Wieviel Kindesunterhalt muß ich zahlen?

Habe eine Frage zum Kindesunterhalt im Zusammenhang mit dem Ausländerrecht und Hartz 4 Geld.

Eine Bekannte, die Ausländerin ist, bekommt von mir ein Kind. Ich werde gegenüber der Auslädernehörde bestätigen, dass ich der Vater bin. Sie hat gegen mich einen Anspruch auf Kindesunterhalt, möchte diesen aber eigentlich nicht gegen mich geltend machen.

Was passiert aber, wenn sie Hartz 4 beantragt. In welcher Höhe kann die Behörde bei mir regressieren? Nur in der Höhe der ca. 250 Euro Hartz 4 Anteiles für das Kind oder in Höhe des gesamten Kindesunterhaltes zur Deckung des Satzes für die Mutter und die von der Behörde bezahlte Wohnung + Nebenkosten?

Im Zusammenhang mit meiner Bestätigung der Vaterschaft erhält die Mutter und das Kind nach der gesetzeslage eine Aufenthaltsgenehmingung.

Ich gehe davon aus, dass der Unterhalt für das Kind ca. 400 Euro beträgt.

Danke für die Antwort im Voraus.

Hallo Franky,

tut mir leid, aber die Berechnung des Unterhaltes wird durchgeführt aus den Lohnabrechnungen von Ihnen und den persönlichen Verhältnissen.

Ich kann Ihnen da leider keine konkrete Antwort geben, auch wenn ich Ihre Daten hätte, da die Berechnung des Kindergeldes nichts mit ausländerrechtlichen Belangen im eigentlichen Sinne zu tun hat, und dies somit auch nicht mein Fachgebiet ist.
Trotzdem viel Erfolg weiterhin.

Viele Grüße
SunnySasi

Tut mir leid, leider kann ich zu deisem Thema nichts sagen, was die Frage nach dem Aufenthaltstitel betrifft, würde ich in Deiner Stelle diese Frage bei http://www.info4alien.de/ stellen.
Ich würde den Kindesunterhalt auf jeden Fall zahlen, egal ob die Frau das will oder nicht. Über die Höhe gibt es Tabellen ( z.B. die Düsseldorfer Tabelle ) in denen man die Höhe sehen kann .
Ich hoffe Dir etwqas geholfen zu haben. V.G. M.P.

Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Es gibt die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“, die man sich auch im Internt ansehen kann und dort kann man dann nachsehen, wie hoch der Kindesunterhalt sein wird.

Hallo Franky1970,

tut mir leid aber da muss ich passen, das ist zu spezifisch und das Sozialgesetzbuch ist nicht so meine Welt. Ich denke Du solltest eine entsprechende Beratungsstelle aufsuchen.

LG
Leo

Hallo!

Mir ist die ähnliche Situation bekannt. Also, wenn Sie arbeiten und verdienen Sie bis zu 900 EUR, Sie sollen der Mutter Ihres Kindes nichts zu zahlen. Wenn ist es mehr als 900 EUR, dann sollen Sie fürs Kind, als auch für Mutter gewährleisten. Jene Summe, die Sie sie zahlen werden, wird aus ihrer Summe ausgezogen werden, die sie nach Hart4 bekommt

Dmitrij

Da kann ich dir leider nicht weiter helfen.

tut mir leid, da kann ich dir nicht helfen

Hallo,
soweit mir bekannt beträgt der Unterhalt natürlich den vollen Regelsatz für das Kind, und evtl. selbstverständlich den Untehalt für die Mutter bis zum, soweit mir z.Z. bekannt, 8 Lebensjahr des Kindes. Ansonsten dringend Anwalt kontaktieren!
Gruß,
DNeu

hallo, sorry, auf diesem Gebiet kenne ich mich zu wenig aus, trotzdem viel Erfolg, Gruß, Xana

Sorry,kann da nicht helfen,denke aber es kommt da auch auf Dein Einkommen an.

… das ist keine ausländerrechtliche Frage sondern eine unterhaltsrechtliche.

Im Unterhaltsrecht kenne ich mich nicht aus.

alwosa

Hallo, da kann ich Dir leider keine Auskunft geben. Da wäre das Jobcenter der richtige Ansprechpartner.
Beste Grüße Maike

Hallo.
Leider kann ich erst jetzt antworten.
Und nochmals leider … kann ich keinen Rat erteilen, da ich mich nicht auskenne mit dem Thema Unterhalt. Ich empfehle aber folg. Forum, wo sich etliche Experten tummeln:

http://hartz.info/
Da kann sicher einer weiterhelfen.
LG Paco

Hallo Franky,

die Behörde (in dem Falle das Jugendamt) wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe den Unterhalt, den es bereits unter Berücksichtung von HARTZ IV an die Mutter zahlt, gegen Ihnen als leiblicher Vater geltend machen.

Die Konsultierung eines Fachanwaltes halte ich für dringlich.

Mit freundlichen Grüßen

Hans W. Nilles

  1. Vorsitzender
    pro integration Ausländerhilfe e. V. Duisburg