Hallo Liebe Experten,
vorab erst einmal die „Rahmenbedingungen“ auf die sich meine Frage bezieht:
Wohnsitz Berlin,
Arbeitssuchend seit 11/05, ALGI bis 30/06/06,
Schwerbeschädigt, GDB 70% + Merkzeichen G,
seit 23/05/06 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (fortdauernd)
parallel zum ALGI-Bezug mit 12,5 Stunden sozialversichert beschäftigt Brutto 404,00 €,
daraus resultierender Krankengeldbezug seit 04/07: 8,11 € Netto tgl. = 243,30 € monatl.,
ALG II erst ab 05/07 beantragt, da keine Information über den Fortgang ALG I-Krankengeld von Seiten der Arbeits-Agentur;
Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung 35,79 €;
Miete: 205,00 € bei 65 m2, Ofenheizung;
daraus resultierende Berechnung im Bescheid ab 05/07 vom 26/07 (hier Regelmonat):
Einkommensbereinigung… -30.00
Krankenkassen Einkommen:… 243,30
zu berücksichtigen: …213,30
Sicherung…: …380,79
Abzüglich Eink.: …213.30
Bedarf: …167,49
Kosten Unterkunft: …205,00
Zahlbetrag: …372,49
kann mir eventuell jemand hilfreich unter die Arme greifen bei folgenden Fragen:
- Wird die Behinderung bei Harz IV nicht berücksichtigt?
- Gelten die Nebeneinkommensfreibeträge bei Krankengeld nicht?
- Wie sieht es mit der „Armutsgewöhnungszulage“ aus, ich sehe sie in meinem Bescheid nicht berücksichtigt?
- Lohnt sich ein Widerspruch wegen der Nicht-information durch das AA und des daraus resultierenden verspäteten Antragsdatums?
So das ist sicher erstmal viel schwere Kost, aber wenn mir jemand helfen könnte wäre ich sehr dankbar.
Gruss aus Berlin
Henning
Hallo Henning,
ALG II erst ab 05/07 beantragt, da keine Information über den
Fortgang ALG I-Krankengeld von Seiten der Arbeits-Agentur;
Hast du denn bei denen danach gefragt?
- Wird die Behinderung bei Harz IV nicht berücksichtigt?
In welcher Beziehung sollte sie berücksichtigt werden?
- Gelten die Nebeneinkommensfreibeträge bei Krankengeld
nicht?
Nö, momentan bist du ja nicht erwerbstätig mit Einkommen, sondern AU mit Krankengeld.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__30.html
- Wie sieht es mit der „Armutsgewöhnungszulage“ aus, ich sehe
sie in meinem Bescheid nicht berücksichtigt?
Zitate:
_„Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ …
„Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen…
dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
… bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro …,“_
Siehe §§ 8+24 SGB II
- Lohnt sich ein Widerspruch wegen der Nicht-information
durch das AA und des daraus resultierenden verspäteten
Antragsdatums?
Welche Nicht-Information denn?
MfG
Anhang: Wiederspruch gegen ALG II Bescheid
Hallo Liebe Experten,
was noch fehlte bei den Rahmenbedingungen:
ALG I
Leistungssatz tgl, 30,14 = 904,20 mntl. abzglich 7,31 Zuverdienst = Monatlich 219,30
Leistung bis 30/06 22,83 Tgl. = 684,90 mntl.
Danke für das Interesse
Henning
Hallo Xolophos,
erst einmal vielen Dank für die prompte Antwort.
ALG II erst ab 05/07 beantragt, da keine Information über den
Fortgang ALG I-Krankengeld von Seiten der Arbeits-Agentur;
Hast du denn bei denen danach gefragt?
Nein leider nicht bei denen, sondern bei einer karitaven Sozialarbeiterin, welche nicht auf dem neuesten rechtlichen Stand war, sie riet mir den Anspruch auf ALG II auslaufen zu lassen.
- Wird die Behinderung bei Harz IV nicht berücksichtigt?
In welcher Beziehung sollte sie berücksichtigt werden?
In form eines Mehrbedarfs
- Gelten die Nebeneinkommensfreibeträge bei Krankengeld
nicht?
Nö, momentan bist du ja nicht erwerbstätig mit Einkommen,
sondern AU mit Krankengeld.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__30.html
Danke
- Wie sieht es mit der „Armutsgewöhnungszulage“ aus, ich sehe
sie in meinem Bescheid nicht berücksichtigt?
Zitate:
_„Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ …
„Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages
zwischen…
dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt
bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz
erhaltenen Wohngeld (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
… bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens
160 Euro …,“_
Siehe §§ 8+24 SGB II
- Lohnt sich ein Widerspruch wegen der Nicht-information
durch das AA und des daraus resultierenden verspäteten
Antragsdatums?
Welche Nicht-Information denn?
Eine kurze Info über die rechtliche Lage hätten die ja schon raus schicke können
Gruss
Henning
Hallo Henning,
Hast du denn bei denen danach gefragt?
Nein leider nicht bei denen, sondern bei einer karitaven
Sozialarbeiterin, welche nicht auf dem neuesten rechtlichen
Stand war, sie riet mir den Anspruch auf ALG II auslaufen zu
lassen.
Da kannst du der Arbeitsagentur keinen Vorwurf machen. Die sind auch nicht verpflichtet jeden auf seinen - ihm evtl. zustehenden - Leistungen hinzuweisen. Da muss man sich schon selber informieren und aktiv werden (= Antrag stellen). Was anderes wäre es gewesen, wenn du bei denen direkt gefragt hättest und völlig falsche Auskunft bekommen hättest.
- Wird die Behinderung bei Harz IV nicht berücksichtigt?
In welcher Beziehung sollte sie berücksichtigt werden?
In form eines Mehrbedarfs
Zumindest nicht automatisch. Nur wenn der Mehrbedarf besteht und auch nachgewiesen wird (mit Attest vom Arzt).
Eine kurze Info über die rechtliche Lage hätten die ja schon
raus schicke können
Die geben ihre Infos in Form von Merkblättern heraus. Ich vermute mal, dass du zumindest das Merkblatt 1 bekommen hast. Ansonsten ist es nicht deren Aufgabe jeden individuell unaufgefordert/ungefragt über seine Rechte zu informieren.
MfG