Wieviel Urlaub bei Kündigung?

Hallo Ihr Lieben,

laut Urlaubsgesetz steht ja bei Austritt bis 30.06. der anteilige Jahresurlaub einem Arbeitnehmer zu.

Ab späterem Austritt hat ein Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch.

Nun steht da ebenfalls, sofern der Arbeitnehmer einenTarifvertrag oder Arbeitsverträge hat, der bei einer 5 Tage Woche statt des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen mehr gewährt, auch Anspruch auf den vollen vertraglichen Urlaub besteht.

Sprich, wenn der Arbeitnehmer 30 Tage vertraglichen Urlaub hat, zum 31.07. kündigt, dann hat er doch volle 30 Tage Anspruch?

Zur weiteren Theorie: Der Arbeitnehmer hatte noch gar keinen Urlaub 2013, dann hätte er ab dem 20.06. nicht mehr arbeiten brauchen?

Vielen Dank für Eure Rückmeldung.

Wenn Sie zum 1.7. oder später das Unternehmen verlassen, steht Ihnen der gesamte Jahresurlaub zur Verfügung. Allerdings können Sie keinen Doppelanspruch (erneuter Urlaub beim neuen Arbeitgeber) geltend machen. Ihr alter Arbeitgeber muss Ihnen eine Bescheinigung über den Urlaubsanspruch bzw. den genommenen Urlaub ausstellen.
Wenn Sie bis Ende Juni keinen Urlaub beim alten Arbeitgeber genommen haben, müssen Sie das beim neuen nachholen.
Viele Grüsse
H.-J.Brockerhoff

LiebeR Mimikry,

sweit ich das verstehe hast du grundsätzlich Recht, der Arbeitnehmer hätte ab dem 20.06. nicht mehr arbeiten müssen, weil er 30 Tage Urlaubsanspruch hat.

Allerdings hat der Arbeitnehmer auch in einem neuen Arbeitsverhältnis, soweit ich das verstanden habe, nur Anspruch auf den vereinbarten Urlaub, in dem Sinne von: Hat er schon 30 Tage Urlaub beim alten Arbeitgeber genommen, hat der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber gegenüber keine weiteren Urlaubsansprüche mehr für das Kalenderjahr - es sei
denn der neue AG gewährt mehr Urlaub als der alte.
Ich hoffe, das hat geholfen,
viele Grüße MerleMeer

Hallo mimikry999,

der volle Urlaubsanspruch besteht jeweils für das Kalenderjahr, bei der zeitlichen Lage des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. So § 7 Satz 1 des BUrlG.

Das bedeutet konkret, wenn das Arbeitsverhältnis zum 31. 07. des Jahres gekündigt wurde, der gesamte Urlaub schon zum Zeitpunkt der Kündigung verbraucht ist, hat man für ein halbes Beschäftigungsjahr den vollen Urlaubsanspruch realisiert.

Wenn man bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis zum 31. 07. des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet hat man nach §5 BUrlG nur Anspruch auf Teilurlaub, in diesem Fall auf 15 Tage.
Der Arbeitgeber stellt beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Bescheinigung über den im Kalenderjahr genommenen Urlaub aus, somit erwirbt am neuen Arbeitsplatz den Anspruch auf den restlichen Jahresurlaub.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt

Also von dieser Regelung habe ich noch nichts gehört. In der regel wird es so gehandhabt (so nicht vertraglich anders vereinbart), dass man bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den anteiligen Jahresurlaub erhält. Das heißt bei vertraglich festgelegtem Jahresurlaub von 30 Tagen und einem Beendigungsdatum vom 31.07. wären das 17,5 Tage Urlaub (2,5 Tage pro Monat). Wenn der Betrieb Kulanz zeigt, würde man also einen Urlaubsanspruch von 18 Tagen haben.

Hallo, von der Regelung habe ich noch nie gehört. Meines Wissens nach hat man immer nur den Anspruch aud Urlaub, den man auch geaebeitet hat. Also: Kündigung 31.7. = 7/12 des Jahresurlaubs. Kann im Einzelfall auf oder abgerundet werden. Wenn sich alter und neuer AG einigen kann man auch mehr Urlaub nehmen, wird aber dann zwischen den AG geregelt.

