Hallo,
wir wollten an dieser Stelle kurz anfragen, wieviel Kaution man zurückbehalten darf, wenn der Mieter, der auszieht nicht streicht (obwohl zugesagt) und die Löcher in der Wand nicht zugipst?
Es handelt sich um eine WG, in der unser Mitbew. gerade rausgeschmissen wurde (Miete nicht gezahlt, zu zweit gewohnt etc. etc.) und die Kaution 880 DM betrug.
Mikt freundlichen Grüßen,
die restlichen 5 - in Hoffnung auf bessere Mitbewohner…
Wegen der fehlenden Deko habt ihr zuerst nur einen Anspruch auf Leistung. Lehnt der „Ausgezogene“ weitere Leistungen entgültig ab, könnt Ihr Euren Anspruch durch Erklärung in einen Schadensersatzanspruch auf Geld wandeln.
Der Einbehalt der Kaution richtet sich nach der Höhe des zu erwartenden Schadens. Die fehlenden Mieten habt ihr ja sicher schon abgezogen?
Schadensersatzansprüche verjähren bereits nach sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache!!
bent
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