unbedingt von Halteanordnungen Kenntnis nehmen, das kommt schon auf den Standort des Polizisten an.

Was wäre aber, wenn
-man der Anordnung nachkäme, kurz anhielte und dann wieder
losführe?
-man zu schnell gefahren wäre, ein Polizist einen deswegen an
die Seite wünke, man dieser Anordnung nachkäme, sich den
Vorwurf des Polizisten anhören würde und dann aber losfahren
würde, um sich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zu
entziehen?
Wäre man in beiden fällen, in einem oder in garkeinem der
Halteanweisung nachgekommen?

Gegenfrage: Läge ein Rotlichtverstoß vor, wenn man an der roten Ampel kurz anhält und dann wieder losfährt, obwohl es noch rot ist? Das sind doch Daueranordnungen!

Das verstehe ich nicht. Was versteht denn das StGB unter
Gewalt? Für mich ist dies eine Handlung, bei der der Täter
zumindest den Körper des Opfers berühren muss (schlagen,
festhalten etc.).

Das ist zu eng für die Rechtsprechung. Gewalt muss keine Berührung beinhalten. Was ist damit: Eine Person stellt sich in eine Parklücke, um diese freizuhalten, jemand anders möchte in die Lücke fahren (nicht der, für den freigehalten wird) und drängt den Fußgänger aus der Lücke (ohne Berührung, der Fußgänger weicht notgedrungen zurück). Oder nimm das Blockieren eines Fahrzeugs durch Zuparken. Das ist alles „Gewalt“. Oder der Drängler auf der Autobahn. Oder oder oder.

Wieso ist dann das „auf einen Polizisten zufahren“ Gewalt und
nicht Drohung mit Gewalt? In der Analogie zum Mord müsste es
ja nur der Versuch, also nur die Drohung sein.

Der „Erfolg“ ist bei Mord der Tod, bei Nötigung die Handlung des Opfers nach Gewaltanwendung oder Drohung, hier: Wegspringen.

Außerdem könnte man ja im letzten Moment noch abdrehen, also
garnicht den Vorsatz haben, den Polizisten zu treffen, sondern
ihm nur drohen wollen.

Das ist ein Problem des subjektiven Tatbestandes, nicht des objektiven (ob objektiv eine Nötigung vorliegt).:

Gruß
EK

Nicht unbedingt, wenn der Flüchtende in einem Auto sitzt, kann
er nicht unbedingt von Halteanordnungen Kenntnis nehmen, das
kommt schon auf den Standort des Polizisten an.

Wenn man aber garkeine Anweisung zu irgendwas erhalten hat, wovon sollte man dann fliehen? Naja, man könnte einfach mal spontan so vor nichts fliehen :smile:

drängt den Fußgänger aus der Lücke (ohne Berührung, der
Fußgänger weicht notgedrungen zurück).

Das verstehe ich nich gerade so.

Oder nimm das
Blockieren eines Fahrzeugs durch Zuparken.

Aber was ist das denn für eine Gewalt? Ok, wenn jemand im Auto säße, dann würde man diesem ja noch irgendwie schaden.
Aber wenn ich mich *selber* einschließe und der Polizist überhaupt keinen Schaden davo trägt und lediglich draußen warten muss, dann hat das doch nichts mit Gewalt zu tun! Der Polizist trägt keinerlei Schaden davon.

Der „Erfolg“ ist bei Mord der Tod, bei Nötigung die Handlung
des Opfers nach Gewaltanwendung oder Drohung, hier:
Wegspringen.

achso! Auch mit dem „vorher Abdrehen“ hätte man den Vorsatz gehabt, den anderen zu etwas zu nötigen.