Wieviel Platz für ALG2-Bezieher in Mietwohnung?

Hallo,

ein erwachsener Mensch und sein fast volljähriger Nachwuchs wollen in eine andere Stadt ziehen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass in absehbarer Zeit ALG 2 bezogen werden muss. Wie groß darf eine zukünftige Wohnung sein, wie viele Zimmer darf sie haben (2 oder 3) und worauf ist bei der Wohnungssuche sonst noch zu achten, damit hinterher nicht erneut umgezogen werden muss? Hat das Alter der Wohnung oder etwas Anderes Einfluss auf die Zuschußhöhe?
Vielen Dank fürs Antworten,
Limu

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Darauf möchte ich kurz antworten:

Die zulässigen Mietobergrenzen (im Amtsdeutsch angemessene Miete) ist in jeder Stadt, jeder Gemeinde, jedem Landkreis anders. Die für Ihren Wohnort zulässigen Warmmieten erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt oder Jobcenter.

Sollte tatsächlich absehbar sein (absehbar heißt hier innerhalb von drei Monaten), dass Sie Arbeitslosengeld II beantragen müssen, dann sollten Sie sich natürlich vor Vertragsunterzeichnung nach den Mietobergrenzen erkundigen. Sollte es aber nicht absehbar sein, können Sie jede Wohnung anmieten, die Sie jetzt auch bezahlen können.

Bei Antragstellung übernimmt das Jobcenter die tatsächliche MIete für max. ein Jahr und dann wird abgesenkt. Sie haben mehrere Möglichkeiten, was zu tun: Untervermietung, Differenz zur tatsächlichen Miete selber zahlen usw. Sie erhalten jedoch vor Absenkung ein entsprechendes Schreiben von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Ich empfehle Ihnen, zu reagieren und nicht in die Ecke zu werfen und unbeantwortet zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Bei 2 Personen 60 m2 zuzügl ggf. 15 m2 bei Selbstständigkeit mit z. B. Homeoffice (Sonderregel).
Entscheidend ist abe rnicht die Grundfläche, sondern die Kosten. Am Wichtigsten sind aber nicht die Gesetze, sondern die jeweiligen ARGE-Mitarbeiter. Haben die Dich auf dem Kicker, helfen Dir alle Gesetze nichts. Deshalb mein Rat als „Experte“:

Mach einen Termin in der ARGE der neuen Stadt und lass Dir Deinen ggf. zuständigen Berater nennen, stell Dich dann vor, demütig(!!!), nett, freundlich, in keinem Fall fordernd!

Versuche, eine positive Grundlage zu schaffen, noch bevor Du Mittel benötigst. Wenn es dann dazu kommen sollte, hast Du unglaubliche Vorteile!

Frag auch, ob Dein Berater irgend welche Tips hat und Tricks oder Möglichkeiten kennt. Fordere die Beratungspflicht so ein, dass es demütig hilfebedürftieg fragend und nicht fordernd wirkt und fertige Aktennotizen an, wann Du wo warst, mit wem gesprochen hast und worüber und sonstige Inhalte. Sammle alles in einem Aktenordner, den Du ggf. neu anlegst.

Es gibt gemeindespezifische Mietobergrenzen, diese solltesn Du mindestens dort erhalten. Ggf. wird man Dir auch anbieten, den Mietvertrag vorab zu begutachten, auch wenn Du noch kein ALG II benötigst. Das wäe ideal, dann bist Du auf der sichersten Seite.

Grüße, W. Pühringer.

