Hallo,
der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens (Zahlung der Tilgungsraten) ist ja mit Vertragsschluss entstanden und müsste demnach der (reglmäßigen) Verjährung unterliegen.
Gilt die einzelvertragliche Regelung als Hemmung? Gilt der Anspruch auf die Tilgungsrate erst als in Zukunft entstanden? Ich verpflichte mich als Darlehensnehmer ja für die Zukunft (und verspreche, im Jahr 2020 den Betrag von X an den Darlehensgeber zu zahlen)?
Wie ist das rechtliche Konstrukt (und die wahrscheinlich überraschend einfache Lösung)?
Gruß,
Oskar
hallo
die verjährung bestimmt sich mit der fälligkeit jeder einzelnen rate. der DV ist ein dauerschuldverhältnis (wie zb auch miete) keiner würde auf die idee kommen, der vermieter hätte drei jahre nach abschluss des MV keinen anspruch mehr auf die miete, weil dieser anspruch mit vertragschluss entsteht und damit in drei jahren verjährt…
also: jede éinzelne rate unterliegt der verjährung gesondert. diese beginnt mit fälligkeit (oder, wenn das darlehen gekündigt wirde, mit fälligstellung der valuta)
das hat mit hemmung nichts zu tun, es ist einfach die fälligkeit des rückzahlungsanspruches (in Raten) vertraglich vereinbart.
der anspruch auf die rate gilt auch nicht als in zukunft entstanden, sonder er entsteht in zukunft, nämlich mit fälligkeit.
regelmäßig verpflichet man sich in verträgen zur leistung in der zukunft, das ist also nichts außergewöhnliches, sondern normalfall. wie weit man sich in die zukunft verpflichtet (ob die leistung unmittelbar im anschluss an die verpflichtung hierzu erfolgen soll, oder aber erst in geraumer zeit, ist egal)
mfg
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der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens
(Zahlung der Tilgungsraten) ist ja mit Vertragsschluss
entstanden
Mitnichten. Der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens setzt voraus:
- Darlehensvertrag
- Auszahlung des Darlehens (denn was sollte sonst zurückgezahlt werden?)
- Kündigung des Darlehens oder vertragliche Fälligkeitsregel
und müsste demnach der (reglmäßigen) Verjährung
unterliegen.
Klar.
Die Verjährung beginnt nach allgemeiner Ansicht erst dann, wenn der Anspruch auch wirklich einklagbar wäre, wozu die Fälligkeit gehört.
Levay
Danke euch beiden! (owT)
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