wieviel % darf eine Rechnung das Angebot überschreiten,wenn ein Angebot über Entfernung einer Zierhecke gemacht wird jetzt aber die Rechnung weit über der Angebotshöhe liegt.
Hallo!
15-20 %
Aber es ist weder eine starre Grenze noch gilt das für jedes Angebot.
Es kommt immer an, was war vereinbart, war das ein „Festpreisangebot“ oder ein unverbindlicher Kostenvoranschlag.
mfG
duck313
Hi,
das kann man leider so pauschal nicht antworten.
Ist es möglich, dass während dem normalen Auftrag noch andere Sachen dazu gekommen sind, die stehen auch mit auf der Rechnung, haben aber mit dem eigtl. Auftrag in der Summe nix zu tun.
Schon mal mit dem Unternehmen gesprochen? Daraus kann man schon schlauer werden.
Stand im Angebot zufällig: „Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten“, bzw. „Ich behalte mir vor, nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.
Oder aber; Angebot war Datumsmäßig begrenzt und ihr habt danach den Auftrag erteilt, dann sind halt andere Preise zum Ansatz gebracht worden.
So bis 15% wäre noch aktzeptabel, alles andere sollte der Unternehmer mit entsprechender Begründung mit dem Bauherrn abklären.
Welche Summe stand im Angebot und was in der Rechnung?
V G
Hallo,
wieviel % darf eine Rechnung das Angebot überschreiten,wenn
ein Angebot über Entfernung einer Zierhecke gemacht wird jetzt
aber die Rechnung weit über der Angebotshöhe liegt.
0%. Die Rechnung darf das Angebot/den Auftrag nicht überschreiten. Weshalb auch?
Gruß
nasziv
Hallo,
0%. Die Rechnung darf das Angebot/den Auftrag nicht
überschreiten. Weshalb auch?
Hallo,
0%. Die Rechnung darf das Angebot/den Auftrag nicht
überschreiten. Weshalb auch?
Wenn man keine Argumente hat, dann muss man sich offensichtlich derartiger Links hilfsweise bedienen. Oder hast du welche (Argumente)? Mir würde ein einziges genügen 
Gruß
nasziv
servus,
hab mich da vor kurzem mal gründlich durchgeackert.
Dabei kam erstaunliches raus
0%. Die Rechnung darf das Angebot/den Auftrag nicht
überschreiten. Weshalb auch?
ist falsch.
Angebot = Kostenvoranschlag und darf um einige Prozente ohne weitere Nachtragsangebote (aber mit Begründung!) überschritten werden
Was du meinst, ist ein Festpreisangebot.
Das darf nicht ohne Nachtragsangebot überschritten werden.
Es gibt noch mehrere Angebots-Varianten, zB Einheitspreis-Angebot
dort ist man an die Preise pro m², Kabelmeter etc. gebunden
Abgerechnet wird dann mit Festpreis pro Einheit nach tatsächlich verbrauchten Einheiten
Gruß Schorsch
Hallo,
Dabei kam erstaunliches raus
0%. Die Rechnung darf das Angebot/den Auftrag nicht überschreiten. Weshalb auch?
ist falsch.
Angebot = Kostenvoranschlag
Das ist weit verbreitet, aber dennoch nicht richtig. Zum Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag hier ein Link:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertra…
Und dies gilt für
Festpreisangebot.
wie
Einheitspreis-Angebot
Der Unterschied zwischen beiden besteht lediglich im Massenrisiko, welches dem Auftragnehmer einseitig aufgebürdet wird.
Gruß
nasziv
Hallo,
Oder hast
du welche (Argumente)? Mir würde ein einziges genügen
es gibt Angebote mit Festpreis, es gibt unverbindliche Angebote, es gibt Angebote, die nur eine vorläufige Kostenabschätzung enthalten, es gibt Angebote, die eher eine Preisliste mit weitläufigem Bezug auf die Aufgabe sind, es gibt…
Du scherst aber alles über einen Kamm und erklärst das zur allgemein gültigen, uneingeschränkten Wahrheit. Das nennt man dann:
KEINE AHNUNG HABEN!
Und genau das drückt mein Link aus, Du Experte.
Gruß
kb
Hallo,
Einheitspreis-Angebot
Der Unterschied zwischen beiden besteht lediglich im
Massenrisiko, welches dem Auftragnehmer einseitig aufgebürdet
wird.
Ja, schon!
Wenn mich ein Kunde fragt, was ein Kaffee kostet sage ich einen Betrag X.
