Wiedervereinigungsvertrag

hallo ihr da draußen.
der wiedervereinigungsvertrag enthielt u.a.das bestehende baulichkeiten bis zum 1.7.1990 standen bestand sind.eigenartiger weise hat das ovg berlin nach einem 6-jährigen rechtsstreit wegen einem ohne baugenehmigung errichteten bauwerk auf abriß entschieden.

die baulichkeit war 1983 errichtet worden.normalerweise greift hier das alte ddr gesetz.abgesehen davon lagen dem ovg 2 eidesstattliche erklärungen zu dem errichtungsdatum=fertigstellung vor.desweiteren gibt es eine baugenehmigung als anbau für einen flüssiggastank von 1996.

seitens des bezirksamtes wurde in den raum gestellt,daß das aus dem wiedervereinigungsvertrag eingebrachte recht(1.7.1990)nicht mehr relevant sei.
von wippel1@freenet,de

Hallo,

der wiedervereinigungsvertrag enthielt u.a.das bestehende
baulichkeiten bis zum 1.7.1990 standen bestand
sind.eigenartiger weise hat das ovg berlin nach einem
6-jährigen rechtsstreit wegen einem ohne baugenehmigung
errichteten bauwerk auf abriß entschieden.

Also dieser Bestandsschutz gilt sicher nur für Bauten die nach DDR-Recht (z.B. BevölkerungsbauwerkeVO) nicht genehmigungspflichtig waren. Bereits zu DDR illegal also ohne Baugenehmigung errichtete Bauwerke werden doch durch den Vereinigungsvertrag nicht plötzlich legal geworden sein.

die baulichkeit war 1983 errichtet worden.normalerweise greift
hier das alte ddr gesetz.

Ja. Und wenn nach DDR-Recht eine Baugenehmigung notwendig war und diese nicht vorlag konnte auch damals schon die Nutzung untersagt werden

desweiteren gibt es eine baugenehmigung als anbau für einen flüssiggastank von 1996.

Das bezieht sich sicherlich nur auf diesen Anbau für den Flüssiggastank. Daraus kann kaum abgeleitet werden, dass damit dem versorgten Bauwerk nachträglich eine Baugenehmigung gewährt wird.

seitens des bezirksamtes wurde in den raum gestellt,daß das
aus dem wiedervereinigungsvertrag eingebrachte
recht(1.7.1990)nicht mehr relevant sei.

Das kann schon stimmen, wenn es sich um ein nach DDR-Recht baugenehmigungspflichtiges Bauwerk ohne Baugenehmigung handelt. Daraus lassen sich aus den Vereinigungsvertrag keine Rechte in Richtung eines bestandsschutzes ableiten.

Grüße