Frau X ist schwanger und der Entbindungstermin wurde auf den 06.04.2007 festgestetzt! Frau X wir regulär in Mutterschutz gehen und anschließend auch gleich 2 Jahre Erziehungsurlaub nehmen!
Frau X ist im öffentlichen Dienst tätig und dem TVÖD angehörig. Frau X ist 1977 geboren und zur Zeit noch 29 Jahre alt! Frau X hatte im Jahr 2006 Anspruch auf 26 Tage Urlaub und dieser wurde auch komplett genommen.
Wieviel Tage Urlaub stehen Frau X im Jahr 2007 zu und darf sie diesen gesamten Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nehmen?
Wenn noch wichtige Angaben fehlen sollten werde ich diese gerne auf Anfrage ergänzen!
Die Formulierung im TVÖD dazu ist etwas unklar für mich. Ich vermute mal 29 Tage.
und darf sie
diesen gesamten Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nehmen?
Ich hätte zwar vermutet, nein (wegen dem Aufbau des Urlaubsanspruchs), aber neulich wurde ich mal überstimmt (in nem anderen Forum), dass es wohl so wäre (= voller Urlaub vor Mutterschutz).
Verstehe ich das richtig, Frau X hat das Recht auf 29 Tage Urlaub für das Jahr 2007 obwohl sie ja schon Ende Februar in Mutterschutz gehen wird und anschließend Erziehungsurlaub nimmt! Oder muss man die 29 Tage aufs Jahr umlegen und doch noch irgendwie kürzen?
da steht aber auch was drin von Urlaubskürzung, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Ich habe jetzt nicht gesucht, was alles Ruhetatbestände sind, aber Elternzeit könnte durchaus so ein Ruhetatbestand sein.
obwohl sie ja schon Ende Februar in
Mutterschutz gehen wird und anschließend Erziehungsurlaub
nimmt!
auch nach dem (wohl) spezielleren § 17 BErzGG wird der Urlaub um jeden vollen (!) Kalendermonat Elternzeit gekürzt. Kann aber dahinstehen, im TvÖD steht nichts anderes. Für die Mutterschutzfristen (auch nach der Entbindung) ist der anteilige Urlaub zu gewähren, das ist auch kein Ruhenstatbestand.
Es besteht somit im Ergebnis der halbe Urlaubsanspruch von 2007.
Da nach dem § 26 TvÖD ab dem 30. Lebensjahr 29 Tage Urlaub zu gewähren sind (wobei das schon in dem Jahr passiert, in dessen Verlauf man 30 wird) und Bruchteile von 0,5 auf 1 aufzurunden sind, komme ich auf 15 Tage.
Diese kann sie dann komplett vor dem Beginn der Mutterschutzfrist nehmen (=letzter Arbeitstag 01.02.2007), wenn keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Da der nicht genommene Urlaub auch noch 2 Jahre nach Ende der Elternzeit genommen werden kann (§ 17 Abs. 2 BErzGG), ist ein Verfall des Urlaubs kein Argument für den Arbeitnehmer. Es kommt nur darauf an, ob der Arbeitgeber die Schwangere in dieser Zeit entbehren kann oder eben nicht.