Hallo,
als Kleingewerbler ohne UmSt-Befreiung bin ich auf eine für mich nicht nachvollziebare Situation gestoßen.
In der Gewinnermittlung für die Einkommensteuererklärung nach §4 Abs 3 EStG wird die vereinahmte Umsatzsteuer unter den Einnahmen, die Vorsteuer aus den Rechnungen anderer Unternehmen und die *im Kalenderjahr* an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer unter Ausgaben geführt.
Da jedoch die Umsatzsteuer für das letzte Quartal erst im Folgejahr an das FA gezahlt wurde, unterscheiden sich die Beträge in meinem Fall (Ist-Besteuerung) - letztlich bleibt dann ein Umsatzsteuer-Überschuss, der zu versteuern ist.
Wie kann es sein, dass ich für Steuern, die ich im Auftrag des Finanzamtes erhebe und abführe, Einkommensteuer zahlen muss? Wieso muss diese überhaupt in die Gewinnermittlung aufgenommen werden, da ich sie ja nur treuhänderisch für das FA verwalte?
Gibt es eine Möglichkeit, dieser Vorgehensweise zu widersprechen? Wie kann es sein, dass eine Gewinnermittlung nach §4 gegenüber anderen Abrechnungssystem (Bilanzrechnung) solche (diskriminierenden) Nachteile enthält?
Da der Betrag dann zwar im Folgejahr vom Gewinn abgezogen werden kann, ist die Differenz möglicherweise nicht groß. Aber sollte z.B. im Folgejahr gar keine Einkommensteuer fällig werden, würde auch das Abziehen dieser Umsatzsteuer-„Ausgabe“ keinen Vorteil bringen. Letztendlich hätte ich auf erhaltene und später abgeführte Umsatzsteuer Steuern bezahlt. Das kann doch nicht rechtens sein - oder etwas doch? Immerhin geht es hier um einige hundert Euro!
Für etwaige Tipps, wie die Versteuerung der Umsatzsteuer vermieden werden kann, wäre ich dankbar. Laut FA kommt dafür nur eine Umstellung auf die Bilanzrechnung in Frage - das dürfte zwar meinen Steuerberater freuen, aber letztendlich mehr Kosten als die paar hundert Euro an Umstatzsteuer-Steuern.
Liebe Grüße,
pedrolyt