Wies und Wald geerbt, brauche ich einen Steuerberater

Hallo,

ich habe von meinen Eltern eine Wiese geerbt ( diese ist Verpachtet ) und einen Wald (1 Hektar ) der nicht bewirtschaftet wird.

Jetzt habe ich nach 2 Jahren vom Finanzamt einen Brief bekommen:

nach Paragraph 149 Absatz 1 Agabenordnung und den unten angeführten Vorschriften in den Einzelsteuergesetzten sind Sie verpflichtet, Steuererklärung abzugeben. Ich bitte sie folgende Unterlagen einzureichen:

  • Gewinnermittlung nach Durschnittsätzen für die Wirtschaftsjahre 23/24 und 24 / 25 ( 13 a Absatz 3 Satz 4 Eiknommensteuergesetz )
    +Anlagenverzeichnis Anlage AV 13a

Hat jemand sowas schon mal selber gemacht. Ich habe mir das bei Elster angeschaut, aber keinen Plan. Wird mich ein Steuerberater wegen so einer Kleinigkeit überhaupt aufnehmen ??

Gruss

Nein,ich nicht.
Aber deine Eltern haben das doch bisher gemacht,also müsste es Steuerunterlagen dazu geben im Nachlass.
Oder nicht ?

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Servus,

es ist genau das geschehen, was ich bei Deiner ersten Schilderung befürchtet hatte: Deine Eltern haben versäumt, die Aufgabe des landwirtschaflichen Betriebs zu erklären, als das wegen der dafür unter bestimmten Bedingungen vorgesehenen Freibeträge ohne oder zumindest ohne große Belastung durch Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn ganz leicht möglich gewesen wäre.

Daher wirst Du als Rechtsnachfolger jetzt aufgefordert, Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb gem. § 13a EStG zu ermitteln.

Es gibt aber keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr, sondern nur zwei Grundstücke, die früher mal zu einem solchen gehört haben.

Dafür kommt eine Gewinnermittlung gem. § 13a EStG nicht in Frage - wenn Du magst, prüfe das gerne nach und lies diesen Paragrafen, der jedem nicht-Landwirt wie ein exotisches Untier vorkommen muss.

Das einzige, was Dir jetzt übrigbleibt, ist, für den Zeitpunkt des Erbanfalls die Betriebsaufgabe zu erklären und den Aufgabegewinn zu ermitteln. Dabei spielen einige exquisite Besonderheiten in der Sonderbehandlung von landwirtschaftlichen Betrieben in der Einkommensbesteuerung und Bewertung eine Rolle, so dass ich ohne in Einzelheiten zu gehen sagen kann:

Nein, das schaffst Du nicht.

Das schaffen auch die meisten Steuerberater nicht - ganz schlicht, weil sie diese Materie nicht kennen. Diejenigen unter ihnen, die sie kennen, haben an ihrer Tür außer Steuerberater auch „Landwirtschaftliche Buchstelle“ stehen. Dieses Attribut dürfen sie nur führen, wenn sie besondere Sachkenntnis in der Besteuerung und Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe nachgewiesen haben.

Und nein, ich kann Dir auch nicht dabei helfen. Ich habe zwar vor Jahrzehnten eine Diplomarbeit über ein Thema landwirtschaftlicher Bewertung beim damaligen landwirtschaftlichen Steuerpapst Manfred Köhne geschrieben und ein paar Jahre später auch mal eine ziemlich fummelige Betriebsaufgabe erklärt und mit Bravour durch die Veranlagung gebracht, auch wenn meine Wertansätze erst im Rechtsbehelfsverfahren akzeptiert wurden. Das ist aber ein paar Jahrzehnte her, ich habe seither keine Praxis mehr in der Besteuerung und Bewertung von luf Betrieben, und es hat sich in diesem Bereich auch einiges am rechtlichen Rahmen geändert, was ich nicht im Detail verfolgt habe.

Also:

Such Dir einen StB, der als Landwirtschaftliche Buchstelle auftreten darf und lass ihn zuerst dem FA verklickern, dass Du keine 13a-Gewinnermittlung machen musst, und dann den Aufgabegewinn ermitteln. Wenn der Betrieb nicht besonders groß war, wird da nicht viel passieren, zumal der Verkehrswert der von Dir beschriebenen Grundstücke nicht berauschend ist.

Schöne Grüße

MM

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Auch wenn es sie geben sollte, sind sie für @Alleswisser26 unbrauchbar, da dieser keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.

Schöne Grüße

MM