Kann man vom FA Einkommensteuerverpflichtet werden, nur weil man verheiratet ist und bei einer Steuererklärung „getrennte Veranlagung“ angegeben hat?
Soll angeblich mit dem §46 zusammenhängen.
Auszug:
§ 46 EStG - Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Absatz:
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
Satz:
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist
Desweiteren ist im §26a Abs.1 S.2 bezeichnet, dass der Ehegatte mitgewirkt hat bei den Einkünften des Partners.
Auszug:
§ 26a EStG - Getrennte Veranlagung von Ehegatten
Absatz:
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
Wie hat man das zu verstehen, da ja wohl kaum die Ehepaare in der gleichen Firma zusammenarbeiten!
MfG Ralf