Wie hoch die Rechnung dann tatsächlich ausfällt ist doch abhängig von der Anzahl die die Kunde bestellt (X x Anzahl).
Dabei kommen natürlich ganz schnell Differenzen zum ursprünglichen Angebot von mehreren 100% zustande.
In der Realität sind die Anfragen aber eher in der Art: „Was kostet mich denn ein Abendessen.“ Die Antwort gilt dann selbstredend pro Person und stellt nur eine Schätzung dar. Abgerechnet wird dann nach tätsächliche Bestellung zu den bekannten/ausgehängten Konditionen.
Auch hier sind differenzen zum „Angebot“ von 50% locker drin.
Anders sind Anfragen der Art: „Ich benötige ein Catering für XX Personen mit folgenden Details …“ Wenn nicht völlig unvorhergesene Dinge passieren, müsste die Rechnung exakt dem Angebot entsprechen.
MfG Frank
PS: Ich betreibe keine Gastronomie.
Hi!
0%. Die Rechnung darf das Angebot/den Auftrag nicht
überschreiten. Weshalb auch?
Ev. wegen §145 BGB?
Grüße,
Tomh
Wenn mich ein Kunde fragt, was ein Kaffee kostet sage ich
einen Betrag X.
Wie hoch die Rechnung dann tatsächlich ausfällt ist doch
abhängig von der Anzahl die die Kunde bestellt (X x Anzahl).Dabei kommen natürlich ganz schnell Differenzen zum
ursprünglichen Angebot von mehreren 100% zustande.
Völliger Blödsinn. Wenn „ein“ Kaffee z.b. für 1,50€ angeboten wird, der Kunde dann 10 Kaffee haben möchte, bleibt der Preis für „einen“ Kaffee bei 1,50€. Der Kunde muss lediglich das 10fache bezahlen, da er die 10fache Menge bestellt hat.
mfg
Swordan
Hallo auch,
Oder hast du welche (Argumente)? Mir würde ein einziges genügen
Du hast keines gebracht, alles nur Spekulationen. Lies doch noch mal die Ausgangsfrage. Dort steht Angebot, nicht mehr. Nichts von Kostenvoranschlag, nichts von
es gibt Angebote mit Festpreis
was völlig unerheblich ist im Vergleich zu einem Einheitspreisangebot
es gibt unverbindliche Angebote
wurde dies irgendwo erwähnt? Im Übrigen wäre vor Ausführung diese „Unverbindlichkeit“ zu klären!
es gibt Angebote, die nur eine vorläufige Kostenabschätzung enthalten
wurde dies irgendwo erwähnt? Eine Kostenschätzung ist sehr deutlich zu deklarieren! Wenn Angebot darüber steht, ist es als solches zu werten.
es gibt Angebote, die eher eine Preisliste mit weitläufigem Bezug auf die Aufgabe sind
wurde dies irgendwo erwähnt? Wenn der Auftrag ohne Einschränkungen angenommen wurde, dann ist es Fakt.
es gibt…
1001 Tricks, die gerne verteidigt werden. Dem gegenüber stehen beispielsweise das BGB, welches meine Antwort bestätigt. Oder Urteile zu unzulässigen AGB-Formulierungen.
Du scherst aber alles über einen Kamm
Nein, eben nicht. Ich reduziere auf des Wesentliche. Gesetz und Ausgangsfrage.
und erklärst das zur allgemein gültigen, uneingeschränkten Wahrheit.
Realität. Nicht Wahrheit. Nicht Spekulation.
Das nennt man dann:
KEINE AHNUNG HABEN!
Und genau das drückt mein Link aus, Du Experte.
Du bist Handwerker?
Ich will (und habe es nicht) ja nicht abstreiten, dass man geneigt ist, sein Angebot mit Sicherheiten auszustatten, um, und da werde ich deutlich, auch eigene Defizite * auszugleichen oder gar Versuche des Abzockens zu starten. Letzteres bringt ordentliches (gute Ausbildung, gute Qualität, Preisniveau) Handwerk zunehmend in Verruf.
Und ich möchte dir nicht zu nahe treten, aber: Egal, ob du vom Fach oder in der Branche oder beides nicht bist: Du hast ein sehr ausgeprägtes Unverständnis in diesen Dingen.
Gruß
nasziv
* keine Ahnung von Kalkulation, kein ausreichendes Eigenkapital, kein Einfühlungsvermögen zu Kunden, keine Ahnung von Sicherheiten usw.
