Hallo,
Einsatz des eigenen PKW für die eigene Firma: Welchen Betrag pro gefahrenem km setzt man für die Steuererklärung 2007 an?
danke, dalga
Hallo,
Einsatz des eigenen PKW für die eigene Firma: Welchen Betrag pro gefahrenem km setzt man für die Steuererklärung 2007 an?
danke, dalga
Befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen und stellt es nicht ohnehin schon notwendiges Betriebsvermögen dar (bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung wäre das der Fall), dann können die Fahrtkilometer als Reisekosten nach pauschalen Kilometersätzen mit 30 Cent / Kilometer als Betriebsausgaben abgerechnet werden.
_Pauschale Kilometersätze
*
Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden (>BMF vom 20.8.2001 - BStBl I S. 541):
1.
1.
bei einem Kraftwagen 0,30 EUR je Fahrtkilometer,
2.
2.
bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 EUR je Fahrtkilometer,
3.
3.
bei einem Moped oder Mofa 0,08 EUR je Fahrtkilometer,
4.
4.
bei einem Fahrrad 0,05 EUR je Fahrtkilometer.
Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 EUR und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01 EUR. Zusätzliche Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.
*
Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. Außergewöhnliche Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß (>BFH vom 17.10.1973 - BStBl 1974 II S. 186) oder die auf Unfallschäden beruhen, und Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung und Aufwendungen infolge eines Schadens, der durch den Diebstahl des Fahrzeugs entstanden ist (>BFH vom 25.5.1992 - BStBl 1993 II S. 44); dabei sind entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Kosten anzurechnen. Kosten, die mit dem laufenden Betrieb eines Fahrzeugs zusammenhängen, wie z. B. Aufwendungen für eine Fahrzeug-Vollversicherung, sind keine außergewöhnlichen Kosten (>BFH vom 21.6.1991 - BStBl II S. 814 und vom 8.11.1991 - BStBl 1992 II S. 204).
*
Die Kilometersätze sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden (>BFH vom 25.10.1985 - BStBl 1986 II S. 200). Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40.000 km die Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen (>BFH vom 26.7.1991 - BStBl 1992 II S. 105); nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber Beiträge zu einer Dienstreise-Kaskoversicherung aufwendet (>BMF vom 31.3.1992 - BStBl I S. 270). Zur Erstattung durch den Arbeitgeber >R 38 Abs. 4 Satz 3._
Herzlichen Dank!