Guten Tag,
folgende Situation.
Ein Kunde beauftragt eine KfZ Werkstatt mit der Reperatur des eigenen Fahrzeuges. Dafür ist ein bestimmtest Ersatzteil notwendig, was bestellt werden muss. Der Kunde unterschreibt den Reperaturauftrag. Nach knapp 2 Monaten meldet sich das Autohaus, dass das erforderliche Teil geliefert wurde, und die Reperatur nun ausgeführt werden kann. Wenige Tage vorher hat der Kunde sein Fahrzeug aber verkauft. Die Werkstatt besteht nun auf Abnahme zumindest des bestellten Ersatzteils. Ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet oder kann er vom Auftrag zurücktreten?
Danke und Gruß
Pacta sunt servanda
Hallo,
nun auf Abnahme zumindest des bestellten Ersatzteils. Ist der
Kunde zur Abnahme verpflichtet oder kann er vom Auftrag
zurücktreten?
Pacta sunt servanda, Verträge sind zu halten.
Gruß
S.J.
Immer schön mit dem Grundsatz argumentieren, am besten noch auf Latein. So lob ich mir das.
Was wurde denn für eine Fälligkeit vereinbart? Zwei Monaten klingt nach einer extrem langen Wartezeit. Wurde über eine solch lange Wartezeit bei Vertragsschluss gesprochen? Wenn nicht, wurde dem Werkstattbetreiber nach Vertragsschluss eine Frist gesetzt, innerhalb der er die Leistung erbringen soll, die jedoch erfolglos verstrichen ist? Dann aber (i.d.R) auch nur dann, könnte der Gläubiger zurücktreten (§ 323 BGB).
Grüße
Steffen
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Guten Morgen!
Immer schön mit dem Grundsatz argumentieren, am besten noch
auf Latein. So lob ich mir das.
Immer schön am Sachverhalt bleiben ist übrigens noch wichtiger.
Was wurde denn für eine Fälligkeit vereinbart?
Da wir keine Angaben haben, gilt die gesetzliche Regelung: Sofort, nachdem das Teil geliefert worden ist.
Zwei Monaten
klingt nach einer extrem langen Wartezeit. Wurde über eine
solch lange Wartezeit bei Vertragsschluss gesprochen?
Da nichts davon im Sachverhalt steht: Nein.
Wenn
nicht, wurde dem Werkstattbetreiber nach Vertragsschluss eine
Frist gesetzt, innerhalb der er die Leistung erbringen soll,
die jedoch erfolglos verstrichen ist?
S. o.
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ist dir schon mal aufgefallen, dass ich lediglich nachgefragt habe, ob die Voraussetzungen vorliegen?
Als Rechtsanwalt wirst du ja sicherlich wissen, dass nicht jeder Fragesteller, vorallem wenn er Rechtslaie ist, alle wesentlichen Details zur rechtlichen Beurteilung ungefragt nennt, da ihm die Relevanz unter Umständen gar nicht bewusst ist.
Daher halte ich es hier im Forum für freundlich und bei deinem Beruf sogar für erforderlich, dem Fragesteller transparent zu machen, welche Voraussetzungen vorzuliegen haben, damit sein Begehren Aussicht auf Erfolg hat.
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Ich habe zwar keine Ahnung, was unsere Berufe damit zu tun haben, aber als Studnet solltest Du wissen, dass man an der vorgegebenen Aufgabenstellung nicht zu rütteln hat, sonst gibt’s null Punkte.
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