Hallo
bisher war es aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so, dass die Angemessenheit der Wohnung bei ALG 2- Bezug sich nach zwei Faktoren zu richten hatte: Es galt
a) die nach Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft zulässige Wohnungsgröße, die sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues richtet (siehe hier: http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 ) , und
b) die am Wohnort übliche durchschnittliche Quadratmeter- (Brutto- oder Netto)- Kalt miete für Wohnungen im unteren Standard.
http://hartz.info/index.php?topic=15.0
Da die Durchschnittsmieten lokal teilweise sehr unterschiedlich ausfallen , sind die ALG2- Angemessenheitskriterien deshalb von Kommune zu Kommune teils sehr unterschiedlich ausgefallen. Manche sind hier zu finden, ansonsten beim örtlich zuständigen Jobcenter zu erfragen. : http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
Dabei durfte der ALG2- Leistungsträger bei seinen Vorgaben der Angemessenheit bisher gemäß Bundessozialgericht die Heizkosten nicht mit einbeziehen, da dies eine verbotene Pauschalierung darstellte. D.h. der Träger durfte nur eine maximale angemessene Kalt miete inkl. Betriebskosten vorgeben; die Heizkosten waren in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern nicht nachweislich (!) unwirtschaftlich hoch verbraucht wurde.
(Einige Kommunen (z.B. Berlin) haben die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allerdings ignoriert und unzulässige maximale _Warm_mieten vorgegeben - was dann zu entsprechend vielen Klageverfahren geführt hat.)-
Durch die SGB II- Neuregelungen des Gesetzgebers jetzt zum Jahreswechsel bzw. nun zum 1.April 2011 hat sich die Situation geändert.
„Durch die Neuregelungen können die Bundesländer jetzt die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, selber zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser angemessen sind . Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt. Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen - insbesondere auch eine maximale _Warm_miete.“ http://hartz.info/index.php?topic=24980.0
Damit wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts umgangen bzw. ist nicht mehr anwendbar; hier müsste man nun ggf. den Klageweg einschlagen, um von der Sozialgerichtsbarkeit abklären zu lassen, ob diese Neuregelungen zulässig bzw. verfassungsgemäß sind oder nicht.
Für den hier in deiner Frage genannten Erwachsenen und den Nachwuchs hieße das also: Beim zuständigen Jobcenter /ARGE erkundigen, wie groß und wie teuer die angemessene Wohnung für zwei (?) Personen maximal sein darf. (Es geht immer nach Kopfzahl , nicht nach Alter). Von den örtlichen Richtlinien ist auch abhängig, ob das Baujahr des Gebäudes etc. Einfluss auf die Unterkunftskosten hat… das ist kommunal unterschiedlich.
Nur allgemein als Info, nach den derzeitigen gesetzlichen Richtlinien: Sollten sie eine „unangemessene“ Wohnung bewohnen und dann in den ALG2- Bezug fallen, würden sie vom Leistungsträger eine schriftliche Aufforderung erhalten, die Kosten innerhalb einer bestimmten Frist (i.d.Regel 6 Monate) auf „angemessenes“ Niveau zu senken. Das kann durch Untervermietung oder eben durch Umzug in einen angemessene Wohnung geschehen. Während dieser (6 Monate) Frist muss der ALG2- Träger aber die tatsächliche Miete ungekürzt weiter übernehmen - und im Falle einer Kostensenkungsaufforderung muss er (auf vorherigen Antrag) dann auch die Umzugs- und Renovierungskosten und das Kautionsdarlehn für den Umzug in eine angemessene Wohnung übernehmen.
Zum Umzug allgemein alles Wichtige hier: http://hartz.info/index.php?topic=24.0
LG