Wielange darf eine Nachtschicht gehen?

Hallo zusammen ich habe ein kleines Problem und zwar bin ich bei meiner Firma als Elektriker in die Nachtschicht eigeteilt worden und bin dort nun auch schon seit 10 Monaten am Stück Nachts am arbeiten. Meine Frage ist nun wielange darf man am Stück in der Nachtschicht sein (Wochen/Monate) und gibt es einen Unterschied bei der Vergütung ob ich vier Nächte a 10 Std. oder fünf Nächte a 8 Std. in der Woche arbeite?

Danke schon mal für eure Antworten.

Hallo,
ab in die Gewerkschaft!!!
Gruß

Guten Tag,

sorry, leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.

Trotzkopf

Hier ist das Arbeitszeitgesetz dazu:
§ 3

Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn
Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4

Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15
Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.
§ 5

Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde
verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die
nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

§ 6

Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis
zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder
innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume,
in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3
Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen
Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des
50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der
Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht
kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten
Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner
Gesundheit gefährdet oder

b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt
lebenden Person betreut werden kann, oder

c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem
anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des
Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende
betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat
kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer
für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder
einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu
aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Danke aber das habe ich schon, da steht aber leider nicht wielange man am Stück (Wochen/Monate) in der Nacht arbeiten muß.

Nicht umsonst steht da: menschengerechte Gestaltung der Arbeit. „Nur“ Nachtschicht fällt da nicht garantiert nicht darunter, weil das für einen Menschen ungewöhnliche Zeiten sind. Schauen Sie auch noch in Ihrem Arbeitsvertrag nach. Wenn dort nicht ausdrücklich „nur Nachtarbeit“ steht, dann haben Sie einen Anspruch auf Wechselschichten.

Danke aber das habe ich schon, da steht aber leider nicht
wielange man am Stück (Wochen/Monate) in der Nacht arbeiten
muß.

Fragen Sie Ihren Tarifpartner/Gewerkschaft, werfen Sie einen Blick in Ihren Vertrag und wenn beides nichts bringt, gehen Sie zu einem RA Arbeitsrecht. Aber Vorsicht: Sie sollten sich vorher die Frage stellen, ob Sie Ihren Arbeitsplatz riskieren wollen. Peter A. Hoppe

Hallo
sorry, kann dazu leider keine Aussage treffen.

MFG
Marcjue

Also prinzipell gibt es da keine Einschränkung, solange das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Es ist natürlich die Frage was in Deinem Arbeitsvertrag steht, ob es einen gültigen Tarifvertrag gibt usw. Deshalb kann ich die Frage so allgemein gestellt nicht richtig beantworten.
Gibt es z.B. einen Zuschlag für die Nachtarbeit?
Und was ist Dein Ziel? Willst Du nicht mehr nachts arbeiten oder möchtest Du dafür besser bezahlt werden?
Also entweder Angaben noch mal präzisieren oder es bleibt bei meiner allg. Antwort

alles Gute

Hallo,
Nachtarbeit ist von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, über welchen Zeitraum Sie nachts arbeiten, müsste in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart sein.

Viele Grüße

Hallo,

das ist sehr schwer zu beantworten, weil es hier auch Tarifverträge gibt, die gelten … oder vielleicht auch nicht, das weiß ich ja alles nicht.
Man darf nur Nachtschicht arbeiten. Man muss sich nur an das Arbeitszeitgesetz halten und die entsprechenden Freiräume lassen (11 Std. mindestens).
Bezahlen…? Ja, da fängt das Problem an. Wende dich an deine zuständige Gewerkschaft, die können die sagen, was in deinem Betrieb zählt.
Viel Glück!!

L.G.

Hallo,
Arbeitsvertrag, oder Tarifvertrag?
Danach richtet sich das Gehalt und die Dauer.
Rein theoretisch, kannst du 55 Jahre Nachtschicht machen.
Liebe Grüße

Hallo,

ich denke, dass die Fragen klar durch das Gesetz selbst beantwortet werden: Bitte googlen: §§ 2 Abs. 4 und 5, § 6 Arbeitszeitgesetz.