Hallo

bisher war es aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so, dass die Angemessenheit der Wohnung bei ALG 2- Bezug sich nach zwei Faktoren zu richten hatte: Es galt
a) die nach Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft zulässige Wohnungsgröße, die sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues richtet (siehe hier: http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 ) , und
b) die am Wohnort übliche durchschnittliche Quadratmeter- (Brutto- oder Netto)- Kalt miete für Wohnungen im unteren Standard.
http://hartz.info/index.php?topic=15.0

Da die Durchschnittsmieten lokal teilweise sehr unterschiedlich ausfallen , sind die ALG2- Angemessenheitskriterien deshalb von Kommune zu Kommune teils sehr unterschiedlich ausgefallen. Manche sind hier zu finden, ansonsten beim örtlich zuständigen Jobcenter zu erfragen. : http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Dabei durfte der ALG2- Leistungsträger bei seinen Vorgaben der Angemessenheit bisher gemäß Bundessozialgericht die Heizkosten nicht mit einbeziehen, da dies eine verbotene Pauschalierung darstellte. D.h. der Träger durfte nur eine maximale angemessene Kalt miete inkl. Betriebskosten vorgeben; die Heizkosten waren in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern nicht nachweislich (!) unwirtschaftlich hoch verbraucht wurde.
(Einige Kommunen (z.B. Berlin) haben die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allerdings ignoriert und unzulässige maximale _Warm_mieten vorgegeben - was dann zu entsprechend vielen Klageverfahren geführt hat.)-

Durch die SGB II- Neuregelungen des Gesetzgebers jetzt zum Jahreswechsel bzw. nun zum 1.April 2011 hat sich die Situation geändert.
„Durch die Neuregelungen können die Bundesländer jetzt die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, selber zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser angemessen sind . Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt. Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen - insbesondere auch eine maximale _Warm_miete.“ http://hartz.info/index.php?topic=24980.0
Damit wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts umgangen bzw. ist nicht mehr anwendbar; hier müsste man nun ggf. den Klageweg einschlagen, um von der Sozialgerichtsbarkeit abklären zu lassen, ob diese Neuregelungen zulässig bzw. verfassungsgemäß sind oder nicht.

Für den hier in deiner Frage genannten Erwachsenen und den Nachwuchs hieße das also: Beim zuständigen Jobcenter /ARGE erkundigen, wie groß und wie teuer die angemessene Wohnung für zwei (?) Personen maximal sein darf. (Es geht immer nach Kopfzahl , nicht nach Alter). Von den örtlichen Richtlinien ist auch abhängig, ob das Baujahr des Gebäudes etc. Einfluss auf die Unterkunftskosten hat… das ist kommunal unterschiedlich.

Nur allgemein als Info, nach den derzeitigen gesetzlichen Richtlinien: Sollten sie eine „unangemessene“ Wohnung bewohnen und dann in den ALG2- Bezug fallen, würden sie vom Leistungsträger eine schriftliche Aufforderung erhalten, die Kosten innerhalb einer bestimmten Frist (i.d.Regel 6 Monate) auf „angemessenes“ Niveau zu senken. Das kann durch Untervermietung oder eben durch Umzug in einen angemessene Wohnung geschehen. Während dieser (6 Monate) Frist muss der ALG2- Träger aber die tatsächliche Miete ungekürzt weiter übernehmen - und im Falle einer Kostensenkungsaufforderung muss er (auf vorherigen Antrag) dann auch die Umzugs- und Renovierungskosten und das Kautionsdarlehn für den Umzug in eine angemessene Wohnung übernehmen.
Zum Umzug allgemein alles Wichtige hier: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

LG

Hallo,

mittlerweile geht es nicht mehr linear nach Größe oder Preis der Wohnung. Angewandt wird nun die Produkttheorie, wonach Größe und Preis miteinander verrechnet werden. Das heißt, dass ein einziges Kriterium kein Ausschlussfaktor sein kann, sondern nur in der Gesamtwürdigung entschieden werden darf. Um einen ungefähren Anhaltspunkt zu habe kann man aber dennoch sagen, dass für 2 Personen ca. 60 - 65 qm als angemessen gelten.
Wichtig ist noch, dass Volljährige bis zum 25. Lebensjahr zu den Eltern gehören.

Viele Grüße

Bei zwei Personen 60qm, Zimmerzahl sollte egal sein. Würde mich aber insbesondere wegen der Kosten vor Ort erkundigen!