Wiederspruch

Hallo zusammen,
wie formuliert man eine Wiederspruch oder Beschwerde gegen ein eingestelltes Ermittlungsverfahren?
Reicht ein 2 -Zeiler oder muß es genau begründet werden?
Freue mich auf zahlreiche Antworten, Danke schön,
lg Yasmin

Hallo Yasmin,

warte erst einmal ab, zu welcher Entscheidung die Ordnungsbehörde überhaupt kommen wird. Eine Verfahrenseinleitung ist erst einmal nur ein interner Akt, der dem/der Betroffenen formell mitgeteilt wird. Gewöhnlich erfolgt darauf oder zeitgleich eine sogenannte Anhörung. Daraus sollte sich ergeben, welche Störung der öffentlichen Ordnung festgestellt wurde, was von dem Störer erwartet wird und mit was er zu rechnen hat, wenn er nichts macht um die Störung zu beseitigen.

Wenn er nichts macht, wird die Person dazu mittels Verfügung entsprechend aufgefordert. Hier liegt der Zeitpunkt, zu dem Widerspruch eingelegt werden kann. Gegen die Verfügung also, nicht gegen das eingeleitete Verfahren. Die Mitteilung reicht aus. Die Begründung kann nachgereicht werden.

Wenn die Begründung schlüssig ist, reicht ein Satz. Wenn nicht, sollte man etwa 10 Seiten voll schreiben. Die Arbeit, das zu lesen macht sich keiner und das Verfahren wird gewöhnlich eingestellt.

Gruß
guvo

Hallo,
ich habe eine Anzeige gemacht und die wurde wegen Verjährung eingestellt, nun weiß ich halt nicht, ob es sinnvoll wäre, bei der Beschwerde ein paar Zeilen mehr zu schreiben?
Aber wenns eh keiner Lesen würde, hm.

Vielen Dank
lg Yasmin

Hallo,

Ich habe eine Anzeige gemacht und die wurde wegen Verjährung
eingestellt, nun weiß ich halt nicht, ob es sinnvoll wäre, bei
der Beschwerde ein paar Zeilen mehr zu schreiben?

Wenn es förderlich ist. Willst Du Aufklärung über die Umstände oder weißt Du schon genau Bescheid(rethorische Frage)? Step by step.

Aber wenns eh keiner Lesen würde, hm.

Es bewirkt immer Positives. Du würdest denen jendenfalls stecken, dass Du nicht mit Dir herumspringen lässt. Ein Widerspruchsbescheid ist grdstzl. kostenpflichtig.

Gruß
guvo

Mir ist nicht ganz klar, was du erreichen willt. Wenn eine Tat verjährt ist, kann sie nicht mehr verfolgt werden. Also ist das Ermittlungsverfahren einzustellen.

Hast du denn Grund zu der Annahme, dass noch gar keine Verjährung eingetreten ist, oder worum geht es dir? Erzähl doch am besten mal etwas genauer.

Levay

Was hab ich übersehen?
Hallo!

Deine Ausführungen zum Ordnungsrecht in allen Ehren, aber was hat das mit der Sache zu tun, wenn nach einem Ermittlungsverfahren gefragt ist?

Gruß,

Florian.

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Florian

wer hat Dir für Deine Frage einen Stern vergeben? Tzetzetze…

(Keine Traute?);->

Deine Ausführungen zum Ordnungsrecht in allen Ehren, aber was
hat das mit der Sache zu tun, wenn nach einem
Ermittlungsverfahren gefragt ist?

Nicht nach einem Ermittlungsverfahren wurde gefragt, sondern danach, was gegen dessen Einstellung unternommen werden kann.

Gruß
guvo

Hallo!

Nicht nach einem Ermittlungsverfahren wurde gefragt, sondern
danach, was gegen dessen Einstellung
unternommen werden kann.

Und was hat das mit Ordnungsrecht zu tun? Es war nach einem Ermittlungsverfahren gefragt, nicht nach einem Verwaltungsverfahren. Ich sehe keinerlei Zusammenhang zwischen Deiner vorhergehenden Antwort und der Frage. Und wahrscheinlich bin ich nicht der einzige, sondern derjenige, der meiner Frage einen Stern gegeben hat, hat es ebenso gesehen. Du kannst mich ja gern aufklären was die Störereigenschaft oder die Ordnungsbehörde in einem Ermittlungsverfahren so zu suchen hat, vielleicht habe ich ja was übersehen.

Florian.

Hallo Florian,

die Ausbildung zum Volljuristen beinhaltet auch die Ausbildung konstuktiver Charaktereigenschaften. Kritisiere mich postiv und verbindlich. Nimm dir kein Heckenschützentum zum Vorbild. Statt dessen nimm aufrichtig Anteil an der Eingangsfrage und beantworte sie vorne weg exakt und umfassend.

Dann klappt das auch mit dem Examen II. Wirst Du mir glauben können. :smile:

Gruß
guvo

Hallo!

die Ausbildung zum Volljuristen beinhaltet auch die Ausbildung
konstuktiver Charaktereigenschaften. Kritisiere mich postiv
und verbindlich.

Sehr gern, dann also positiv. Deine Ausführungen hatten mit der Frage rein gar nichts zu tun.
Was die Fragestellerin tun kann ergibt sich aus §§ 172 ff. StPO für den Fall, dass die Anzeigeerstatterin auch gleichzeitig Verletzte ist. Was sie in einem konkreten Fall zu tun hätte, würde die Fragestellering aber auch der im Bescheid (§ 171 StPO) enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen können. Es wäre zunächste eine Einstellungsbeschwerde an die StA zu richten.

Gruß,

Florian.