Wieso ist es eigentlich kein Betrug

Hallo, Juristen

wenn ein Versandhändler seine Händlereigenschaft verschleiert und damit das Widerrufsrecht des Käufers unmöglich macht oder doch sehr erschwert, d.h. beim Käufer letztlich ein Vermögensschaden entsteht ?

Ich vermute, dass das Neuland ist, und bis jetzt bloß noch niemand eine Anzeige gemacht hat.

Gruß
Peter

Hallo,

bin kein Jurist, aber das von Dir beschriebene Verhalten tritt sehr oft bei ebay usw. in Erscheinung.

Betrug ist es zwar vielleicht nicht, aber diese netten Händler haben meistens auch keinen Gewerbeschein und das örtliche Finanzamt wird sich bestimmt für ihre Aktivitäten interessieren :wink:

Gruß,

Myriam

Hallo!

Zuerst einmal muss man sagen, dass das Widerrufsrecht natürlich auch dann besteht, wenn der Versandhändler seine Händlereigenschaft verschleiert.

Betrug könnte in bestimmten Konstellationen zwar vorliegen, aber wahrscheinlich nicht im Standardfall, hiermal meine Überlegungen, die ich ohne tiefer zu gehen einmal anstelle:

Betrug setzt einmal objektiv voraus, dass der „andere“ durch eine Täuschung zu einer Handlung verleitet wird, die ihn im Vermögen schädigt. Das liegt eigentlich schon mal nicht vor, denn durch die Vortäuschung der Eigenschaft als Nichthändler wird der andere ja nicht unbedingt zu einem Kauf bewegt. Außerdem kommt es im Normalfalle gar nicht zu einer Vermögensschädigung, da es ja ein Äquivalent gibt. Geht man vom „Standardfall“ des Widerrufsrechts aus, also dass der Vertrag völlig ohne Leistungsstörungen abgewickelt wurde und das Widerrufsrecht „grundlos“ ausgeübt werden soll, weil man halt die Sache nicht haben will, dann führt die Nichtgeltendmachung des Widerrufsrechts zu keiner Vermögensschädigung, da man ja eine äquivalente Leistung für sein Geld erhalten hat.

Das gleiche gilt mE wenn man den Zeitpunkt des Deliktes vom Vertragsschluss etwas nach später verlegen wollte. ZB der Käufer frägt nach einer Woche beim Verkäufer an, ob er ein Widerrufsrecht hat, der Verkäufer sagt fälschlicherweise „nein“, dann ist das zwar eine Täuschung, die allerdings zu keiner Vermögensschädigung führt, da der Käufer seine Ware ja hat.

Wäre sie auf Grund einer Leistungsstörung mangelhaft, dann kann der Verkäufer seine Rechte aus diesen Anspruchsgrundlagen geltend machen.

Anders wäre der Fall möglicherweise bei Leistungsstörungen (die mit dem Widerrufsrecht nichts zu tun haben), wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart war und der Verkäufer nach Vertragsschluss durch Täuschung über seine Unternehmereigenschaft den Käufer zu einer Unterlassung der Geltendmachung seines Gewährleistungsanspruches verleitet. Dann könnte allenfalls tatsächlich Betrug vorliegen.

Gruß
Tom

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Betrug ist es wohl wirklich nicht, aber legal natürlich auch nicht!

Ein Händler ist verplfichtet bei Anzeigen kenntlich zu machen, daß er gewerbsmäßig tätig ist. Manchmal hilft da ein kleiner Hinweis an einen Abmahnverein - die freuen sich über leicht verdientes Geld und der Händler wird es sich das nächste Mal überlegen o))

Gruß

Bernd

Hallo,

NEIN, das ist eben kein Äquivalent.
Wenn ich es nicht haben will, muss ich es mit Aufwand und dem Risiko eines Verlustes weitergeben.
Gruß
Peter

Außerdem kommt es im Normalfalle gar nicht zu einer
Vermögensschädigung, da es ja ein Äquivalent gibt.

Hallo,
meine Frage bezog sich natürlich nicht auf den Kaufvorgang, sondern darauf, dass der Händler es unterlässt, den Kunden auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen. Dadurch wird der Kunde doch dahingehend getäuscht, dass er es unterlässt, seinen Anspruch geltend zu machen.
(selbst, wenn ihm die Möglichkeit des Widerrufs grundsätzlich bekannt ist)

Gruß
Peter

Hallo!

Hallo,
meine Frage bezog sich natürlich nicht auf den Kaufvorgang,
sondern darauf, dass der Händler es unterlässt, den Kunden auf
seine Händlereigenschaft hinzuweisen. Dadurch wird der Kunde
doch dahingehend getäuscht, dass er es unterlässt, seinen
Anspruch geltend zu machen.
(selbst, wenn ihm die Möglichkeit des Widerrufs grundsätzlich
bekannt ist)

Ja das stimmt, aber dadurch wird er nicht in seinem Vermögen geschädigt (jedenfalls solange nicht, solange Ware und Preis dem Marktwert entsprochen haben).

Gruß
Tom

bin nur mal gespannt, wann ein anderes Gericht anders entscheiden will und das dem BGH vorlegt.
Interessant ist, dass dieses Urteil arg kritisiert wird
Z.B. VuR 3/2003

http://www.jurpc.de/rechtspr/20030047.htm

Gruß
Peter

Hallo,
Wenn ich das Kuddelmuddel der hin- und herbezüglichen BGB-Regeln und die spärlichen Kommentare zum Schadensersatz im Versandhandel richtig verstanden habe, ist es doch so, dass beim Versandkauf andere Gefahrtragungsregeln gelten als sonst.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt im Rahmen der Widerrufsfrist scheinbar der Händler. Bitte um Korrektur, wenn ich da etwas missverstanden habe.
In unserem Fall trägt aber der Käufer faktisch die Gefahr.
Na, wenn das keine Vermögensverschlechterung bzw. Gefährdung ist, was denn dann ?
Gruß
Peter

Ja das stimmt, aber dadurch wird er nicht in seinem Vermögen
geschädigt (jedenfalls solange nicht, solange Ware und Preis
dem Marktwert entsprochen haben).

Gruß
Tom

Zivilsache, aber Wettbwerbsrecht
Hallo!

Also das das umstritten ist, kann ich mir durchaus vorstellen. Es geht aber soweit ich verstanden habe um einen Wettbewerbsprozess und nicht um das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Daraus kann ich jedenfalls nicht schließen, dass der Händler den Verbraucher nicht auf seine Eigenschaft hinweisen müsste.

Gruß
Tom

Hallo!

Also ehrlich gesagt kenne ich da jetzt die Gefahrtragungsregelungen nicht genau auswendig.

Die Tatsache, dass man eine Gefahr des zufälligen Unterganges trägt, ändert noch nichts am Vermögen, erst der tatsächliche Untergang ändert was am Vermögen. Geht die Sache dann allerdings zufällig unter, dann ist das keine Selbstschädigungshandlung in Folge der Täuschung, wie beim Betrug vorausgesetzt.

Interessant würde die Sache allerdings tatsächlich möglicherweise dann, wenn die Sache innerhalb der Wdierrufsfrist zufällig untergeht und der Verkäufer dann eine Täuschungshandlung setzt wegen welcher der Käufer sein Widerrufsrecht (nach Untergang der Sache) nicht ausübt, dann könnte man tatsächlich in Richtung Betrug kommen.

Gruß
Tom