angenommen in einer Mietwohnung befindet sich seit 12 Wochen ein „Gast“
indessen Besuchszeit (12 Wochen) zwei erhebliche Wasserschäden anfallen und bei denen er offensichtlich erheblich beteiligt war. Haben Vermieter nicht das Recht über die Polizei eine Personenprüfung
feststellen zu lassen.
Die Person ist allen bisher unbekannt und die Mieterin wie auch der Gast verweigern eine Namens und Nennung der Adressen
Welche Rechte hätte dann ein Vermieter,da die Polizei ebenfalls an einer Personenüberprüfung scheiterte ( Nichtöffnen )
Ein anderer Polizeibeamter verweigerte ein Anzeige bzgl. Sachbeschädigung, da kein Straftatbestand .
Die Hausversicherung hat aber den Rat zur Anzeige gegeben und besteht auch darauf
Bezüglich der Anzeige bin ich der Meinung die Polizei muß diese aufnehmen
Danke für Info`s
uwekarlheinz1
Mieter loswerden? Aufgrund mißbräuchlicher Mehrnutzung Kündigung bzw. Räumungsklage.
Kosten decken? Aufgrund der Beobachtung alle Personenabhängigen Nebenkosten rückwirkend (Zeugenaussagen) anpassen. Die entsprechend betroffenen Lieferanten mitinformieren (Strom, Gas, Wasser).
[…] zwei erhebliche Wasserschäden anfallen und bei denen er offensichtlich erheblich beteiligt war. […]
War er ? Wer kann das bestätigen oder gar beweisen ? Zunächst einmal gehen Name und gar Adresse des Gastes den Vermieter aus Deinem Szenario gar nichts an. Es gäbe bestimmte Möglichkeiten, einer Person Hausverbot zu erteilen (was man z.B. bei einer mutwilligen Beschädigung in Erwägung ziehen könnte), aber dafür muss man etwas nachweisen können.
Die Hausversicherung hat aber den Rat zur Anzeige gegeben und besteht auch darauf.
Wenn die jemanden in Regress nehmen wollen, muss der Vermieter erst einmal den Namen des Mieters weitergeben. Wenn der sagt, er war es nicht, muss er ja Namen und Adresse des Gastes weitergeben.
Gerichte gehen üblicherweise von 6 - 8 Wochen Besuchszeit aus, für die der Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt werden muß.
Bei 12 Wochen stimmt das, was Stefan gesagt hat, im Prinzip. Ob der Vermieter aber gleich mit einer Kündigung - ohne vorige Abmahnung - vor Gericht durchkommt, ist aber reine „Glückssache“.
Das mit der Polizeiüberprüfung ist natürlich Humbug - in SO einem Polizeistaat leben wir zum Glück noch nicht.
Und da keine Straftat vorliegt, hat der Beamte, der die Anzeige nicht aufnehmen wollte, natürlich Recht - und der andere Beamte, der an der Tür geklingelt hat, kann froh sein, daß niemand aufgemacht hat - sonst hätte er sich nämlich eine gute Ausrede einfallen lassen müssen, warum er unbescholtene Bürger belästigt - und hätte unverrrichteter Dinge wieder abziehen dürfen, wenn ihm keine Auskunft erteilt worden wäre.
a. die Wasserschäden sind jeweils eingetreten,als der „Gast“ alleine in der Wohnung war
b.Mieterin weigert sich beharrlich den Namen zu nennen
c.da eine bei 2.Wasserschaden Gefahr Hab und Gut der anderen Mieter bestand wurde die Polizei alarmiert,da dieser Gast trotz Klingeln
Klopfen usw. nicht öffnete.
Nach dem Melderecht (Niedersachsen ist bereits bei Anwesendheit von 1 Woche auch in einer „Schlafstätte“ in einer Gemeinde anzumelden
Diese Auffassung teilt auch ganz klar das Bürgeramt der Gemeinde
da bei über 12 Wochen diese Person mehr als nur Gastverhalten praktiziert
Es geht nicht um einen Gastbesuch zuverbieten, sondern um Schadensregulierung für 2 andere Mietparteien und dem Eigentümer
Auch nicht um eine Straftat sondern um Ordnungswidrigkeiten
( z.B.Verstoß Meldegesetz)und Durchsetzung eines Regreßanspruches
auf Zivilprozeßebene.
Natürlich werde ich mich auch an die Mieterin halten-aber diese war ja bei beiden Wasserschäden in der Arbeit
Da die Mieterin sich beharrlich weigert und auch der Vorladung des Ordnungsamtes nicht nachkommt besteht der Verdacht des Sozialbetruges z.B. nach HartzIV durch diesen Gast, der ganzgenau weiß,wenn der Name bekannt wird hat das Meldeamt eine Möglichkeit Daten in anderen Gemeinden abzugleichen.
Zusätzlich sei noch gesagt nach jedem Wasserschaden, der Mengen von Wasser freisetze,die durch 2 Etagen sickerten tauchte diese Person dann irgendwie ab und betrat dann die Wohnung wiederum erst spät nachts wieder
Gefahrenabwehr ist auch eine Aufgabe der Polizei und nach Aussage
anderer ( befreundete) Polizeibeamter ist in diesem Falle eine Personenüberprüfung schon rechtens und es braucht auch kein Polizeibeamter Schwierigkeiten befürchten.
Das ewige Gehacke auf „Polizeistaat“ ist zu einfach !!!
Denn diese Beitragverfassern könnte man auch unterstellen sie wollten grundsätzlich eine RRECHTSFREIEN Staat
Fahren aber selber Auto und haben sicherlich auch Eigentum
PS : das liberalste Land in Europa -die Niederlande- ist seit ca.5 Jahren aufgewacht unter dem Motto so gehts nicht weiter
also fahrt dorthin und sagt den Niederlanden sie seien ein Polizeistaat
Natürlich werde ich mich auch an die Mieterin halten-aber diese war ja bei beiden Wasserschäden in der Arbeit
Da wir eben nicht in „so einem Polizeistaat“ leben, ist „sich an die Mieterin“ halten, eben auch das einzige, was der Vermieter in Sachen „Schutz des Vermietereigentums und Schutz der anderen Mieter bzw. Schadensersatz“ tun kann.
Selbst wenn die Mieterin offensichtlich nicht selbst Schadensverursacher gewesen sein kann, haftet sie persönlich für ihren Gast, wenn sie seinen Namen nicht preisgibt.
Da die „Besuchszeit“ überschritten ist, liegt i.Ü. eine Untervermietung vor.
Hat der Mieter nicht die Erlaubnis des Vermieters unter Angabe der Personalien des „Untermieters“ eingeholt, nennt man das „unerlaubte Untervermietung“. Dies berechtigt den Vermieter zu einer Abmahnung und ggfs. zur außerordentlichen Kündigung.
z.B. http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem… http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…