Hi auch,
0%. Die Rechnung darf das Angebot/den Auftrag nicht überschreiten. Weshalb auch?
Ev. wegen §145 BGB?
Auch wenn es nicht Werkvertragsrecht ist, ich denke ja. Wenn der Auftrag auf das Angebot erteilt wird und anschließend beispielsweise in einer Auftragsbestätigung „neue“ Konditionen einfließen, dann entspricht dies einem neuen Angebot. Der ursprüngliche Auftrag (das ursprüngliche Angebot) ist mit einer derartigen Auftragsbestätigung nicht angenommen, und daher nicht vereinbart.
Gruß
nasziv
Danke für das Beispiel
Hallo,
Einheitspreis-Angebot
Wenn mich ein Kunde fragt, was ein Kaffee kostet sage ich einen Betrag X.
Wie hoch die Rechnung dann tatsächlich ausfällt ist doch abhängig von der Anzahl die die Kunde bestellt (X x Anzahl).
Völlig richtig. Das war aber nicht Inhalt der Anfrage, weil es nur um „1 Stück Hecke schneiden“ geht. Und bei einem Einheitspreisangebot ist die Menge stets variabel (sonst wäre es ein Festpreisangebot. Und der Auftragnehmer müsste Mengenänderungen nach oben und unten „anmelden“).
Und sowohl in der Gastronomie als auch im Bauwesen oder Industriefertigung besteht die Möglichkeit, durch vorheriges Anfragen einen „Mengenrabatt“ bei größeren Mengen zu erzielen. Wobei im Bauwesen noch ein besonderer Aspekt hinzukommt, dass nach Auftragserteilung bei Massenänderungen ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren wäre. Bei deutlicher Massenerhöhung jedoch nicht, wie wiederum weit verbreitet, zu einem geringeren Einheitspreis. Würde hier aber zu weit führen.
In der Realität sind die Anfragen aber eher in der Art: „Was kostet mich denn ein Abendessen.“ Die Antwort gilt dann selbstredend pro Person und stellt nur eine Schätzung dar.
Hier wurden bei den Antworten Besonderheiten und Eventualitäten erwähnt. Nicht zu Unrecht, aber sie führen alle vom Grundsätzlichen weg.
Anders sind Anfragen der Art: „Ich benötige ein Catering für XX Personen mit folgenden Details …“ Wenn nicht völlig unvorhergesene Dinge passieren
Ich plage die Anfragenden ungern mit meinen Spekulationen 
PS: Ich betreibe keine Gastronomie.
Steht ja auch in deiner ViKa 
Gruß
nasziv
Hallo,
Oder hast du welche (Argumente)? Mir würde ein einziges genügen
Du hast keines gebracht, alles nur Spekulationen.
Logik kaputt?
Deine Aussage war:
Die Rechnung darf das Angebot/den Auftrag nicht überschreiten.
Nun hat man Dir einen ganzen Haufen Beispiele genannt, die dieser ohne irgendeine Einschränkung gemachten Behauptung widersprechen. Man hat Dir sogar das Gesetz genannt, das das Gegenteil aussagt. Was genau brauchst Du denn noch?
Du machst Dich einfach nur lächerlich. Und der Versuch persönlicher Diffamierung macht es nun auch nicht besser. Es bleibt beim Zitat von Dieter Nuhr.
Gruß
kb
Hallo,
Die Rechnung darf das Angebot/den Auftrag nicht überschreiten.
Nun hat man Dir einen ganzen Haufen Beispiele genannt, die dieser ohne irgendeine Einschränkung gemachten Behauptung widersprechen.
Lies doch noch einmal die Ausgangsfrage. Auf ein Angebot folgte eine deutlich höhere Rechnung. Und dies offensichtlich ohne Grund, oder steht dort irgend etwas in dieser Art? Wenn in der Leistung keine Änderungen zum Angebot vorliegen (geänderte Menge, Art der Leistung), dann darf auch nicht höher abgerechnet werden. Das erwähnte Thema Kostenvoranschlag ist ebenfalls nicht gegeben.
Man hat Dir sogar das Gesetz genannt, das das Gegenteil aussagt.
??? Kannst du mal zitieren und erklären?
Du machst Dich einfach nur lächerlich. Und der Versuch persönlicher Diffamierung macht es nun auch nicht besser.
Lies doch noch einmal deine erste Antwort etwas weiter oben…
Gruß
nasziv