Hallo, angenommen man muss für 2 Kinder Unterhalt zahlen.
Vor 2 Jahren hatte man sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig gemacht. Man wurde vom Gericht zu vollem Unterhalt verpflichtet obwohl die betrieblichen Zahlen aussagten das man das (noch) nicht leisten kann. Folge war Pleite und Insolvenz. Man fand einen Job danach für 1060Euro netto. Nun ist der nächste Gerichtstermin da man Unterhaltsabänderungsklage eingereicht habe. Es wird also eine Mangelfallberechnung. Meine Frage: Wenn man 40 Stunden arbeitet- Täglich 1,5 Stunden Wegezeit hat. Muss man dennoch dazu Geld verdienen gehen um den Mindestbetrag zu zahlen? ( man lebt inzwischen in einer neuen Beziehung und die Partnerin hat ein Kind aus der ersten Ehe) Danke für eine Antwort!!
Hallo,
konnt darauf an, warum man täglich 1,5 h Weg von und zur Arbeit hat und welche Arbeit man hat.
Sollte man Schreibtischtäter sein und die lange Fahrt (wobei 45 min einfach meiner Meinung nach NICHT lange ist) nur wegen des Umzuges zur Freundin haben, hat man schlechte Karten…
grüsse
dragonkidd
Nachhaken
Hallo,
verstehe ich das richtig, dass ein Unterhaltspflichtiger vom Gericht aus verdonnert werden kann sich einen Zweitjob zu suchen, wenn er mit einer Vollzeitstelle nicht genug verdient, um den vollen Unterhalt leisten zu können?
Gruß
Carlos
Hallo,
ja, das stimmt, gibt´s haufenweise entsprechende Gerichtsurteile dazu.
Ist mittlerweile allgemeine Rechtsprechung.
Such im Netz mal unter „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“
grüsse
dragonkidd
Hallo,
wichtig ist für den Unterhaltspflichtigen, dass er nachweisen kann, dass er nicht mehr verdienen kann und dass es keine Arbeitsstelle in der Nähe gegeben hat.
Evtl. hierzu auch Bescheinigungen vom „Arbeitsamt“ besorgen.
Dann kommt es auch auf den Arbeitsvertrag der „Hauptarbeitsstelle“ an. Wenn dort drin steht, oder der Arbeitgeber es direkt bescheinigt, dass er mit einem Nebenjob nicht einverstanden ist, sollte das ein Gericht auch berücksichtigen müssen. Betonung liegt auf: sollte!
Arbeitsrechtliche Vorschriften müssen auch beachtet werden. Also Ruhezeiten, Freizeiten dürfen nicht einfach gestrichen werden. Kümmert aber häufig die Familienrichter nicht - darum mit einem guten Anwalt gut auch in diese Richtung argumentieren.
Hat der Unterhaltspflichtige diese Arbeitsstelle aus privaten Gründen genommen, z. B. weil die neue Partnerin dort wohnt oder weil der Arbeitgeber ein Verwandter oder guter Bekannter der neuen Partnerin (eines Familienangehörigen oder Freundes) ist, wir gerne von den Gerichten gemutmaßt, dass das Gehalt offiziell absichtlich niedrig gehalten wird.
Übrigens kann der Barunterhaltszahler bei Überschuldung gezwungen werden, dass er ein Insolvenzverfahren einleidet: http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/51/BG…
Ohne guten Anwalt, kommt man aus der Falle schlecht heraus. Im Übrigen gibt es ein ziemlich unbekanntes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - als des allerhöchsten deutschen Gerichtes - zum Thema, ob es fiktive Nebeneinkünfte geben darf: http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/51/BV…
Gruß
Ingrid
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
stimmt, allerdings setzen sich mit dieser „gefestigten Rechtsprechung“ viel Gerichte über das allerhöchste Deutsche Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, hinweg: http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/51/BV…
Gruß
Ingrid
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nö!
stimmt, allerdings setzen sich mit dieser „gefestigten
Rechtsprechung“ viel Gerichte über das allerhöchste Deutsche
Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, hinweg:
http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/51/BV…
Nein, das BVerfG hat in dem verlinkten Urteil ja in keiner Weise gesagt, dass fiktive Einkünftge aus Nebentätigkeiten nicht angerechnet werden können. Im Gegenteil hat es diese Vogehensweise ja in dem Urteil ausdrücklich bestätigt.
Das Gericht hat lediglich gesagt, dass es bei der Berechnung darauf ankommt, wieviel Nebentätigkeit im konkreten Fall zumutbar ist, und ist in diesem Fall davon ausgegangen, dass das OLG die Grenze falsch angesetzt hat.
Dennoch geht das BVerfG im Grundsatz eindeutig von der Zulässigkeit der Anrechnung fiktiver Nebeneinkünfte aus.
Dea
Gruß
IngridHallo,
ja, das stimmt, gibt´s haufenweise entsprechende
Gerichtsurteile dazu.
Ist mittlerweile allgemeine Rechtsprechung.Such im Netz mal unter „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“
grüsse
dragonkidd