Wiederverkaufspreis höher als Rechnungsbeleg

Guten Tag,

es wird euer Beitrag zu folgendem Sachverhalt benötigt:

A (eine Privatperson) hat sich ein neues Fahrrad von einem Fachhändler gekauft. Der Wert beträgt 1.000 EUR. Nach 3 Monaten möchte A das Fahrrad an einen Interessenten (I, auch eine Privatperson) weiterverkaufen. A hat einen Preis von 1.500 EUR ausgehandelt, die I bereits ist zu zahlen. I möchte die Original-Kaufrechnung von A bei der Übergabe ausgehändigt bekommen, um gegenüber dem Händler noch von der bestehenden Gewährleistungsfrist im Bedarfsfall Gebrauch zu machen. A möchte die Rechnung ungern herausgeben, da I dann über den tatsächlichen Kaufpreis des Fahrrads und den „Gewinn“ des A in Kenntnis gesetzt wird.

Was für Möglichkeiten hat A? Ist es möglich auf anderem Wege die Gewährleistung/Garantie ohne Übergabe der Original-Rechnung an I zu übertragen?

Vielen Dank für eure Tipps im Voraus.
P3

Hallo,
Gewährleistung kann man nicht weiter verkaufen und was mit der Garantie ist, ergibt sich aus den Garantiebestimmungen.
gruß

Hallo,

Gewährleistung kann man nicht weiter verkaufen

aber abtreten…

Gruß

S.J.

Hallo,

Was für Möglichkeiten hat A? Ist es möglich auf anderem Wege
die Gewährleistung/Garantie ohne Übergabe der
Original-Rechnung an I zu übertragen?

die Gewährleistungsansprüche gegen den Händler hat grundsätzlich nur der Käufer, dieser kann sie aber an seinen Käufer abtreten. Wenn eine Garantie besteht, müsste ein Blick in die Bedingungen Aufschluss bringen, ob der Anspruch auch bei einer Weiterveräußerung fortbesteht.

Grundsätzlich spricht aber nichts dagegen, dem Käufer eine Kopie der Rechnung auszuhändigen, auf der der Betrag geschwärzt ist.

Da es auch nicht verboten ist etwas mit Gewinn zu verkaufen, spricht natürlich auch nichts dagegen den Orignalbeleg nach Vertragsschluss auszuhändigen.

Gruß

S.J.

Gewährleistung kann man nicht weiter verkaufen

aber abtreten…

unselbstständige gestaltungsrechte können nur zusammen mit der hauptforderung übertragen werden oder der zedent willigt in die gestaltung des vertragsverhältnisses durch den zessionar ein.

unselbstständige gestaltungsrechte sind etwa rücktritt oder minderung.

a.