Mfg
FKR

Guten Tag,

es ist gesetzlich zulässig einen Mitarbeiter dauerhaft in der Nachtschicht zu beschäftigen.
Es sind die gesetzlichen Ruhezeiten und der Schutz aus § 6 ArbZG zu beachten.
Etwas anderes könnte sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder dem für Sie geltenden Tarifvertrag ergeben.
Grundsätzlich können die 40 Stunden gleichwertig auf 4 x 10 oder auf 5 x 8 verteilt werden.
Etwas anderes könnte sich für Zulagen ergeben, die von bestimmten Uhrzeiten abhängen, da Sie mit 10 Stunden andere Zeiträume abdecken als mit 8 Stunden.

Schönen Tag noch

Hallo,

Du bist eingeteilt worden. Wie sieht Dein Vertrag aus ?
Was steht da genau drin ? Bei uns gibt es Dauernachtschichter, aber die haben eben solche Verträge.
Ich möchte damit sagen, dass es bei der Dauer nicht unbedingt Beschränkungen gibt, es sei denn in Deinem Vertrag steht irgend etwas anderes.

Bei der Vergütung ist es so: Ist der Betrieb tarifgebunden ? Bei uns werden Zeiten über 8 Stunden täglich mit Zuschlag vergütet. Deshalb macht es schon einen Unterschied aus, ob ich 5x8 oder 4x10 Std. arbeite.

Wenn ihr nicht tarifgebunden seid, dann zählt nur das Arbeitszeitgesetz: Schau auch mal in § 3

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

Adios

Harley

Zu Frage 1.
Zwei Wochen im Monat, nach Bundesarbeitsgesetzt.
Abweichungen sind entweder im Arbeitsvertrag beschrieben oder in einem gültigen Tarifvertrag.
Zu Frage 2.
Der Unterschied zwischen 10h / 4 Tage Woche und
8h / 5 Tage Woche ist:
Das in der 10h/ 4 Tage Woche, das neben der Nachsichtzulage auch noch Überstündenzulage kommen.
In Höhe von 8 Überstunden.

Grundsätzlich hast du den gleichen Anspruch auf Urlaub wie ein Tagarbeiter. Bist du als Nachtschichtarbeiter eingeteilt, dann arbeitest du eben ausschließlich Nachts. Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden während der Nachtzeit (23 Uhr bis 6 Uhr) ausgeübt wird. Die werktägliche Arbeitszeit des Nachtarbeitnehmers von 8 Stunden darf nur auf 10 Stunden verlängert werden, wenn -abweichend von dem „normalen“ Tagarbeitnehmer- der Ausgleich der Mehrarbeit innerhalb von einem Kalendermonat oder 4 Wochen erfolgt, so dass wieder ein werktäglicher Durchschnitt von 8 Stunden vorliegt.
Und damit ist auch klar, dass dies keinen Einfluss auf die Vergütung hat. Allerdings sagt das Arbeitszeitgesetz klar (siehe oben), dass bei einer Verlängerung der Arbeitszeit von eigentlich 8 auf 10 Stunden, dies als Mehrarbeit angesehen wird und der Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgen muss. Aber das wäre bei einer 4-Tage-Woche gewährleistet.
Wichtig wäre noch ,was Arbeits- und Tarifvertzrag zur Nachtarbeit regelen. Das was ich hier sage, ist nur die gesetzlichge Regelung.

Gruß Ally

Hallo Tower1311,
ist dein AG in einem Arbeitgeber-Verband und tarifgebunden? Was steht ggf. im Manteltarifvertrag?
Grundsätzlich gilt auch ohne MTV das Arbeitszeitgesetz. Für nacht- und Schichtarbeit gilt insbesondere §6 siehe hier: http://dejure.org/gesetze/ArbZG/6.html.
Gruß Fredo

hallo, leider ist das nicht mein Fachgebiet und kann daher nicht helfen.
Viel Erfolg