Hallo,
wenn die Anwartschaft von 6 Monaten erfüllt ist, steht der komplette Jahresurlaub dem Arbeitnehmer zur Abgeltung zu. In der Regel ist die Höhe des Jahresurlaubs auch im Arbeitsvertrag vereinbart.
Wird der zustehende Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht gewährt, ist dieser finanziell im vollem Umfang abzugelten.
Zur 2. Theorie: Er muss den zustehenden beantragen, bei Genehmigung braut er dann nicht mehr u arbeiten.
mfg
SN

Hallo,

ich kenne aus meiner BR-Praxis das der Urlaub bei Kündigung anteilig für das entsprechende Jahr noch berechnet wurde und dieser dem Arbeitnehmer auch zusteht. Nun kann es natürlich sein das wir in unserer BR-Praxis etwas nicht bemerkt haben. :wink: Ich würde Ihnen vorschlagen sich bei einer Gewerkschaft schlau zu machen. Die beraten manchmal auch Nichtmitglieder.

Es würde mich sehr freuen wenn Sie mir kurz Feedback geben wie bei Ihrem Anliegen der rechtliche Anspruch ist.

Herzlichen Dank.
Viele Grüße

Hallo mimikry999,

die 30 Tage Tarifurlaub auf das Bundesurlaubsgesetz zu übertragen, geht so nicht!!!

Der tarifliche Urlaubsanspruch bei Austritt per 31. 07. beträgt 17,5 Tage (7/12tel von 30 Tagen).
Ab 01. 07. besteht jedoch lt. Bundesurlaubsgesetz der volle Urlaubsanspruch von 20 Tagen.

In diesem Falle setzt des Bundesurlaubsgesetz den Tarifvertrag außer Kraft und „schenkt“ dem Arbeitnehmer quasi 2,5 Tage.

Diese - vielen Arbeitgebern auch nicht bekannte - Sonderregelung greift nur bei einem Austritt per 31. 07. eines Jahres.
Per 31. 08. sind es in beiden Fällen 20 Tage; ab September ist die tarifliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger.

Beste Grüße
maasterp

Für nix gibt’s nix! Mehr als den erworbenen Anspruch gibt es nicht. Überzähliger Urlaub wird von der letzten Gehaltsabrechnung abgezogen.

Hallo,

§ 5 BUrlG bezieht sich auf den gesamten Urlaubsanspruch - also auch den Teil, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht.
Bei Kündigung zum 31.07. wäre bei 30 Tagen Resturlaub in der Tat der 20.06. der erste Urlaubstag gewesen, wenn der Anspruch gewährt worden wäre.
Allerdings ist in diesem Fall - unabhängig ob Urlaub gewährt wurde oder in Geld abgegolten wurde - bei Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses im selben Jahr § 6 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html
zu beachten.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

ich Danke Dir für Deine fundierte Antwort, dies war sehr hilfreich und eindeutig.

VG

Vielen Dank für diese fundierte Antwort.

VG

Hallo Merle,

auch Dir vielen Dank für die gute Antwort.

VG

Hallo Wolfgang,

weißt Du, wie verfahren wird, wenn der Arbeitgeber den Anspruch falsch berechnet hat und durch das Ausscheiden der Urlaub nicht mehr genommen werden kann?

Wenn der bisherige Arbeitnehmer kein Interesse hat, den Urlaub zu übertragen, kann dann in Geld abgegolten werden?

VG und vielen Dank vorab.

Hallo, soweit ich weiß, stehen einem immer nur die anteiligen Tage zu, d.h. bei Austritt z.B. zum 31.08. hat man Anspruch auf 8 x 2,5 Tage bei 30 Tagen Urlaubsanspruch. Es wird zugunsten des Arbeitnehmers aufgerundet. Im Beispiel sind dies also 20 Urlaubstage für 2013.

Viele Grüße

Hallo,

wenn der Resturlaub tatsächlich ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann (das ist kein Wunschprogramm) ist der verbleibende Urlaub abzugelten gem. § 7 Abs. 4 BUrlG:

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

&Tschüß
Wolfgang

lt. Bundesurlaubsgesetz ab einer Wartezeit von 6 Monaten, also ab 01.07 frühestens Anspruch auf vollen Urlaub. Hier kommt es aber auch auf den individuellen Arbeitsvertrag an, wie hier die vertragliche Regelung ist.

Hallo,

ich war in Urlaub, und konnte deshalb leider nicht früher antworten.

Ich habe mir gerade nochmal das BUrlG durchgelesen, ich habe nichts davon gelesen, dass Du, wenn Du nach dem 30.06. e. j. J. ausscheidest, Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub hast.

Hier der Link zum BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/…

LG… Hoelti

Denke man hat nur Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub, also bis Ende Juni wäre es der halbe Jahresurlaub. Durch einen neuen Arbeitsvertrag würden sich dann weitere Urlaubstage ergeben. Der alte Arbeitgeber kann diese Urlaubstage auch bezahlen anstelle von vorzeitiger Beurlaubung.